Änderung § 224 SGB V vom 01.01.2019

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§ 224 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 224 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2387, 2018 BGBl. I S. 2394
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 224 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld oder Elterngeld


(Text neue Fassung)

§ 224 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld


vorherige Änderung

(1) 1 Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld oder Betreuungsgeld. 2 Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.



(1) 1 Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld. 2 Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen. 3 Für die Dauer des Bezugs von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld gilt § 240 Absatz 4 Satz 1 nicht.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert.



(heute geltende Fassung) 



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