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Änderung § 135c SGB V vom 01.01.2016

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§ 136a SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 135c SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 136a Förderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft


(Text neue Fassung)

§ 135c Förderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft


vorherige Änderung

1 Die Deutsche Krankenhausgesellschaft fördert im Rahmen ihrer Aufgaben die Qualität der Versorgung im Krankenhaus. 2 Sie hat in ihren Beratungs- und Formulierungshilfen für Verträge der Krankenhäuser mit leitenden Ärzten bis spätestens zum 30. April 2013 im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer Empfehlungen abzugeben, die sicherstellen, dass Zielvereinbarungen, die auf finanzielle Anreize bei einzelnen Leistungen abstellen, ausgeschlossen sind. 3 Die Empfehlungen sollen insbesondere die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen sichern.



(1) 1 Die Deutsche Krankenhausgesellschaft fördert im Rahmen ihrer Aufgaben die Qualität der Versorgung im Krankenhaus. 2 Sie hat in ihren Beratungs- und Formulierungshilfen für Verträge der Krankenhäuser mit leitenden Ärzten im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer Empfehlungen abzugeben, die sicherstellen, dass Zielvereinbarungen ausgeschlossen sind, die auf finanzielle Anreize insbesondere für einzelne Leistungen, Leistungsmengen, Leistungskomplexe oder Messgrößen hierfür abstellen. 3 Die Empfehlungen sollen insbesondere die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen sichern.

(2) 1 Der Qualitätsbericht des Krankenhauses nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 hat eine Erklärung zu enthalten, die unbeschadet der Rechte Dritter Auskunft darüber gibt, ob sich das Krankenhaus bei Verträgen mit leitenden Ärzten an die Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 2 hält. 2 Hält sich das Krankenhaus nicht an die Empfehlungen, hat es unbeschadet der Rechte Dritter anzugeben, welche Leistungen oder Leistungsbereiche von solchen Zielvereinbarungen betroffen sind.


(heute geltende Fassung)