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Änderung § 425a SGB V vom 02.07.2026

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§ 425a SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.07.2026 geltenden Fassung
§ 425a SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 02.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 425a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 425a Evaluierung des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes


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(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker haben dem Bundesministerium für Gesundheit jeweils bis zum 1. Juli 2028 einen Bericht zu den Auswirkungen der Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 4c Satz 3, einschließlich der Auswirkungen auf die Ausgaben der Krankenkassen, vorzulegen.

(2) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2027 einen Bericht darüber vorzulegen, wie sich § 130a Absatz 8 Satz 14 auf die Wirtschaftlichkeit und die Liefersicherheit von patentfreien biotechnologisch hergestellten biologischen Arzneimitteln ausgewirkt hat. 2 Das Paul-Ehrlich-Institut hat dem Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bis zum 30. Juni 2027 einen Bericht darüber vorzulegen, wie sich die Anbietervielfalt, die Produktionsstandorte in Deutschland und der Europäischen Union und die Zulassungen in der Europäischen Union von biotechnologisch hergestellten biologischen Arzneimitteln seit dem Inkrafttreten des § 130a Absatz 8 Satz 14 am 2. Juli 2026 entwickelt haben.


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