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Änderung § 317 SGB V vom 01.01.2026

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§ 317 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 317 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 317 Beirat der Gesellschaft für Telematik


(1) 1 Die Gesellschaft für Telematik hat einen Beirat einzurichten. 2 Der Beirat hat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 3 Der Beirat besteht aus

1. vier Vertretern der Länder,

2. vier Vertretern der Organisationen, die für die Wahrnehmung der Interessen der Patienten, der Pflegebedürftigen und der Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter Menschen maßgeblich sind,

3. drei Vertretern der für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbände aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen,

4. drei Vertretern der Wissenschaft,

5. einem Vertreter der Spitzenorganisation, die für die Wahrnehmung der Interessen der an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte maßgeblich ist,

6. einem Vertreter aus dem Bereich der Hochschulmedizin,

(Text alte Fassung)

7. je einem Vertreter der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene und der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene,

(Text neue Fassung)

7. je einem Vertreter der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene und der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches,

8. der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit,

9. der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten.

(2) 1 Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden von den Ländern benannt. 2 Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 bis 5 und 7 werden von der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik benannt. 3 Der Vertreter nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 wird durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung benannt.

(3) Die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik kann Vertreter weiterer Gruppen und Bundesbehörden sowie bis zu fünf unabhängige Experten als Mitglieder des Beirats berufen.

(4) 1 Jeweils ein Vertreter für jeden Gesellschafter sowie die Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik können an den Sitzungen des Beirats teilnehmen. 2 Die oder der Vorsitzende des Beirats oder bei deren oder dessen Verhinderung die zur Stellvertretung berechtigte Person kann an den Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft für Telematik teilnehmen.

(5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.



(heute geltende Fassung)