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Änderung § 287a SGB V vom 28.03.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 287a SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 287a SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 587
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 287a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 287a Federführende Datenschutzaufsicht in der Versorgungs- und Gesundheitsforschung


vorherige Änderung

 


1 Bei länderübergreifenden Vorhaben der Versorgungs- und Gesundheitsforschung, an denen nicht-öffentliche Stellen oder öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder aus zwei oder mehr Ländern als Verantwortliche beteiligt sind, findet § 27 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. 2 Die beteiligten Verantwortlichen benennen einen Hauptverantwortlichen und melden diesen der für die Hauptniederlassung des Hauptverantwortlichen zuständigen Aufsichtsbehörde. 3 Die Artikel 56 und 60 der Verordnung (EU) 2016/679 sind entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)