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Änderung § 150 SGB V vom 01.04.2020

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§ 150 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 150 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 150 Freiwillige Vereinigung


(Text neue Fassung)

§ 150 Verfahren bei Errichtung


vorherige Änderung

(1) 1 Betriebskrankenkassen können sich auf Beschluß ihrer Verwaltungsräte zu einer gemeinsamen Betriebskrankenkasse vereinigen. 2 Der Beschluß bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.

(2) 1 § 144 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
2 Für Betriebskrankenkassen, deren Satzungen eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthalten, gelten die §§ 145 und 146 entsprechend; für die Vereinigung einer oder mehrerer bundesunmittelbarer Betriebskrankenkassen mit anderen Betriebskrankenkassen gilt § 168a Abs. 2 entsprechend.



(1) 1 Die Errichtung der Betriebskrankenkasse bedarf der Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde. 2 Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine der in § 149 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt oder die Krankenkasse zum Errichtungszeitpunkt nicht 2.500 Mitglieder haben wird.

(2) 1 Der Arbeitgeber hat dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung beizufügen. 2 Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung
und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Errichtung wirksam wird.