§ 221a SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 221a SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2781 |
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(Text alte Fassung) § 221a Weitere Beteiligung des Bundes für das Jahr 2011 | (Text neue Fassung)§ 221a (aufgehoben) |
Der Bund leistet im Jahr 2011 weitere 2 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds. § 221 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die landwirtschaftlichen Krankenkassen 50 Prozent des Betrages zu überweisen sind, der sich bei der Bemessung nach § 221 Absatz 2 Satz 2 ergibt. |