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Änderung § 94 SGB V vom 01.05.2006

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§ 94 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2006 geltenden Fassung
§ 94 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 26.04.2006 BGBl. I 984
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 94 Wirksamwerden der Richtlinien


(Text alte Fassung)

(1) Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Richtlinien sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung vorzulegen. Er kann sie innerhalb von zwei Monaten beanstanden. Kommen die für die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gesetzten Frist zustande oder werden die Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist behoben, erläßt das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung die Richtlinien.

(Text neue Fassung)

(1) Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Richtlinien sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung vorzulegen. Er kann sie innerhalb von zwei Monaten beanstanden; bei Beschlüssen nach § 35 Abs. 1 innerhalb von vier Wochen. Kommen die für die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gesetzten Frist zustande oder werden die Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist behoben, erläßt das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung die Richtlinien.

(2) Die Richtlinien sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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