§ 44a SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2012 geltenden Fassung | § 44a SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1601 |
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(Text alte Fassung) § 44a (neu) | (Text neue Fassung)§ 44a Krankengeld bei Spende von Organen oder Geweben |
1 Spender von Organen oder Geweben nach § 27 Absatz 1a haben Anspruch auf Krankengeld, wenn eine im Rahmen des Transplantationsgesetzes erfolgende Spende von Organen oder Geweben an Versicherte sie arbeitsunfähig macht. 2 Das Krankengeld wird den Spendern von der Krankenkasse der Empfänger in Höhe des vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze geleistet. 3 Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtige Spender ist das ausgefallene Arbeitseinkommen im Sinne von Satz 2 aus demjenigen Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf die Spende zugrunde gelegen hat. 4 § 44 Absatz 3, § 47 Absatz 2 bis 4, die §§ 47b, 49 und 50 gelten entsprechend; Ansprüche nach § 44 sind gegenüber Ansprüchen nach dieser Vorschrift ausgeschlossen. 5 Ansprüche nach dieser Vorschrift haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. |