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Änderung § 143 SGB V vom 01.04.2020

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§ 143 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 143 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 143 Bezirk der Ortskrankenkassen


(Text neue Fassung)

§ 143 Ortskrankenkassen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ortskrankenkassen bestehen für abgegrenzte Regionen.

(2) 1 Die Landesregierung kann die Abgrenzung der Regionen durch Rechtsverordnung regeln. 2 Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die nach Landesrecht zuständige Behörde übertragen.

vorherige Änderung

(3) Die betroffenen Länder können durch Staatsvertrag vereinbaren, daß sich die Region über mehrere Länder erstreckt.



(3) Die betroffenen Länder können durch Staatsvertrag vereinbaren, dass sich die Region über mehrere Länder erstreckt.