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Änderung § 340a SGB V vom 01.01.2026

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§ 340a SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 340a SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371

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§ 340a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 340a Sicherer Umgang mit Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen


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(1) 1 Eine Komponente zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen darf von demjenigen, an den sie ausgegeben wurde, weder entgeltlich noch unentgeltlich unbefugt weitergegeben werden. 2 Bei Aufgabe der Leistungserbringerinstitution hat derjenige, an den eine Komponente zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen ausgegeben wurde, oder dessen Nachfolger deren Sperrung unverzüglich zu veranlassen.

(2) Die Einrichtungsleitung einer ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung nach dem Elften Buch ist für die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 verantwortlich.