Tools:
Update via:
Änderung § 399 SGB V vom 01.01.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 399 SGB V, alle Änderungen durch Artikel 3 PflegeBefEG am 1. Januar 2026 und Änderungshistorie des SGB VHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 399 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 399 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 399 Strafvorschriften | |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 64e Absatz 11b Satz 1 Nummer 2 oder § 303e Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 363 Absatz 4 Satz 2, Daten weitergibt, | |
| (Text alte Fassung) 2. entgegen § 64e Absatz 11b Satz 6 *) oder § 303e Absatz 5 Satz 4, auch in Verbindung mit § 363 Absatz 4 Satz 2, dort genannte Daten verarbeitet oder 3. entgegen § 352, § 356 Absatz 1 oder 2, § 357 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 359 Absatz 1 oder § 361 Absatz 1 auf dort genannte Daten zugreift. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | (Text neue Fassung) 2. entgegen § 64e Absatz 11b Satz 5 oder § 303e Absatz 5 Satz 4, auch in Verbindung mit § 363 Absatz 4 Satz 2, dort genannte Daten verarbeitet, 3. entgegen § 340a Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Komponente weitergibt, 4. entgegen § 340a Absatz 1 Satz 2 eine Sperrung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst oder 5. entgegen § 352, § 356 Absatz 1 oder 2, § 357 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 359 Absatz 1 oder § 361 Absatz 1 auf dort genannte Daten zugreift. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. |
(3) 1 Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2 Antragsberechtigt sind der Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige Aufsichtsbehörde. | |
--- *) Anm. d. Red.: Gemeint ist 'Satz 5' (siehe dazu Änderungen in BT-Drucksache 20/9785 - Änderungen lediglich innerhalb von § 64e Absatz 11b Satz 1 Nummer 2 ohne Einfluss auf die Nummerierung der folgenden Sätze des Absatz 11b). | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2497/al233612-0.htm


