Änderung § 154 SGB V vom 01.04.2020

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§ 154 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 154 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 154 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 154 Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen


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1 Die §§ 149 bis 153, 159 Absatz 2, § 166 Absatz 2 und § 167 Absatz 4 gelten entsprechend für Dienstbetriebe von Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden. 2 An die Stelle des Arbeitgebers tritt die Verwaltung.




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