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Änderung § 153 SGB V vom 01.01.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 153 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 153 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 153 Schließung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Eine Betriebskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn

(Text neue Fassung)

1 Eine Betriebskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn

1. der Betrieb schließt, für den sie errichtet worden ist und die Satzung keine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält,

2. sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder

3. ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.

vorherige Änderung

Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird.



2 Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird, wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen müssen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)