Synopse aller Änderungen des SGB V am 15.04.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. April 2026 durch Artikel 1 des KHAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB V.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.04.2026 geltenden Fassung
SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 15.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 98

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
    § 1 Solidarität und Eigenverantwortung
    § 2 Leistungen
    § 2a Leistungen an behinderte und chronisch kranke Menschen
    § 2b Geschlechts- und altersspezifische Besonderheiten
    § 3 Solidarische Finanzierung
    § 4 Krankenkassen
    § 4a Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung
    § 4b Sonderregelungen zum Verwaltungsverfahren
Zweites Kapitel Versicherter Personenkreis
    Erster Abschnitt Versicherung kraft Gesetzes
       § 5 Versicherungspflicht
       § 6 Versicherungsfreiheit
       § 7 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung
       § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
    Zweiter Abschnitt Versicherungsberechtigung
       § 9 Freiwillige Versicherung
    Dritter Abschnitt Versicherung der Familienangehörigen
       § 10 Familienversicherung
Drittes Kapitel Leistungen der Krankenversicherung
    Erster Abschnitt Übersicht über die Leistungen
       § 11 Leistungsarten
    Zweiter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
       § 12 Wirtschaftlichkeitsgebot
       § 13 Kostenerstattung
       § 14 Teilkostenerstattung
       § 15 Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte
       § 15a Behandlung durch Pflegefachpersonen, Pflegeprozessverantwortung
       § 16 Ruhen des Anspruchs
       § 17 Leistungen bei Beschäftigung im Ausland
       § 18 Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       § 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs
    Dritter Abschnitt Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
       § 20 Primäre Prävention und Gesundheitsförderung
       § 20a Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten
       § 20b Betriebliche Gesundheitsförderung
       § 20c Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren
       § 20d Nationale Präventionsstrategie
       § 20e Nationale Präventionskonferenz
       § 20f Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie
       § 20g Modellvorhaben
       § 20h Förderung der Selbsthilfe
       § 20i Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung
       § 20j Präexpositionsprophylaxe
       § 20k Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz
       § 21 Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe)
       § 22 Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe)
       § 22a Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen
       § 23 Medizinische Vorsorgeleistungen
       § 24 Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter
       § 24a Empfängnisverhütung
       § 24b Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
       § 24c Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
       § 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
       § 24e Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
       § 24f Entbindung
       § 24g Häusliche Pflege
       § 24h Haushaltshilfe
       § 24i Mutterschaftsgeld
    Vierter Abschnitt Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten
       § 25 Gesundheitsuntersuchungen
       § 25a Organisierte Früherkennungsprogramme
       § 25b Datengestützte Erkennung individueller Gesundheitsrisiken durch die Kranken- und Pflegekassen
       § 26 Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche
    Fünfter Abschnitt Leistungen bei Krankheit
       Erster Titel Krankenbehandlung
          § 27 Krankenbehandlung
          § 27a Künstliche Befruchtung
          § 27b Zweitmeinung
          § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
          § 29 Kieferorthopädische Behandlung
          § 30
          § 30a (weggefallen)
          § 31 Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung
          § 31a Medikationsplan
          § 31b Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel
          § 31c Beleihung mit der Aufgabe der Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel; Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene
          § 32 Heilmittel
          § 33 Hilfsmittel
          § 33a Digitale Gesundheitsanwendungen
          § 34 Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
          § 35 Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel
          § 35a Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, Verordnungsermächtigung
          § 35b Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln
          § 35c Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln
          § 36 Festbeträge für Hilfsmittel
          § 37 Häusliche Krankenpflege
          § 37a Soziotherapie
          § 37b Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
          § 37c Außerklinische Intensivpflege
          § 38 Haushaltshilfe
          § 39 Krankenhausbehandlung
          § 39a Stationäre und ambulante Hospizleistungen
          § 39b Hospiz- und Palliativberatung durch die Krankenkassen
          § 39c Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
          § 39d Förderung der Koordination in Hospiz- und Palliativnetzwerken durch einen Netzwerkkoordinator
          § 39e Übergangspflege im Krankenhaus
          § 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
          § 41 Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
          § 42 Belastungserprobung und Arbeitstherapie
          § 43 Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
          § 43a Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen
          § 43b Nichtärztliche Leistungen für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen
          § 43c Zahlungsweg
       Zweiter Titel Krankengeld
          § 44 Krankengeld
          § 44a Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
          § 44b Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld
          § 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
          § 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
          § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes
          § 47a Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen
          § 47b Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld
          § 48 Dauer des Krankengeldes
          § 49 Ruhen des Krankengeldes
          § 50 Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes
          § 51 Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe
       Dritter Titel Leistungsbeschränkungen
          § 52 Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden
          § 52a Leistungsausschluss
    Sechster Abschnitt Selbstbehalt, Beitragsrückzahlung
       § 53 Wahltarife
       § 54 (aufgehoben)
    Siebter Abschnitt Zahnersatz
       § 55 Leistungsanspruch
       § 56 Festsetzung der Regelversorgungen
       § 57 Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern
       § 58 (aufgehoben)
       § 59 (aufgehoben)
    Achter Abschnitt Fahrkosten
       § 60 Fahrkosten
    Neunter Abschnitt Zuzahlungen, Belastungsgrenze
       § 61 Zuzahlungen
       § 62 Belastungsgrenze
       § 62a
    Zehnter Abschnitt Weiterentwicklung der Versorgung
       § 63 Grundsätze
       § 64 Vereinbarungen mit Leistungserbringern
       § 64a Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung
       § 64b Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen
       § 64c Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN
       § 64d Verpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten
       § 64e Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen, Verordnungsermächtigung
       § 65 Auswertung der Modellvorhaben
       § 65a Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten
       § 65b Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland
       § 65c Klinische Krebsregister
       § 65d Förderung besonderer Therapieeinrichtungen
       § 65e Ambulante Krebsberatungsstellen
       § 65f Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut
       § 66 Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern
       § 67 Elektronische Kommunikation
       § 68 (aufgehoben)
       § 68a Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen durch Krankenkassen
       § 68b Förderung von Versorgungsinnovationen
       § 68c Förderung digitaler Innovationen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
    Erster Abschnitt Allgemeine Grundsätze
       § 69 Anwendungsbereich
       § 70 Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit
       § 71 Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel
    Zweiter Abschnitt Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
       Erster Titel Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
          § 72 Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
          § 72a Übergang des Sicherstellungsauftrags auf die Krankenkassen
          § 73 Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung
          § 73a (aufgehoben)
          § 73b Hausarztzentrierte Versorgung
          § 73c Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz
          § 73d Eigenverantwortliche Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung; eigenverantwortliche Verordnung häuslicher Krankenpflege durch Pflegefachpersonen, Evaluation
          § 74 Stufenweise Wiedereingliederung
          § 75 Inhalt und Umfang der Sicherstellung
          § 75a Förderung der Weiterbildung
          § 75b (aufgehoben)
          § 75c (aufgehoben)
          § 76 Freie Arztwahl
       Zweiter Titel Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
          § 77 Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen
          § 77a Dienstleistungsgesellschaften
          § 77b Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
          § 78 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
          § 78a Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
          § 78b Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
          § 78c Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit
          § 79 Organe
          § 79a Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten
          § 79b Beratender Fachausschuß für Psychotherapie
          § 79c Beratender Fachausschuss für hausärztliche Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse
          § 80 Wahl und Abberufung
          § 81 Satzung
          § 81a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen
       Dritter Titel Verträge auf Bundes- und Landesebene
          § 82 Grundsätze
          § 83 Gesamtverträge
          § 84 Arznei- und Heilmittelvereinbarung
          § 85 Gesamtvergütung
          § 85a Sonderregelungen für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte aus Anlass der COVID-19-Pandemie
          § 85b (aufgehoben)
          § 85c (aufgehoben)
          § 85d (aufgehoben)
          § 86 Verwendung von Verordnungen und Empfehlungen in elektronischer Form
          § 86a Verwendung von Überweisungen in elektronischer Form
          § 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte
          § 87a Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten
          § 87b Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung)
          § 87c Transparenz der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
          § 87d (aufgehoben)
          § 87e Zahlungsanspruch bei Mehrkosten
       Vierter Titel Zahntechnische Leistungen
          § 88 Bundesleistungsverzeichnis, Datenaustausch, Vergütungen
       Fünfter Titel Schiedswesen
          § 89 Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen
          § 89a Sektorenübergreifendes Schiedsgremium, Verordnungsermächtigungen
       Sechster Titel Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss
          § 90 Landesausschüsse
          § 90a Gemeinsames Landesgremium
          § 91 Gemeinsamer Bundesausschuss
          § 91a Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen
          § 91b Verordnungsermächtigung zur Regelung der Verfahrensgrundsätze der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus
          § 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
          § 92a Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
          § 92b Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
          § 93 Übersicht über ausgeschlossene Arzneimittel
          § 94 Wirksamwerden der Richtlinien
       Siebter Titel Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung
          § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
          § 95a Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte
          § 95b Kollektiver Verzicht auf die Zulassung
          § 95c Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister
          § 95d Pflicht zur fachlichen Fortbildung
          § 95e Berufshaftpflichtversicherung
          § 96 Zulassungsausschüsse
          § 97 Berufungsausschüsse
          § 98 Zulassungsverordnungen
       Achter Titel Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung
          § 99 Bedarfsplan
          § 100 Unterversorgung
          § 101 Überversorgung
          § 102 (aufgehoben)
          § 103 Zulassungsbeschränkungen
          § 104 Verfahren bei Zulassungsbeschränkungen
          § 105 Förderung der vertragsärztlichen Versorgung
       Neunter Titel Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung
          § 106 Wirtschaftlichkeitsprüfung
          § 106a Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen
          § 106b Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen
          § 106c Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen
          § 106d Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung
    Dritter Abschnitt Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
       § 107 Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
       § 108 Zugelassene Krankenhäuser
       § 108a Krankenhausgesellschaften
       § 109 Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern
       § 110 Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern
       § 110a Qualitätsverträge
       § 111 Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
       § 111a Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen
       § 111b Landesschiedsstelle für Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Bundesschiedsstelle für Rahmenempfehlungen, Verordnungsermächtigung
       § 111c Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen
       § 111d Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufgrund von Einnahmeausfällen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2, Verordnungsermächtigung
       § 112 Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung
       § 112a Eigenverantwortliche Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der Krankenhausbehandlung
       § 113 Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung
       § 114 Landesschiedsstelle
    Vierter Abschnitt Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
       § 115 Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten
       § 115a Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus
       § 115b Ambulantes Operieren im Krankenhaus
       § 115c Fortsetzung der Arzneimitteltherapie nach Krankenhausbehandlung
       § 115d Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung
       § 115e Tagesstationäre Behandlung
       § 115f Spezielle sektorengleiche Vergütung
       § 115g Behandlung in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung
       § 116 Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte
       § 116a Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser
       § 116b Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
       § 117 Hochschulambulanzen
       § 117a Bundeswehrambulanzen
       § 118 Psychiatrische Institutsambulanzen
       § 118a Geriatrische Institutsambulanzen
       § 118b Pädiatrische Institutsambulanzen
       § 119 Sozialpädiatrische Zentren
       § 119a Ambulante Behandlung in Einrichtungen der Behindertenhilfe
       § 119b Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen
       § 119c Medizinische Behandlungszentren
       § 120 Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen
       § 121 Belegärztliche Leistungen
       § 121a Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen
       § 122 Behandlung in Praxiskliniken
       § 123 (aufgehoben)
    Fünfter Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln
       § 124 Zulassung
       § 125 Verträge zur Heilmittelversorgung
       § 125a Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung
       § 125b Verordnungsermächtigung
    Sechster Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln
       § 126 Versorgung durch Vertragspartner
       § 127 Verträge
       § 128 Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten
    Siebter Abschnitt Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern
       § 129 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung
       § 129a Krankenhausapotheken
       § 130 Rabatt
       § 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer
       § 130b Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel
       § 130c Verträge von Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern
       § 130d Preise für Arzneimittel zur Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie
       § 130e Kombinationsabschlag
       § 131 Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern
       § 131a Ersatzansprüche der Krankenkassen
    Achter Abschnitt Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
       § 132 Versorgung mit Haushaltshilfe
       § 132a Versorgung mit häuslicher Krankenpflege
       § 132b Versorgung mit Soziotherapie
       § 132c Versorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen
       § 132d Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
       § 132e Versorgung mit Schutzimpfungen
       § 132f Versorgung durch Betriebsärzte
       § 132g Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
       § 132h Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen
       § 132i Versorgungsverträge mit Hämophiliezentren
       § 132j Regionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken
       § 132k Vertrauliche Spurensicherung
       § 132l Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung
       § 132m Versorgung mit Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus
       § 133 Versorgung mit Krankentransportleistungen
       § 134 Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen über Vergütungsbeträge; Verordnungsermächtigung
       § 134a Versorgung mit Hebammenhilfe
    Neunter Abschnitt Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
       § 135 Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
       § 135a Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung
       § 135b Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen
       § 135c Förderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft
       § 135d Transparenz der Qualität der Krankenhausbehandlung
       § 135e Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung
       § 135f Mindestvorhaltezahlen für die Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung
       § 136 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung
       § 136a Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen
       § 136b Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 136c Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung
(Text neue Fassung)

       § 136c Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Erbringung onkochirurgischer Leistungen und zu Vorgaben bei Zuschlägen im Krankenhaus
       § 136d Evaluation und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
       § 137 Durchsetzung und Prüfung der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
       § 137a Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
       § 137b Aufträge des Gemeinsamen Bundesausschusses an das Institut nach § 137a
       § 137c Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus
       § 137d Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation
       § 137e Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
       § 137f Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten
       § 137g Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme
       § 137h Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse
       § 137i Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; Verordnungsermächtigung
       § 137j Pflegepersonalquotienten, Verordnungsermächtigung
       § 137k Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus; Verordnungsermächtigung
       § 137l Wissenschaftliche Weiterentwicklung der Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus
       § 137m Bemessung des ärztlichen Personals im Krankenhaus; Verordnungsermächtigung
       § 137n Kommission für Personalbemessung im Krankenhaus
       § 138 Neue Heilmittel
       § 139 Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln
       § 139a Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
       § 139b Aufgabendurchführung
       § 139c Finanzierung
       § 139d Erprobung von Leistungen und Maßnahmen zur Krankenbehandlung
       § 139e Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen; Verordnungsermächtigung
    Zehnter Abschnitt Eigeneinrichtungen der Krankenkassen
       § 140 Eigeneinrichtungen
    Elfter Abschnitt Sonstige Beziehungen zu den Leistungserbringern
       § 140a Besondere Versorgung
       § 140b (aufgehoben)
       § 140c (aufgehoben)
       § 140d (aufgehoben)
    Zwölfter Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern europäischer Staaten
       § 140e Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten
    Dreizehnter Abschnitt Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
       § 140f Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten
       § 140g Verordnungsermächtigung
       § 140h Amt, Aufgabe und Befugnisse der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
Fünftes Kapitel Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen
    § 141 (aufgehoben)
    § 142 Sachverständigenrat Gesundheit und Pflege
Sechstes Kapitel Organisation der Krankenkassen
    Erster Abschnitt Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
       Erster Titel Arten der Krankenkassen
          § 143 Ortskrankenkassen
          § 144 Betriebskrankenkassen
          § 145 Innungskrankenkassen
          § 146 Landwirtschaftliche Krankenkasse
          § 146a (aufgehoben)
          § 147 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
          § 148 Ersatzkassen
       Zweiter Titel Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen
          § 149 Errichtung von Betriebskrankenkassen
          § 150 Verfahren bei Errichtung
          § 151 Ausdehnung auf weitere Betriebe
          § 152 Ausscheiden von Betrieben
          § 153 Auflösung
          § 154 Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen
       Dritter Titel Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
          § 155 Freiwillige Vereinigung
          § 156 Vereinigung auf Antrag
          § 157 Verfahren bei Vereinigung auf Antrag
          § 158 Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen
          § 159 Schließung
          § 160 Insolvenz von Krankenkassen
          § 161 Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung
          § 162 Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden
          § 163 Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen
          § 164 Vorübergehende finanzielle Hilfen
       Vierter Titel Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz
          § 165 Abwicklung der Geschäfte
          § 166 Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung
          § 167 Verteilung der Haftungssumme auf die Krankenkassen
          § 168 Personal
          § 168a (aufgehoben)
          § 169 Haftung im Insolvenzfall
          § 170 Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung
          §§ 171 bis 172a (aufgehoben)
    Zweiter Abschnitt Wahlrechte der Mitglieder
       § 173 Allgemeine Wahlrechte
       § 174 Besondere Wahlrechte
       § 175 Ausübung des Wahlrechts
       § 176 Bestandschutzregelung für Solidargemeinschaften
       § 177 (aufgehoben)
       §§ 178 bis 185 (aufgehoben)
    Dritter Abschnitt Mitgliedschaft und Verfassung
       Erster Titel Mitgliedschaft
          § 186 Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
          § 187 Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse
          § 188 Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft
          § 189 Mitgliedschaft von Rentenantragstellern
          § 190 Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
          § 191 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
          § 192 Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
          § 193 Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst
       Zweiter Titel Satzung, Organe
          § 194 Satzung der Krankenkassen
          § 194a (aufgehoben)
          § 194b (aufgehoben)
          § 194c (aufgehoben)
          § 194d (aufgehoben)
          § 195 Genehmigung der Satzung
          § 196 Einsichtnahme in die Satzung
          § 197 Verwaltungsrat
          § 197a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen
          § 197b Aufgabenerledigung durch Dritte
    Vierter Abschnitt Meldungen
       § 198 Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtig Beschäftigte
       § 199 Meldepflichten bei unständiger Beschäftigung
       § 199a Informationspflichten bei krankenversicherten Studenten
       § 200 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen
       § 201 Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug
       § 202 Meldepflichten bei Versorgungsbezügen
       § 202a Bestandsabfrage zur Erhebung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches
       § 203 Meldepflichten bei Leistung von Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Erziehungsgeld
       § 203a Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Unterhaltsgeld
       § 204 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst
       § 205 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
       § 206 Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten
Siebtes Kapitel Verbände der Krankenkassen
    § 207 Bildung und Vereinigung von Landesverbänden
    § 208 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
    § 209 Verwaltungsrat der Landesverbände
    § 209a Vorstand bei den Landesverbänden
    § 210 Satzung der Landesverbände
    § 211 Aufgaben der Landesverbände
    § 211a Entscheidungen auf Landesebene
    § 212 Bundesverbände, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Verbände der Ersatzkassen
    § 213 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse
    § 214 Aufgaben
    § 215 (aufgehoben)
    § 216 (aufgehoben)
    § 217 (aufgehoben)
    § 217a Errichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
    § 217b Organe
    § 217c Wahl des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung
    § 217d Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
    § 217e Satzung
    § 217f Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
    § 217g Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
    § 217h Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
    § 217i Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten
    § 217j Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit
    § 218 Regionale Kassenverbände
    § 219 Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
    § 219a Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
    § 219b Datenaustausch im automatisierten Verfahren zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
    § 219c (aufgehoben)
    § 219d Nationale Kontaktstellen
Achtes Kapitel Finanzierung
    Erster Abschnitt Beiträge
       Erster Titel Aufbringung der Mittel
          § 220 Grundsatz
          § 221 Beteiligung des Bundes an Aufwendungen
          § 221a Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds
          § 221b (aufgehoben)
          § 222 (aufgehoben)
          § 223 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze
          § 224 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld
          § 225 Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller
       Zweiter Titel Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
          § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
          § 227 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter
          § 228 Rente als beitragspflichtige Einnahmen
          § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
          § 230 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter
          § 231 Erstattung von Beiträgen
          § 232 Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter
          § 232a Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld
          § 232b Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld
          § 233 Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute
          § 234 Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten
          § 235 Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen
          § 236 Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten
          § 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
          § 238 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtiger Rentner
          § 238a Rangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner
          § 239 Beitragsbemessung bei Rentenantragstellern
          § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
       Dritter Titel Beitragssätze, Zusatzbeitrag
          § 241 Allgemeiner Beitragssatz
          § 241a (aufgehoben)
          § 242 Zusatzbeitrag
          § 242a Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
          § 242b (aufgehoben)
          § 243 Ermäßigter Beitragssatz
          § 244 Ermäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende
          § 245 Beitragssatz für Studenten und Praktikanten
          § 246 Beitragssatz für Beziehende von Bürgergeld
          § 247 Beitragssatz aus der Rente
          § 248 Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen
       Vierter Titel Tragung der Beiträge
          § 249 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung
          § 249a Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug
          § 249b Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung
          § 249c Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld
          § 250 Tragung der Beiträge durch das Mitglied
          § 251 Tragung der Beiträge durch Dritte
       Fünfter Titel Zahlung der Beiträge
          § 252 Beitragszahlung
          § 253 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt
          § 254 Beitragszahlung der Studenten
          § 255 Beitragszahlung aus der Rente
          § 256 Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen
          § 256a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
    Zweiter Abschnitt Beitragszuschüsse
       § 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte
       § 258 Beitragszuschüsse für andere Personen
    Dritter Abschnitt Verwendung und Verwaltung der Mittel
       § 259 (aufgehoben)
       § 260 Betriebsmittel
       § 261 Rücklage
       § 262 Gesamtrücklage
       § 263 Verwaltungsvermögen
       § 263a Anlagen in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen
       § 264 Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung
    Vierter Abschnitt Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
       § 265 Finanzausgleich für aufwendige Leistungsfälle
       § 265a (aufgehoben)
       § 265b (aufgehoben)
       § 266 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich), Verordnungsermächtigung
       § 267 Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs
       § 268 Risikopool
       § 269 Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
       § 270 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben
       § 270a Einkommensausgleich
       § 271 Gesundheitsfonds
       § 271a Sicherstellung der Einnahmen des Gesundheitsfonds
       § 272 Sonderregelungen für den Gesundheitsfonds im Jahr 2021
       § 272a Sonderregelung für den Gesundheitsfonds im Jahr 2022
       § 272b Sonderregelungen für den Gesundheitsfonds im Jahr 2023, Aussetzung des Zusatzbeitragssatzanhebungsverbots für das Jahr 2023
       § 273 Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich
    Fünfter Abschnitt Prüfung der Krankenkassen und ihrer Verbände
       § 274 Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung
Neuntes Kapitel Medizinischer Dienst
    Erster Abschnitt Aufgaben
       § 275 Begutachtung und Beratung
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 275a Prüfungen zu Qualitätskriterien, Strukturmerkmalen und Qualitätsanforderungen in Krankenhäusern


       § 275a Prüfungen zu Qualitätskriterien, Strukturmerkmalen, Qualitätsanforderungen und Vorgaben bei Zuschlägen im Krankenhaus
       § 275b Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege und außerklinischen Intensivpflege durch den Medizinischen Dienst und Verordnungsermächtigung
       § 275c Durchführung und Umfang von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst
       § 275d (aufgehoben)
       § 276 Zusammenarbeit
       § 277 Mitteilungspflichten
    Zweiter Abschnitt Organisation
       § 278 Medizinischer Dienst
       § 279 Verwaltungsrat und Vorstand
       § 280 Finanzierung, Haushalt, Aufsicht
       § 281 Medizinischer Dienst Bund, Rechtsform, Finanzen, Aufsicht
       § 282 Medizinischer Dienst Bund, Verwaltungsrat und Vorstand
       § 283 Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund
       § 283a Aufgaben des Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Zehntes Kapitel Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
    Erster Abschnitt Informationsgrundlagen
       Erster Titel Grundsätze der Datenverarbeitung
          § 284 Sozialdaten bei den Krankenkassen
          § 285 Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen
          § 286 Datenübersicht
          § 287 Forschungsvorhaben
          § 287a (aufgehoben)
       Zweiter Titel Informationsgrundlagen der Krankenkassen
          § 288 Versichertenverzeichnis
          § 289 Nachweispflicht bei Familienversicherung
          § 290 Krankenversichertennummer
          § 291 Elektronische Gesundheitskarte
          § 291a Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung
          § 291b Verfahren zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis
          § 291c Einzug, Sperrung oder weitere Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte nach Krankenkassenwechsel; Austausch der elektronischen Gesundheitskarte
          § 291d (aufgehoben)
          § 291e (aufgehoben)
          § 291f (aufgehoben)
          § 291g (aufgehoben)
          § 291h (aufgehoben)
          § 292 Angaben über Leistungsvoraussetzungen
          § 293 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer
          § 293a Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und über eine besondere Versorgung
    Zweiter Abschnitt Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
       Erster Titel Übermittlung von Leistungsdaten
          § 294 Pflichten der Leistungserbringer
          § 294a Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden
          § 295 Übermittlungspflichten, Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen
          § 295a Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen
          § 295b Vorabübermittlung vorläufiger Daten zur Abrechnung bei ärztlichen Leistungen
          § 296 Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen
          § 297 Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen
          § 298 Übermittlung versichertenbezogener Daten
          § 299 Datenverarbeitung für Zwecke der Qualitätssicherung
          § 300 Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen
          § 301 Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen
          § 301a Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen
          § 302 Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer
          § 303 Ergänzende Regelungen
       Zweiter Titel Datentransparenz
          § 303a Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung
          § 303b Datenzusammenführung und -übermittlung; Verordnungsermächtigung
          § 303c Vertrauensstelle
          § 303d Forschungsdatenzentrum
          § 303e Datenverarbeitung
          § 303f Gebührenregelung; Verordnungsermächtigung
    Dritter Abschnitt Datenlöschung, Auskunftspflicht
       § 304 Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse
       § 305 Auskünfte an Versicherte
       § 305a Beratung der Vertragsärzte
       § 305b Veröffentlichung der Jahresrechnungsergebnisse
Elftes Kapitel Telematikinfrastruktur
    Erster Abschnitt Anforderungen an die Telematikinfrastruktur
       § 306 Telematikinfrastruktur
       § 307 Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten
       § 308 Vorrang von technischen Schutzmaßnahmen
       § 309 Protokollierung
    Zweiter Abschnitt Gesellschaft für Telematik
       Erster Titel Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik
          § 310 Gesellschaft für Telematik
          § 311 Aufgaben der Gesellschaft für Telematik
          § 312 Aufträge an die Gesellschaft für Telematik
          § 313 Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur
          § 314 Informationspflichten der Gesellschaft für Telematik
          § 315 Verbindlichkeit der Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik
          § 316 Finanzierung der Gesellschaft für Telematik; Verordnungsermächtigung
       Zweiter Titel Beirat der Gesellschaft für Telematik
          § 317 Beirat der Gesellschaft für Telematik
          § 318 Aufgaben des Beirats
          § 318a Digitalbeirat der Gesellschaft für Telematik
          § 318b Evaluierung
       Dritter Titel Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik
          § 319 Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik
          § 320 Zusammensetzung der Schlichtungsstelle; Finanzierung
          § 321 Beschlussfassung der Schlichtungsstelle
          § 322 Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit über die Schlichtungsstelle
    Dritter Abschnitt Betrieb der Telematikinfrastruktur
       § 323 Betriebsleistungen
       § 324 Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen
       § 325 Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur
       § 326 Verbot der Nutzung der Telematikinfrastruktur ohne Zulassung oder Bestätigung
       § 327 Nutzung von Diensten der Telematikinfrastruktur durch weitere Dienste und Anwendungen; Bestätigungsverfahren
       § 328 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
    Vierter Abschnitt Überwachung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit
       § 329 Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Telematikinfrastruktur
       § 330 Vermeidung von Störungen der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse der Telematikinfrastruktur
       § 331 Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zur Gewährleistung der Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur
       § 332 Anforderungen an die Wartung von Diensten
       § 332a Unzulässige Beschränkungen durch Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche Versorgung, die vertragszahnärztliche Versorgung, die pflegerische Versorgung, für Krankenhäuser und Apotheken sowie für Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen
       § 332b Rahmenvereinbarungen mit Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme
       § 333 Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
    Fünfter Abschnitt Anwendungen der Telematikinfrastruktur
       Erster Titel Allgemeine Vorschriften
          § 334 Anwendungen der Telematikinfrastruktur
          § 335 Diskriminierungsverbot
          § 336 Zugriffsrechte der Versicherten
          § 337 Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung und Verwehrung von Zugriffsberechtigungen auf Daten
          § 338 Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte
          § 339 Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen
          § 340 Ausgabe von elektronischen Heilberufs- und Berufsausweisen sowie von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen
          § 340a Sicherer Umgang mit Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen
       Zweiter Titel Elektronische Patientenakte
          § 341 Elektronische Patientenakte
          Erster Untertitel Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte
             § 342 Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte
             § 342a Ombudsstellen
             § 343 Informationspflichten der Krankenkassen
             § 344 Widerspruch der Versicherten und Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Krankenkassen und die Anbieter der elektronischen Patientenakte
             § 345 Angebot und Nutzung zusätzlicher Inhalte und Anwendungen
          Zweiter Untertitel Nutzung der elektronischen Patientenakte durch den Versicherten
             § 346 Unterstützung bei der elektronischen Patientenakte
             § 347 Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch Leistungserbringer
             § 348 Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch zugelassene Krankenhäuser
             § 349 Übertragung von Daten in die elektronische Patientenakte durch weitere Zugriffsberechtigte; Anspruch der Versicherten auf Übertragung des elektronischen Medikationsplans und der elektronischen Notfalldaten in die elektronische Patientenakte
             § 350 Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte
             § 350a Anspruch der Versicherten auf Digitalisierung von in Papierform vorliegenden medizinischen Informationen; Übertragung in die elektronische Patientenakte
             § 351 Übertragung von Daten aus Anwendungen nach § 33a in die elektronische Patientenakte; Bereitstellung von Daten der elektronischen Patientenakte im grenzübergreifenden Austausch
          Dritter Untertitel Zugriff von Leistungserbringern auf Daten in der elektronischen Patientenakte
             § 352 Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen
             § 353 Erklärung des Widerspruchs; Erteilung der Einwilligung
          Vierter Untertitel Festlegungen für technische Voraussetzungen und semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten
             § 354 Festlegungen der Gesellschaft für Telematik für die elektronische Patientenakte
             § 355 Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte
       Dritter Titel Erklärungen des Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort
          § 356 Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
       Vierter Titel Hinweis des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen
          § 357 Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen
       Fünfter Titel Elektronischer Medikationsplan, elektronische Notfalldaten und elektronische Rechnung
          § 358 Elektronische Notfalldaten, elektronische Patientenkurzakte und elektronischer Medikationsplan
          § 359 Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan und die elektronischen Notfalldaten, Nutzung der elektronischen Patientenkurzakte in der grenzüberschreitenden Versorgung
          § 359a Elektronische Rechnung
       Sechster Titel Übermittlung ärztlicher Verordnungen
          § 360 Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen
          § 361 Zugriff auf ärztliche Verordnungen in der Telematikinfrastruktur
          § 361a Einwilligungsbasierte Übermittlung von Daten aus vertragsärztlichen elektronischen Verordnungen; Verordnungsermächtigung
          § 361b Zugriff auf ärztliche Verordnungen digitaler Gesundheitsanwendungen in der Telematikinfrastruktur
       Siebter Titel Nutzung der Telematikinfrastruktur durch weitere Kostenträger und durch das Zentrale Vorsorgeregister
          § 362 Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten oder digitalen Identitäten für Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte, für sonstige heilfürsorgeberechtigte Beamte oder für Soldaten der Bundeswehr
          § 362a Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte bei Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch
          § 362b Nutzung der Telematikinfrastruktur durch das Zentrale Vorsorgeregister
       Achter Titel Verfügbarkeit von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur für Forschungszwecke
          § 363 Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken; Verordnungsermächtigung
    Sechster Abschnitt Telemedizinische Verfahren
       § 364 Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen
       § 365 Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung
       § 366 Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragszahnärztlichen Versorgung
       § 367 Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien
       § 367a Vereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring
       § 368 Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde
       § 369 Prüfung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium für Gesundheit
       § 370 Entscheidung der Schlichtungsstelle
       § 370a Unterstützung der Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Vermittlung telemedizinischer Angebote durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Verordnungsermächtigung
       § 370b Technische Verfahren in strukturierten Behandlungsprogrammen mit digitalisierten Versorgungsprozessen; Verordnungsermächtigung
    Siebter Abschnitt Anforderungen an Schnittstellen in informationstechnischen Systemen
       § 371 Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme
       § 372 Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
       § 373 Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern und in der pflegerischen Versorgung; Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
       § 374 Abstimmung zur Festlegung sektorenübergreifender einheitlicher Vorgaben
       § 374a Integration offener und standardisierter Schnittstellen in Hilfsmitteln und Implantaten
       § 375 (aufgehoben)
    Achter Abschnitt Finanzierung und Kostenerstattung
       § 376 Finanzierung
       § 377 Finanzierung der den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
       § 378 Finanzierung der den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
       § 379 Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
       § 380 Finanzierung der den Hebammen, Physiotherapeuten und anderen Heilmittelerbringern, Hilfsmittelerbringern, zahntechnischen Laboren, Erbringern von Soziotherapie nach § 37a sowie weiteren Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
       § 381 Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
       § 382 Erstattung der dem Öffentlichen Gesundheitsdienst entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
       § 382a Erstattung der den Betriebsärzten entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
       § 383 Erstattung der Kosten für die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung
Zwölftes Kapitel Interoperabilität und Cybersicherheit im Gesundheitswesen; Nationales Gesundheitsportal
    § 384 Begriffsbestimmungen
    § 385 Bedarfsidentifizierung und -priorisierung, Spezifikation, Entwicklung und Festlegung von Standards; Verordnungsermächtigung
    § 386 Recht auf Interoperabilität
    § 387 Konformitätsbewertung
    § 388 Verbindlichkeitsmechanismen
    § 389 Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung
    § 390 IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
    § 391 IT-Sicherheit in Krankenhäusern
    § 392 IT-Sicherheit der gesetzlichen Krankenkassen
    § 393 Cloud-Einsatz im Gesundheitswesen; Verordnungsermächtigung
    § 394 (aufgehoben)
    § 394a (aufgehoben)
    § 395 Nationales Gesundheitsportal
Dreizehntes Kapitel Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 396 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
    § 397 Bußgeldvorschriften
    § 398 Strafvorschriften
    § 399 Strafvorschriften
Vierzehntes Kapitel Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
    § 400 Versicherter Personenkreis
    § 401 Leistungen
    § 402 Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Fünfzehntes Kapitel Weitere Übergangsvorschriften
    § 403 Beitragszuschüsse für Beschäftigte
    § 404 Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz
    § 405 Übergangsregelung für die knappschaftliche Krankenversicherung
    § 406 Übergangsregelung zum Krankengeldwahltarif
    § 407 Übergangsregelung für die Anforderungen an die strukturierten Behandlungsprogramme nach § 137g Absatz 1
    § 408 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung
    § 409 Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen
    § 410 Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter
    § 411 (aufgehoben)
    § 412 (aufgehoben)
    § 413 Übergangsregelung zur Tragung der Beiträge durch Dritte für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
    § 414 Übergangsregelung für am 1. April 2020 bereits geschlossene Krankenkassen
    § 415 (aufgehoben)
    § 416 Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung
    § 417 Versicherung nach § 9 für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung
    § 418 Übergangsregelung zum Antragsverfahren zur Ausnahme vom Preismoratorium
    § 419 Übergangsregelung zur Besetzung der Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
    § 420 Übergangsregelung zur Novellierung der vermögensrechtlichen Vorschriften
    § 421 Übergangsregelung zur Vergütung von pharmazeutischem Großhandel und von Apotheken für die Abgabe von COVID-19-Impfstoff
    § 422 Übergangsregelung zur Vergütung und Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen
    § 423 Rückwirkende Herabsetzung nach § 240 Absatz 4a Satz 4 festgesetzter Beiträge
    § 424 Übergangsregelung aus Anlass des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes
    § 425 Evaluierung des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes
    § 426 Übergangsregelung zur Beitragspflicht, Tragung und Zahlung der Beiträge aus dem Zuschlag nach § 307j des Sechsten Buches
    § 427 Evaluation des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes
    § 428 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
    Anlage 1 (zu § 135e) Leistungsgruppen und Qualitätskriterien
    Anlage 2 (zu § 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V) Datenschutz-Folgenabschätzung
(heute geltende Fassung) 

§ 75 Inhalt und Umfang der Sicherstellung


(1) 1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. 2 Kommt die Kassenärztliche Vereinigung ihrem Sicherstellungsauftrag aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht nach, können die Krankenkassen die in den Gesamtverträgen nach § 85 oder § 87a vereinbarten Vergütungen teilweise zurückbehalten. 3 Die Einzelheiten regeln die Partner der Bundesmantelverträge.

(1a) 1 Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen Versorgung. 2 Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) und richten Terminservicestellen ein, die spätestens zum 1. Januar 2020 für 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben werden und mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren. 3 Die Terminservicestelle hat

1. Versicherten innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 zu vermitteln,

2. Versicherte bei der Suche nach einem Hausarzt zu unterstützen, den sie nach § 76 Absatz 3 Satz 2 wählen möchten,

3. Versicherte bei der Suche nach einem Angebot zur Versorgung mit telemedizinischen Leistungen zu unterstützen und

4. Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene, in geeigneten Fällen auch in Form einer telefonischen ärztlichen Konsultation, zu vermitteln.

4 Für die Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Facharzt muss mit Ausnahme

1. von Behandlungsterminen bei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt,

2. der Fälle, in denen bei einer zuvor erfolgten Inanspruchnahme eines Krankenhauses zur ambulanten Notfallbehandlung die Ersteinschätzung auf der Grundlage der nach § 120 Absatz 3b zu beschließenden Vorgaben einen ärztlichen Behandlungsbedarf, nicht jedoch eine sofortige Behandlungsnotwendigkeit ergeben hat, und

3. der Vermittlung in Akutfällen nach Satz 3 Nummer 4

vorherige Änderung nächste Änderung

eine Überweisung vorliegen; eine Überweisung muss auch in den Fällen des Satzes 11 Nummer 2 vorliegen. 5 Die Wartezeit auf einen Behandlungstermin darf vier Wochen nicht überschreiten. 6 Die Entfernung zwischen Wohnort des Versicherten und dem vermittelten Arzt muss zumutbar sein. 7 Kann die Terminservicestelle keinen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 innerhalb der Frist nach Satz 5 vermitteln, hat sie einen ambulanten Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anzubieten; Satz 3 Nummer 1 und die Sätze 4, 5 und 6 gelten entsprechend. 8 Satz 7 gilt nicht bei verschiebbaren Routineuntersuchungen, sofern es sich nicht um termingebundene Gesundheitsuntersuchungen für Kinder handelt, und in Fällen von Bagatellerkrankungen sowie bei weiteren vergleichbaren Fällen. 9 Für die ambulante Behandlung im Krankenhaus gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung. 10 In den Fällen von Satz 8 hat die Terminservicestelle einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 in einer angemessenen Frist zu vermitteln. 11 Im Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 sind insbesondere Regelungen zu treffen



eine Überweisung vorliegen; eine Überweisung muss auch in den Fällen des Satzes 11 Nummer 2 vorliegen. 5 Die Wartezeit auf einen Behandlungstermin darf vier Wochen nicht überschreiten; im Fall der Vermittlung eines radiologischen Behandlungstermins darf die Wartezeit drei Wochen nicht überschreiten. 6 Die Entfernung zwischen Wohnort des Versicherten und dem vermittelten Arzt muss zumutbar sein. 7 Kann die Terminservicestelle keinen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 innerhalb der jeweiligen Frist nach Satz 5 vermitteln, hat sie einen ambulanten Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anzubieten; Satz 3 Nummer 1 und die Sätze 4, 5 und 6 gelten entsprechend. 8 Satz 7 gilt nicht bei verschiebbaren Routineuntersuchungen, sofern es sich nicht um termingebundene Gesundheitsuntersuchungen für Kinder handelt, und in Fällen von Bagatellerkrankungen sowie bei weiteren vergleichbaren Fällen. 9 Für die ambulante Behandlung im Krankenhaus gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung. 10 In den Fällen von Satz 8 hat die Terminservicestelle einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 in einer angemessenen Frist zu vermitteln. 11 Im Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 sind insbesondere Regelungen zu treffen

1. zum Nachweis des Vorliegens einer Überweisung,

2. zu den Fällen, in denen es für die Vermittlung von einem Behandlungstermin bei einem Haus- oder einem Kinder- und Jugendarzt einer Überweisung bedarf,

3. zur zumutbaren Entfernung nach Satz 6, differenziert nach Arztgruppen,

4. über das Nähere zu den Fällen nach Satz 8,

5. zur Notwendigkeit weiterer Behandlungen nach § 76 Absatz 1a Satz 2.

12 Im Bundesmantelvertrag können zudem ergänzende Regelungen insbesondere zu weiteren Ausnahmen von der Notwendigkeit des Vorliegens einer Überweisung getroffen werden. 13 Die Sätze 2 bis 12 gelten nicht für Behandlungen nach § 28 Absatz 2 und § 29. 14 Für Behandlungen nach § 28 Absatz 3 gelten die Sätze 2 und 3 Nummer 1 sowie die Sätze 5 bis 12 hinsichtlich der Vermittlung eines Termins für ein Erstgespräch im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunden und hinsichtlich der sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen Behandlungstermine sowie hinsichtlich der Vermittlung eines Termins im Rahmen der Versorgung nach § 92 Absatz 6b; einer Überweisung bedarf es nicht. 15 Die Wartezeit auf eine psychotherapeutische Akutbehandlung darf zwei Wochen nicht überschreiten. 16 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung unterstützt die Kassenärztlichen Vereinigungen durch das Angebot einer Struktur für ein elektronisch gestütztes Wartezeitenmanagement und für ein elektronisch gestütztes Dispositionsmanagement bei der Terminvermittlung; sie hat ein elektronisches Programm zur Verfügung zu stellen, mit dem die Versicherten auf die Internetseite der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung geleitet werden, um sich über die Sprechstundenzeiten der Ärzte informieren zu können. 17 Die Kassenärztlichen Vereinigungen können darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 3 auch eigene digitale Angebote bereitstellen. 18 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der Terminservicestellen insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der fristgemäßen Vermittlung von Arztterminen, auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme und auf die Vermittlungsquote. 19 Über die Ergebnisse hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals zum 30. Juni 2017, zu berichten. 20 Die Vertragsärzte sind verpflichtet, der Terminservicestelle freie Termine zu melden. 21 Soweit Vertragsärzte Leistungen in Form von Videosprechstunden anbieten, können die Vertragsärzte den Terminservicestellen freie Termine, zu denen Leistungen in Form der Videosprechstunde angeboten werden, freiwillig melden.

(1b) 1 Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. 2 Im Rahmen des Notdienstes sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen spätestens ab dem 31. März 2022 ergänzend auch telemedizinische Leistungen zur Verfügung stellen. 3 Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen den Notdienst auch durch Kooperation und eine organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern sicherstellen; hierzu sollen sie entweder Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern einrichten oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden. 4 Im Rahmen einer Kooperation nach Satz 3 zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenhäusern kann auch die Nutzung der technischen Ausstattung der Krankenhäuser zur Erbringung telemedizinischer Leistungen durch Notdienstpraxen oder die Erbringung telemedizinischer Leistungen durch die Notfallambulanzen der Krankenhäuser vereinbart werden. 5 Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogen sind, sind zur Leistungserbringung im Rahmen des Notdienstes berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. 6 Satz 5 gilt entsprechend für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte im Rahmen der notärztlichen Versorgung des Rettungsdienstes, soweit entsprechend Satz 1 durch Landesrecht bestimmt ist, dass auch diese Versorgung vom Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung umfasst ist. 7 Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Landesapothekerkammern in einen Informationsaustausch über die Organisation des Notdienstes treten, um die Versorgung der Versicherten im Notdienst zu verbessern; die Ergebnisse aus diesem Informationsaustausch sind in die Kooperationen nach Satz 3 einzubeziehen. 8 Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren.

(2) 1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen. 2 Sie haben die Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten zu überwachen und die Vertragsärzte, soweit notwendig, unter Anwendung der in § 81 Abs. 5 vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten.

(3) 1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung von Personen sicherzustellen, die auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge einen Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Versorgung haben, soweit die Erfüllung dieses Anspruchs nicht auf andere Weise gewährleistet ist. 2 Die ärztlichen Leistungen sind so zu vergüten, wie die Ersatzkassen die vertragsärztlichen Leistungen vergüten. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ärztliche Untersuchungen zur Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von Personalentscheidungen und betriebs- und fürsorgeärztliche Untersuchungen, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern veranlaßt werden.

(3a) 1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung der in den brancheneinheitlichen Standardtarifen nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 403 und nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 404 sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif nach § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherten mit den in diesen Tarifen versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen. 2 Solange und soweit nach Absatz 3b nichts Abweichendes vereinbart oder festgesetzt wird, sind die in Satz 1 genannten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen nach § 121 nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte mit der Maßgabe zu vergüten, dass Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen sowie für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,16fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen nur bis zum 1,38fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte und Gebühren für die Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte nur bis zum 2fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden dürfen. 3 Für die Vergütung von in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen gilt Satz 2 entsprechend, wenn diese für die in Satz 1 genannten Versicherten im Rahmen der dort genannten Tarife erbracht werden.

(3b) 1 Die Vergütung für die in Absatz 3a Satz 2 genannten Leistungen kann in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 geregelt werden. 2 Für den Verband der privaten Krankenversicherung gilt § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend. 3 Wird zwischen den Beteiligten nach Satz 1 keine Einigung über eine von Absatz 3a Satz 2 abweichende Vergütungsregelung erzielt, kann der Beteiligte, der die Abweichung verlangt, die Schiedsstelle nach Absatz 3c anrufen. 4 Diese hat innerhalb von drei Monaten über die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, zu entscheiden und den Vertragsinhalt festzusetzen. 5 Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung so zu treffen, dass der Vertragsinhalt

1. den Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und in der Qualität gesicherte ärztliche Versorgung der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten entspricht,

2. die Vergütungsstrukturen vergleichbarer Leistungen aus dem vertragsärztlichen und privatärztlichen Bereich berücksichtigt und

3. die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsärzte sowie die finanziellen Auswirkungen der Vergütungsregelungen auf die Entwicklung der Prämien für die Tarife der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten angemessen berücksichtigt.

6 Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag bis zu der Entscheidung der Schiedsstelle weiter. 7 Für die in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten und Tarife kann die Vergütung für die in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den entsprechenden Leistungserbringern oder den sie vertretenden Verbänden ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 und 3 geregelt werden; Satz 2 gilt entsprechend. 8 Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 7 vereinbarten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag weiter.

(3c) 1 Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden mit dem Verband der privaten Krankenversicherung je eine gemeinsame Schiedsstelle. 2 Sie besteht aus Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einerseits und Vertretern des Verbandes der privaten Krankenversicherung und der Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften andererseits in gleicher Zahl, einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Gesundheit. 3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. 4 Über den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien einigen. 5 Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 134a Absatz 4 Satz 5 und 6 entsprechend. 6 Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 entsprechend. 7 Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das Bundesministerium der Finanzen; § 129 Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Behandlung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten in Notfällen außerhalb der Dienstzeiten der Anstaltsärzte und Anstaltszahnärzte sicherzustellen, soweit die Behandlung nicht auf andere Weise gewährleistet ist. 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Soweit die ärztliche Versorgung in der knappschaftlichen Krankenversicherung nicht durch Knappschaftsärzte sichergestellt wird, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(6) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen weitere Aufgaben der ärztlichen Versorgung insbesondere für andere Träger der Sozialversicherung übernehmen.

(7) 1 Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben

1. die erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geschlossenen Verträge aufzustellen,

2. in Richtlinien die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich hierfür zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen zu regeln, soweit nicht in Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind,

3. Richtlinien über die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,

3a. bis zum 31. Dezember 2021 Richtlinien zur Gewährleistung einer bundesweit einheitlichen und vollständigen Bereitstellung von Informationen nach Absatz 1a Satz 2 auf den Internetseiten der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,

4. Richtlinien für die Umsetzung einer bundeseinheitlichen Telefonnummer nach Absatz 1a Satz 2 aufzustellen,

5. Richtlinien für ein digitales Angebot zur Vermittlung von Behandlungsterminen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 sowie zur Vermittlung einer unmittelbaren ärztlichen Versorgung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 und für ein Angebot eines elektronisch gestützten Dispositionsmanagements aufzustellen und

6. Richtlinien für ein bundesweit einheitliches, standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren aufzustellen, auf dessen Grundlage die Vermittlung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 erfolgt.

2 Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 muss sicherstellen, dass die für die erbrachte Leistung zur Verfügung stehende Vergütung die Kassenärztliche Vereinigung erreicht, in deren Bezirk die Leistung erbracht wurde; eine Vergütung auf der Basis bundesdurchschnittlicher Verrechnungspunktwerte ist zulässig. 3 Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 kann auch Regelungen über die Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung sowie über Verfahren bei Disziplinarangelegenheiten bei überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften, die Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen haben, treffen, soweit hierzu nicht in den Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind. 4 Bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Satz 1 Nummer 3a sind die Bundesfachstelle Barrierefreiheit sowie die maßgeblichen Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten nach § 140f zu beteiligen. 5 Die Richtlinien nach Satz 1 Nummer 4 und 5 müssen auch sicherstellen, dass die von Vertragsärzten in Umsetzung der Richtlinienvorgaben genutzten elektronischen Programme von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zugelassen sind.

(7a) 1 Abweichend von Absatz 7 Satz 2 muss die für die ärztliche Versorgung geltende Richtlinie nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 sicherstellen, dass die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk die Leistungen erbracht wurden (Leistungserbringer-KV), von der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnort hat (Wohnort-KV), für die erbrachten Leistungen jeweils die entsprechenden Vergütungen der in der Leistungserbringer-KV geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 erhält. 2 Dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen.

(8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß die zur Ableistung der Vorbereitungszeiten von Ärzten sowie die zur allgemeinmedizinischen Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte benötigten Plätze zur Verfügung stehen.

(9) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, mit Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf deren Verlangen Verträge über die ambulante Erbringung der in § 24b aufgeführten ärztlichen Leistungen zu schließen und die Leistungen außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes oder deren Verbänden vereinbarten Sätzen zu vergüten.



(heute geltende Fassung) 

§ 109 Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern


(1) 1 Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. 2 Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und bei den Bundeswehrkrankenhäusern die in § 108 Nummer 4 genannte Bestimmung als Abschluss des Versorgungsvertrages. 3 Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. 4 Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. 5 Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. 2 Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der Erfüllung der in der Tabellenzeile 'Auswahlkriterium' der Anlage 1 für die jeweilige in dem Versorgungsvertrag zu vereinbarende Leistungsgruppe genannten Qualitätskriterien sowie der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.



(2) 1 Ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nummer 3 besteht nicht. 2 Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluss eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der Erfüllung der in der Tabellenzeile 'Auswahlkriterium' der Anlage 1 für die jeweilige in dem Versorgungsvertrag zu vereinbarende Leistungsgruppe genannten Qualitätskriterien, soweit vorhanden, sowie der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) 1 Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1. nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,

2. an dem Krankenhausstandort, für den bestimmte Leistungsgruppen vereinbart werden sollen, die für diese Leistungsgruppen nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien nicht erfüllt, oder

3. für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.

2 Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. 3 Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3a) 1 Die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Erfüllung von Qualitätskriterien ist durch das Krankenhaus vor Abschluss eines Versorgungsvertrags gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nachzuweisen. 2 Der in Satz 1 genannte Nachweis wird durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes über die Prüfung der Erfüllung der für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien erbracht, dessen Übermittlung nach § 275a Absatz 4 Satz 1 an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des Versorgungsvertrags nicht länger als zwei Jahre und ab dem dritten Nachweis nicht länger als drei Jahre zurückliegt. 3 Bis zu dem Zeitpunkt der in Satz 2 genannten Übermittlung kann der in Satz 1 genannte Nachweis durch eine begründete Selbsteinschätzung des Krankenhauses erbracht werden, wenn der Medizinische Dienst bereits mit der Prüfung nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beauftragt wurde. 4 Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 darf ein Versorgungsvertrag abgeschlossen werden, obwohl das Krankenhaus an dem Krankenhausstandort, für den bestimmte Leistungsgruppen in dem Versorgungsvertrag vereinbart werden sollen, die für diese Leistungsgruppen maßgeblichen Qualitätskriterien nicht erfüllt, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich ist und dies für die jeweilige Leistungsgruppe nicht durch die Rechtsverordnung nach § 135e Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ausgeschlossen ist. 5 Der Abschluss eines Versorgungsvertrags ist zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich, wenn ein anderer Krankenhausstandort, für den die jeweilige Leistungsgruppe nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen ist, für einen erheblichen Teil der Einwohner des Einzugsbereichs des Krankenhausstandorts, für den die Leistungsgruppe vereinbart werden soll, nicht innerhalb der jeweiligen in § 6a Absatz 4 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Fahrzeit mit einem Kraftfahrzeug erreichbar ist. 6 Der Versorgungsvertrag ist im Fall des Satzes 4 auf höchstens drei Jahre zu befristen; in dem Versorgungsvertrag ist das Krankenhaus zu verpflichten, an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien innerhalb einer Frist, die höchstens drei Jahre betragen darf, zu erfüllen. 7 Wenn der jeweilige Krankenhausstandort zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versorgungsvertrags in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen ist, kann der Versorgungsvertrag abweichend von Satz 6 unbefristet abgeschlossen werden; in dem Versorgungsvertrag ist das Krankenhaus zu verpflichten, an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien innerhalb einer angemessenen Frist zu erfüllen.



(3a) 1 Die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Erfüllung von Qualitätskriterien ist durch das Krankenhaus vor Abschluss eines Versorgungsvertrags gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nachzuweisen. 2 Der in Satz 1 genannte Nachweis wird durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes über die Prüfung der Erfüllung der für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien erbracht, dessen Übermittlung nach § 275a Absatz 4 Satz 1 an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des Versorgungsvertrags nicht länger als zwei Jahre und ab dem dritten Nachweis nicht länger als drei Jahre zurückliegt. 3 Bis zu dem Zeitpunkt der in Satz 2 genannten Übermittlung kann der in Satz 1 genannte Nachweis durch eine begründete Selbsteinschätzung des Krankenhauses erbracht werden, wenn der Medizinische Dienst bereits mit der Prüfung nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beauftragt wurde. 4 Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 darf ein Versorgungsvertrag abgeschlossen werden, obwohl das Krankenhaus an dem Krankenhausstandort, für den bestimmte Leistungsgruppen in dem Versorgungsvertrag vereinbart werden sollen, die für diese Leistungsgruppen maßgeblichen Qualitätskriterien nicht erfüllt, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich ist und diese Qualitätskriterien durch das Krankenhaus, mit dessen Träger der Versorgungsvertrag abgeschlossen werden soll, an dem Krankenhausstandort auch nicht in Kooperationen oder Verbünden nach § 6a Absatz 3 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder § 135e Absatz 4 Satz 1 Nummer 7, Satz 2 und 3 dieses Buches erfüllt werden können. 5 Der Versorgungsvertrag ist im Fall des Satzes 4 auf höchstens drei Jahre zu befristen; in dem Versorgungsvertrag ist das Krankenhaus zu verpflichten, an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien innerhalb einer Frist, die höchstens drei Jahre betragen darf, zu erfüllen. 6 Wenn der jeweilige Krankenhausstandort zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versorgungsvertrags in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen ist, kann der Versorgungsvertrag abweichend von Satz 5 unbefristet abgeschlossen werden; in dem Versorgungsvertrag ist das Krankenhaus zu verpflichten, an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien innerhalb einer angemessenen Frist zu erfüllen.

(4) 1 Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. 2 Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. 3 Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) 1 Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. 2 Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. 3 Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. 4 Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. 5 Die von den Krankenhäusern erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen sind von den Krankenkassen innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen. 6 Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut oder der Übersendung von Zahlungsmitteln an das Krankenhaus.

(6) 1 Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. 2 Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. 3 In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 110 Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern


(1) 1 Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Absatz 1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur

1. aus den in § 109 Absatz 3 Satz 1 genannten Gründen oder

2. wenn die Übermittlung des jeweils letzten Gutachtens des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 4 Satz 1 über die Prüfung der Erfüllung der für die vereinbarten Leistungsgruppen maßgeblichen Qualitätskriterien an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen länger als zwei Jahre oder, sofern die Erfüllung der Qualitätskriterien für die jeweilige Leistungsgruppe bereits zweimal durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes nachgewiesen wurde, länger als drei Jahre zurückliegt, es sei denn, dass das Krankenhaus den Nachweis über die in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Erfüllung dieser Qualitätskriterien durch eine begründete Selbsteinschätzung erbringt und der Medizinische Dienst bereits mit der Prüfung nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beauftragt wurde.

2 Die Kündigung hat zu erfolgen, wenn der in Satz 1 Nummer 2 oder § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Kündigungsgrund vorliegt. 3 Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend bestehen. 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden,

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1. wenn der Versorgungsvertrag in dem in § 109 Absatz 3a Satz 4 genannten Fall nach § 109 Absatz 3a Satz 6 befristet abgeschlossen wurde und die Frist noch nicht abgelaufen ist,

2. wenn der Versorgungsvertrag in dem in § 109 Absatz 3a Satz 4 genannten Fall nach § 109 Absatz 3a Satz 7 unbefristet abgeschlossen wurde und der jeweilige Krankenhausstandort weiterhin in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen ist oder



1. wenn der Versorgungsvertrag in dem in § 109 Absatz 3a Satz 4 genannten Fall nach § 109 Absatz 3a Satz 5 befristet abgeschlossen wurde und die Frist noch nicht abgelaufen ist,

2. wenn der Versorgungsvertrag in dem in § 109 Absatz 3a Satz 4 genannten Fall nach § 109 Absatz 3a Satz 6 unbefristet abgeschlossen wurde und der jeweilige Krankenhausstandort weiterhin in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen ist oder

3. wenn das Krankenhaus unverzüglich eine nach § 275a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 erforderliche Mitteilung gemacht hat, seit dieser Mitteilung nicht mehr als drei Monate vergangen sind und den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Dauer der von dieser Mitteilung erfassten Nichterfüllung von Qualitätskriterien sechs Monate nicht überschreiten wird.

5 Bei Plankrankenhäusern ist die Kündigung mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu verbinden, mit dem das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist. 6 Kommt ein Beschluss über die Kündigung eines Versorgungsvertrags durch die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen nicht zustande, entscheidet eine unabhängige Schiedsperson über die Kündigung, wenn dies von Kassenarten beantragt wird, die mindestens ein Drittel der landesweiten Anzahl der Versicherten auf sich vereinigen. 7 Einigen sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der für die Landesverbände der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. 8 Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. 9 Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entsprechend der landesweiten Anzahl ihrer Versicherten. 10 Klagen gegen die Entscheidung der Schiedsperson über die Kündigung richten sich gegen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, nicht gegen die Schiedsperson.

(2) 1 Die Kündigung durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verbände wird mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam. 2 Diese hat ihre Entscheidung zu begründen. 3 Bei Plankrankenhäusern kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn und soweit das Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar ist und die zuständige Landesbehörde die Unabweisbarkeit des Bedarfs schriftlich oder elektronisch dargelegt hat. 4 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Kündigung widersprochen hat. 5 Die Landesbehörde hat einen Widerspruch spätestens innerhalb von drei weiteren Monaten schriftlich oder elektronisch zu begründen. 6 Mit Wirksamwerden der Kündigung gilt ein Plankrankenhaus insoweit nicht mehr als zugelassenes Krankenhaus.



(heute geltende Fassung) 

§ 115e Tagesstationäre Behandlung


(1) 1 Zugelassene Krankenhäuser können in medizinisch geeigneten Fällen, wenn eine Indikation für eine stationäre somatische Behandlung vorliegt, mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten anstelle einer vollstationären Behandlung eine tagesstationäre Behandlung ohne Übernachtung im Krankenhaus erbringen. 2 Voraussetzung ist, dass die Behandlung einen täglich mindestens sechsstündigen Aufenthalt der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus erfordert, währenddessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erbracht wird. 3 Leistungen nach den §§ 115b, 115f und 121, Leistungen, die auf der Grundlage der §§ 116, 116a, 117, 118a, 119 oder sonstiger Ermächtigungen ambulant erbracht werden können, nach § 116b ambulant erbringbare Leistungen, eintägige Behandlungen ohne Einweisung und Behandlungen in der Notaufnahme eines Krankenhauses können nicht als tagesstationäre Behandlung erbracht werden. 4 Bei Versicherten, die einen Anspruch auf Leistungen nach § 37 haben, kann eine tagesstationäre Behandlung nicht erbracht werden. 5 Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die notwendigen Leistungen nach § 39 Absatz 1 Satz 3 bei Bedarf jederzeit zur Verfügung stehen.

(2) 1 Im Rahmen der tagesstationären Behandlung besteht ab dem Zeitpunkt der ersten Aufnahme im Krankenhaus kein Anspruch auf Fahrkosten nach § 60; ausgenommen sind Rettungsfahrten zum Krankenhaus nach § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Krankenfahrten, die nach § 60 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auch zu ambulanten Behandlungen übernahmefähig wären. 2 Das Krankenhaus ist verpflichtet, die Patientinnen und Patienten hierauf gesondert und in geeigneter Weise hinzuweisen. 3 Eine Verordnung der in Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Krankenfahrten kann durch das Krankenhaus erfolgen.

(3) 1 Die Abrechnung der tagesstationären Behandlung erfolgt mit den auf der Grundlage des Krankenhausentgeltgesetzes abrechenbaren Entgelten für vollstationäre Krankenhausleistungen, die für alle Benutzerinnen und Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen sind. 2 Sofern Patientinnen und Patienten zwischen ihrer Aufnahme in das Krankenhaus und ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus für eine tagesstationäre Behandlung nicht über Nacht im Krankenhaus versorgt werden, ist für die nicht anfallenden Übernachtungskosten pauschal ein Abzug von den für den vollstationären Aufenthalt insgesamt berechneten Entgelten vorzunehmen, der 0,04 Bewertungsrelationen je betreffender Nacht entspricht, wobei der Abzug einen Anteil von 30 Prozent der Entgelte für den Aufenthalt insgesamt nicht überschreiten darf. 3 Bei Erbringung einer tagesstationären Behandlung ist eine Prüfung der Notwendigkeit von Übernachtungen von Patientinnen und Patienten im Krankenhaus durch den Medizinischen Dienst nach § 275c während des Krankenhausaufenthalts nicht zulässig. 4 Näheres oder Abweichendes zur Berechnung der Entgelte und der Prüfung der Notwendigkeit von Übernachtungen durch den Medizinischen Dienst vereinbaren die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bis zum 27. Juni 2023. 5 Kommt eine Vereinbarung nach Satz 4 ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen.

(4) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren bis zum 28. Januar 2023 die Anforderungen an die Dokumentation; dabei ist sicherzustellen, dass die tägliche Behandlungsdauer dokumentiert wird. 2 Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen.

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(5) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft legen dem Bundesministerium für Gesundheit zum 30. Juli 2023 und zum 30. Juli 2024 jeweils einen gemeinsamen Bericht über das Ausmaß der tagesstationären Behandlung und ihre Auswirkungen auf die Versorgung der Patientinnen und Patienten einschließlich der finanziellen Auswirkungen vor. 2 Die für den Bericht erforderlichen Daten sind ihnen von den Krankenkassen, den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Krankenhäusern in anonymisierter Form zu übermitteln.



(5) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft legen dem Bundesministerium für Gesundheit zum 30. Juli 2023, 30. Juli 2024 und zum 30. Juli 2027 jeweils einen gemeinsamen Bericht über das Ausmaß der tagesstationären Behandlung und ihre Auswirkungen auf die Versorgung der Patientinnen und Patienten einschließlich der finanziellen Auswirkungen vor. 2 Die für den Bericht erforderlichen Daten sind ihnen von den Krankenkassen, den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Krankenhäusern in anonymisierter Form zu übermitteln.

§ 115f Spezielle sektorengleiche Vergütung


(1) 1 Die Vertragsparteien nach § 115b Absatz 1 Satz 1 vereinbaren

1. eine spezielle sektorengleiche Vergütung, die unabhängig davon erfolgt, ob die vergütete Leistung ambulant oder stationär mit Übernachtung erbracht wird, und

2. für welche der in dem nach § 115b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Katalog genannten Leistungen die Vergütung ausschließlich nach Nummer 1 erfolgt.

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2 Die nach Satz 1 Nummer 1 vereinbarte Vergütung ist für jede nach Satz 1 Nummer 2 vereinbarte Leistung individuell als Fallpauschale zu kalkulieren. 3 Unterschiede nach dem Schweregrad der Fälle sind dabei durch die Bildung von Stufen zu berücksichtigen. 4 Bei der erstmaligen Kalkulation sind die für die jeweilige Leistung im stationären und ambulanten Bereich für das zum Zeitpunkt der Kalkulation letzte Abrechnungsjahr gezahlten Vergütungsvolumina sowie die Anzahl der erbrachten Fälle zu berücksichtigen. 5 Berücksichtigt werden können auch die jeweiligen Anteile der ambulanten und stationären Fälle an der Gesamtzahl der Fälle und die Kosten der ausschließlich stationären Behandlung. 6 Die Krankenkassen übermitteln über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen dem in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannten Institut auf dessen Anforderung innerhalb von zwei Wochen die zum Zeitpunkt der Anforderung für das letzte Abrechnungsjahr, für das die Fallzahlen und Vergütungen vollständig vorliegen, verfügbaren Fallzahlen und Vergütungen unter Angabe der Sachkosten der nach § 115b Absatz 2 Satz 4 von ihnen vergüteten Leistungen sowie die Höhe der nach dem jeweiligen nach § 83 geschlossenen Gesamtvertrag vergüteten Sachkosten bezogen auf die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgewählten Leistungen, aufgeschlüsselt nach den Kodes des Operationen- und Prozedurenschlüssels. 7 Die Vertragsparteien nach § 115b Absatz 1 Satz 1 beauftragen das in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus gemeinsam bis zum 15. Mai eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum 15. Mai 2025, einen Vorschlag für die Kalkulation der Vergütung differenziert nach dem Schweregrad der Fälle zu erarbeiten. 8 In den Vorschlägen ist eine schrittweise Anpassung der Vergütungen vorzusehen, mit dem Ziel, dass bis zum Jahr 2030 die Höhe der Vergütungen der nach § 115b vereinbarten Leistungen erreicht wird. 9 Auf der Grundlage des Vorschlags schließen die Vertragsparteien nach § 115b Absatz 1 Satz 1 die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1 bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres mit Wirkung ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.

(1a) 1 Spätestens in der bis zum 30. Juni 2030 zu schließenden Vereinbarung sind die nach Absatz 1 Satz 2 zu kalkulierenden Fallpauschalen auf Grundlage fallbezogener empirischer Kostendaten des ambulanten und stationären Bereichs festzulegen. 2 Danach sind sie jährlich auf der Grundlage der jeweiligen in Satz 1 genannten Kostendaten zu überprüfen und, sofern erforderlich, anzupassen. 3 Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut gemeinsam bis zum 30. April 2025, einen Vorschlag für ein Konzept zur Festlegung der Fallpauschalen nach Satz 1 zu erarbeiten. 4 Auf der Grundlage dieses Vorschlags vereinbaren die Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 2025 das Konzept zur Festlegung der Fallpauschalen nach Satz 1 und legen dieses Konzept dem Bundesministerium für Gesundheit vor.

(2) 1 Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 haben die Auswahl der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 jährlich zu überprüfen und, sofern zur Einhaltung der Vorgaben nach Satz 2 erforderlich, bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Überprüfung stattfindet, auf Grundlage des nach Satz 3 beauftragten Vorschlags mit Wirkung ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres anzupassen. 2 Die Auswahl hat so zu erfolgen, dass bezogen auf die gemäß § 21 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das Jahr 2023 übermittelten Daten zu vollstationären Krankenhausfällen ohne Berücksichtigung der Krankenhausfälle, in denen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden angewendet werden, ab dem Jahr 2026 jährlich mindestens eine Million, ab dem Jahr 2028 jährlich mindestens 1,5 Millionen und ab dem Jahr 2030 jährlich mindestens zwei Millionen Fälle erfasst werden. 3 Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut gemeinsam bis zum 15. Februar eines jeden Kalenderjahres, die Auswahl der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu überprüfen und einen Vorschlag zur Anpassung der Leistungsauswahl vorzulegen. 4 Bei der Überprüfung und Anpassung nach Satz 1 können auch Leistungen ausgewählt werden, die nicht in dem nach § 115b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Katalog genannt sind. 5 Leistungen für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Leistungen für Menschen mit Behinderungen sollen nicht ausgewählt werden.



2 Die nach Satz 1 Nummer 1 vereinbarte Vergütung ist für jede nach Satz 1 Nummer 2 vereinbarte Leistung individuell als Fallpauschale zu kalkulieren. 3 Unterschiede nach dem Schweregrad der Fälle sind dabei durch die Bildung von Stufen zu berücksichtigen. 4 Bei der erstmaligen Kalkulation sind die für die jeweilige Leistung im stationären und ambulanten Bereich für das zum Zeitpunkt der Kalkulation letzte Abrechnungsjahr gezahlten Vergütungsvolumina sowie die Anzahl der erbrachten Fälle zu berücksichtigen. 5 Berücksichtigt werden können auch die jeweiligen Anteile der ambulanten und stationären Fälle an der Gesamtzahl der Fälle und die Kosten der ausschließlich stationären Behandlung. 6 Die Krankenkassen übermitteln über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen dem in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannten Institut auf dessen Anforderung innerhalb von zwei Wochen die zum Zeitpunkt der Anforderung für das letzte Abrechnungsjahr, für das die Fallzahlen und Vergütungen vollständig vorliegen, verfügbaren Fallzahlen und Vergütungen unter Angabe der Sachkosten der nach § 115b Absatz 2 Satz 4 von ihnen vergüteten Leistungen sowie die Höhe der nach dem jeweiligen nach § 83 geschlossenen Gesamtvertrag vergüteten Sachkosten bezogen auf die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgewählten Leistungen, aufgeschlüsselt nach den Kodes des Operationen- und Prozedurenschlüssels. 7 Die Vertragsparteien nach § 115b Absatz 1 Satz 1 beauftragen das in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus gemeinsam bis zum 15. Mai eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum 15. Mai 2025, einen Vorschlag für die Kalkulation der Vergütung differenziert nach dem Schweregrad der Fälle zu erarbeiten. 8 In den Vorschlägen ist eine schrittweise Anpassung der Vergütungen vorzusehen, mit dem Ziel, dass bis zum Jahr 2030 die Höhe der Vergütungen der nach § 115b vereinbarten Leistungen erreicht wird. 9 Auf der Grundlage des Vorschlags schließen die Vertragsparteien nach § 115b Absatz 1 Satz 1 die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1 bis zum 15. September eines jeden Kalenderjahres mit Wirkung ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.

(1a) 1 Spätestens in der bis zum 15. September 2030 zu schließenden Vereinbarung sind die nach Absatz 1 Satz 2 zu kalkulierenden Fallpauschalen auf Grundlage fallbezogener empirischer Kostendaten des ambulanten und stationären Bereichs festzulegen. 2 Danach sind sie jährlich auf der Grundlage der jeweiligen in Satz 1 genannten Kostendaten zu überprüfen und, sofern erforderlich, anzupassen. 3 Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut gemeinsam bis zum 30. April 2025, einen Vorschlag für ein Konzept zur Festlegung der Fallpauschalen nach Satz 1 zu erarbeiten. 4 Auf der Grundlage dieses Vorschlags vereinbaren die Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 2025 das Konzept zur Festlegung der Fallpauschalen nach Satz 1 und legen dieses Konzept dem Bundesministerium für Gesundheit vor.

(2) 1 Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 haben die Auswahl der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 jährlich zu überprüfen und, sofern zur Einhaltung der Vorgaben nach Satz 2 erforderlich, bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Überprüfung stattfindet, auf Grundlage des nach Satz 3 beauftragten Vorschlags mit Wirkung ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres anzupassen. 2 Die Auswahl hat so zu erfolgen, dass bezogen auf die nach § 21 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das Jahr 2023 übermittelten Daten zu vollstationären Krankenhausfällen ohne Berücksichtigung der Krankenhausfälle, in denen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden angewendet werden, ab dem Jahr 2026 jährlich mindestens eine Million Fälle erfasst werden; ab dem Jahr 2028 sollen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluation nach Absatz 5 jährlich mindestens 1,5 Millionen und ab dem Jahr 2030 jährlich mindestens zwei Millionen Fälle erfasst werden. 3 Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut gemeinsam bis zum 15. Februar eines jeden Kalenderjahres, die Auswahl der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu überprüfen und einen Vorschlag zur Anpassung der Leistungsauswahl vorzulegen. 4 Bei der Überprüfung und Anpassung nach Satz 1 können auch Leistungen ausgewählt werden, die nicht in dem nach § 115b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Katalog genannt sind.

(3) 1 Zur Erbringung der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vereinbarten oder durch Entscheidung nach Absatz 4 Satz 2 oder Satz 5 bestimmten Leistungen und zur Abrechnung der nach Absatz 1 Satz 2 kalkulierten Fallpauschale berechtigt sind die nach § 95 Absatz 1 Satz 1 sowie § 108 an der Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer, die die in § 115b Absatz 1 Satz 5 genannten Qualitätsvoraussetzungen erfüllen. 2 Die Leistungen werden unmittelbar von den Krankenkassen vergütet. 3 Die in Satz 1 genannten Leistungserbringer können die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung oder Dritte gegen Aufwandsersatz mit der Abrechnung von nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vereinbarten oder durch Entscheidung nach Absatz 4 Satz 2 oder Satz 5 bestimmten Leistungen beauftragen. 4 Die Prüfung der Abrechnung und der Wirtschaftlichkeit sowie der Qualität der Leistungserbringung erfolgt durch die Krankenkassen, die hiermit eine Arbeitsgemeinschaft oder den Medizinischen Dienst beauftragen können. 5 § 295 Absatz 1b Satz 1, § 295a und § 301 Absatz 1 und 2 gelten für die jeweiligen in Satz 1 genannten Leistungserbringer entsprechend. 6 Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie über die erforderlichen Vordrucke ist von den Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 zu vereinbaren. 7 Die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung ist nach Maßgabe der nach § 87a Absatz 5 Satz 7 beschlossenen Vorgaben des Bewertungsausschusses in den Vereinbarungen nach § 87a Absatz 3 um die Leistungen zu bereinigen, die Bestandteil der Fallpauschale nach Absatz 1 Satz 2 sind.

(4) 1 Kommt eine Beauftragung nach Absatz 1 Satz 7, Absatz 1a Satz 3, Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1 nicht fristgerecht zustande, erfolgt die jeweilige Beauftragung durch das Bundesministerium für Gesundheit. 2 Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 9 oder Absatz 1a Satz 4 oder eine Anpassung nach Absatz 2 Satz 1 ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht zustande, setzt der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a Satz 2 den Inhalt der jeweiligen Vereinbarung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von vier Wochen fest; § 87 Absatz 5a Satz 6 und 7 gilt entsprechend. 3 Zur Vorbereitung der Festsetzungen nach Satz 2 sind das in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus verpflichtet, dem Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a Satz 2 unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten; die in § 115b Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien haben die Kosten der Zuarbeit zu gleichen Teilen zu tragen. 4 Der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. kann an Verhandlungen der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 und Sitzungen des Bewertungsausschusses in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a Satz 2 beratend teilnehmen. 5 Setzt der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a Satz 2 den Inhalt der jeweiligen Vereinbarung ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht fest, ist das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, diesen festzulegen. 6 Zur Vorbereitung einer Festlegung nach Satz 5 sind die einzelnen in § 115b Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien, der Bewertungsausschuss für die in § 87 Absatz 1 Satz 1 genannten ärztlichen Leistungen, der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a Satz 1, das in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten; die in § 115b Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien haben die Kosten der Zuarbeit der Institute zu gleichen Teilen zu tragen.

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(5) 1 Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien beauftragen bis zum 30. April 2025 das in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der regelmäßigen Evaluation der Auswirkungen der speziellen sektorengleichen Vergütung auf die Versorgung der Versicherten, auf die Vergütungen der Leistungserbringer sowie auf die Ausgaben der Krankenkassen auf der Grundlage nicht personenbezogener Leistungsdaten. 2 Ein entsprechender Evaluationsbericht der Institute ist dem Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von jeweils 18 Monaten, erstmals zum 30. Juni 2026, vorzulegen.



(5) 1 Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien beauftragen bis zum 30. April 2025 das in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der regelmäßigen Evaluation der Auswirkungen der speziellen sektorengleichen Vergütung auf die Versorgung der Versicherten, auf die Vergütungen der Leistungserbringer sowie auf die Ausgaben der Krankenkassen auf der Grundlage nicht personenbezogener Leistungsdaten. 2 Die in Satz 1 genannten Institute legen ihren Evaluationsbericht im Abstand von jeweils zwölf Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2026 unter Einbeziehung der für das Jahr 2026 vereinbarten Auswahl der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, den Vertragsparteien und dem Bundesministerium für Gesundheit sowie auf Verlangen dem Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a Satz 2 vor.

(heute geltende Fassung) 

§ 135d Transparenz der Qualität der Krankenhausbehandlung


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(1) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht ab dem 1. Mai 2024 in einem Transparenzverzeichnis zur Krankenhausbehandlung in Deutschland im Internet insbesondere die in Absatz 3 genannten Informationen barrierefrei in leicht verständlicher, interaktiver Form. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit aktualisiert das Transparenzverzeichnis fortlaufend auf Grundlage aktueller Daten und Auswertungen nach Absatz 3 und untersucht die Nutzung des Transparenzverzeichnisses durch die Öffentlichkeit. 3 Es benennt eine Stelle, die die technische Umsetzung der Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses durchführt. 4 Die Veröffentlichung von Informationen im Transparenzverzeichnis erfolgt ohne Personenbezug. 5 Die nach Satz 3 benannte Stelle stellt die im Transparenzverzeichnis veröffentlichten Daten und die dem Transparenzverzeichnis zugrundeliegenden Daten, die das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen nach Absatz 2 Satz 4 und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelt haben, in maschinenlesbarer Form sowie ab 1. Januar 2026 über eine technische Schnittstelle öffentlich entgeltfrei zur Verfügung.

(2) 1 Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen bereitet für die Veröffentlichung und Aktualisierung des Transparenzverzeichnisses nach Absatz 3 die erforderlichen stets aktuellsten Daten fortlaufend auf und nimmt für das Transparenzverzeichnis geeignete Bewertungen vor. 2 Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen wählt aus den Daten, die es als unabhängige Stelle im Sinne des § 299 Absatz 3 Satz 1 für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung erhält, die für das Transparenzverzeichnis geeigneten patientenrelevanten Ergebnisse aus und führt diese mit den nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Auswertungen und der nach § 40 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Liste zusammen. 3 Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen kann auf Grundlage der nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Auswertungen und der nach § 40 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Liste weitere Auswertungen und Bewertungen vornehmen und auf Grundlage dieser Auswertungen neue risikoadjustierte Qualitätsindikatoren zu Sterblichkeit und periprozeduralen Komplikationen entwickeln; ferner kann das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen patientenrelevante Prozesse als Qualitätsindikator darstellen. 4 Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen übermittelt die nach den Sätzen 1 bis 3 aufbereiteten aktuellsten Daten ohne Personenbezug unverzüglich an die nach Absatz 1 Satz 3 benannte Stelle. 5 Es hat bei der Übermittlung gegenüber der nach Absatz 1 Satz 3 benannten Stelle die Richtigkeit und Sachlichkeit der übermittelten Daten zu erklären. 6 Satz 5 gilt nicht für die nach § 21 Absatz 3d des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Auswertungen und die nach § 40 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelte Liste. 7 Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 kann das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen externen wissenschaftlichen Sachverstand einbeziehen, ohne dabei einen Zugriff auf personenbezogene Daten zu gewähren. 8 Die termingerechte Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 4 und Absatz 6 sowie deren Finanzierung sind von der Trägerin des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen sicherzustellen. 9 § 137a Absatz 8 gilt auch für die Finanzierung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 4 und Absatz 6.

(3) 1 Im Transparenzverzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 werden insbesondere folgende Informationen zu einzelnen Standorten von Krankenhäusern im Sinne des Satzes 2 sowie Bewertungen dieser Informationen veröffentlicht:

1. die Fallzahl der erbrachten Leistungen differenziert nach den nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Leistungsgruppen sowie die Fallzahl der für Patienten besonders relevanten erbrachten Leistungen, die das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus im Einvernehmen mit dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen bestimmt,



(1) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss ist berechtigt und verpflichtet, in einem Transparenzverzeichnis zur Krankenhausbehandlung in Deutschland im Internet die in Absatz 3 genannten Informationen und Bewertungen dieser Informationen barrierefrei in leicht verständlicher, interaktiver Form und bürokratiearm zu veröffentlichen. 2 Der Gemeinsame Bundesausschuss aktualisiert das Transparenzverzeichnis fortlaufend auf Grundlage aktueller Daten und Bewertungen nach Absatz 3 und untersucht die Nutzung des Transparenzverzeichnisses durch die Öffentlichkeit. 3 Er benennt eine Stelle, die die technische Umsetzung der Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses durchführt. 4 Die Veröffentlichung von Informationen im Transparenzverzeichnis erfolgt ohne Personenbezug. 5 Die nach Satz 3 benannte Stelle stellt die im Transparenzverzeichnis veröffentlichten Bewertungen in maschinenlesbarer Form sowie über eine technische Schnittstelle öffentlich entgeltfrei zur Verfügung.

(2) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt eine Stelle, die für die Veröffentlichung und Aktualisierung des Transparenzverzeichnisses die erforderlichen stets aktuellsten Daten fortlaufend aufbereitet und für das Transparenzverzeichnis geeignete Bewertungen dieser Daten im Bundesvergleich vornimmt. 2 Die nach § 299 Absatz 3 Satz 1 bestimmte unabhängige Stelle übermittelt der nach Satz 1 beauftragten Stelle für diesen Zweck die Daten für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung. 3 Bei der Aufbereitung und Bewertung wählt die beauftragte Stelle aus den Daten, die sie von der nach § 299 Absatz 3 Satz 1 bestimmten unabhängigen Stelle für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung erhält, die für das Transparenzverzeichnis geeigneten patientenrelevanten Ergebnisse aus und führt diese mit den nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Auswertungen und der nach § 40 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Liste zusammen. 4 Die nach Satz 1 beauftragte Stelle kann auf Grundlage der nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Auswertungen und der nach § 40 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Liste weitere Auswertungen und Bewertungen vornehmen und auf Grundlage dieser Auswertungen und Bewertungen neue risikoadjustierte Qualitätsindikatoren zu Sterblichkeit und periprozeduralen Komplikationen sowie zur Darstellung patientenrelevanter Prozesse entwickeln. 5 Die nach Satz 1 beauftragte Stelle übermittelt die nach den Sätzen 1 bis 4 aufbereiteten aktuellsten Daten und vorgenommenen Bewertungen dieser Daten jeweils ohne Personenbezug unverzüglich an die nach Absatz 1 Satz 3 benannte Stelle. 6 Die nach Satz 1 beauftragte Stelle hat bei der Übermittlung gegenüber der nach Absatz 1 Satz 3 benannten Stelle die Richtigkeit und Sachlichkeit der übermittelten Daten zu erklären. 7 Satz 6 gilt nicht für die nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Auswertungen und die nach § 40 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelte Liste. 8 Jede inhaltliche Veränderung der Auswahl und der Bewertung der für die Veröffentlichung und Aktualisierung von Informationen im Transparenzverzeichnis erforderlichen Daten durch die nach Satz 1 beauftragte Stelle bedarf der Zustimmung des Gemeinsamen Bundesausschusses. 9 Im Einvernehmen mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss kann die von ihm nach Satz 1 beauftragte Stelle bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 4 unabhängige Sachverständige einbeziehen, ohne dabei einen Zugriff auf personenbezogene Daten zu gewähren.

(3) 1 Im Transparenzverzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 sind folgende Informationen zu einzelnen Standorten von Krankenhäusern im Sinne des Satzes 2 sowie Bewertungen dieser Informationen zu veröffentlichen:

1. die Fallzahl der erbrachten Leistungen differenziert nach den nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Leistungsgruppen sowie die Fallzahl der für Patienten besonders relevanten erbrachten Leistungen, die das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle bestimmt,

2. die nach Absatz 4 zugeordnete Versorgungsstufe,

3. die personelle Ausstattung im Verhältnis zum Leistungsumfang,

4. die patientenrelevanten Ergebnisse aus den in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung, auch in zusammengefasster Form,

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5. das Vorliegen aussagekräftiger Qualitätssiegel und Zertifikate über die stationäre Versorgung, die ein Krankenhausträger gegenüber dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen nachgewiesen hat,



5. das Vorliegen aussagekräftiger Qualitätssiegel und Zertifikate über die stationäre Versorgung, die ein Krankenhausträger oder ein Herausgeber eines Zertifikats für ein Krankenhaus gegenüber der nach Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle nachgewiesen hat,

6. die Erfüllung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beschlossenen Mindestmengen sowie der Entscheidungen der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden nach § 136b Absatz 5a über die Nichtanwendung von § 136b Absatz 5 Satz 1 und 2,

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7. die Stufe der Notfallversorgung nach dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 136c Absatz 4 beschlossenen gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern,

8. die dem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesenen Leistungsgruppen einschließlich der nach § 6a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesenen Leistungsgruppen und die für einen Krankenhausstandort nach § 109 Absatz 1 Satz 1 vereinbarten Leistungsgruppen einschließlich der nach § 109 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3a Satz 4 vereinbarten Leistungsgruppen sowie die Erfüllung oder Nichterfüllung der jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien; § 135e Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend,



7. die Stufe der Notfallversorgung nach dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 4 beschlossenen gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern,

8. die dem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesenen Leistungsgruppen, einschließlich der nach § 6a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesenen Leistungsgruppen, die dem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 8 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften zugewiesenen Leistungsgruppen und die für einen Krankenhausstandort in einem nach § 109 Absatz 1 Satz 1 abgeschlossenen Versorgungsvertrag vereinbarten Leistungsgruppen, einschließlich der in einem nach § 109 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3a Satz 4 abgeschlossenen Versorgungsvertrag vereinbarten Leistungsgruppen, sowie die Erfüllung oder Nichterfüllung der jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien; § 135e Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, und

9. die Ausweisung in der nach § 40 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes veröffentlichten Liste.

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2 Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. 3 Abweichend von Satz 1 Nummer 1 werden die in dieser Nummer genannten Informationen zu den Standorten von Krankenhäusern, denen die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde bis zum 28. März 2024 Leistungsgruppen zugewiesen hat, im Transparenzverzeichnis im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 differenziert nach diesen zugewiesenen Leistungsgruppen veröffentlicht. 4 Die von Satz 3 betroffenen Standorte von Krankenhäusern sind im Transparenzverzeichnis gesondert zu kennzeichnen. 5 Bei Bundeswehrkrankenhäusern und Krankenhäusern der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst die Fallzahl der erbrachten Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 auch die Krankenhausfälle, in denen sie nicht Zivilpatienten behandeln oder in denen die Kosten von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden. 6 Auch für diese Leistungen haben die Bundeswehrkrankenhäuser und die Krankenhäuser der gesetzlichen Unfallversicherung die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, d, e, f und i des Krankenhausentgeltgesetzes ohne die Postleitzahl, den Wohnort und Stadtteil im Falle von Stadtstaaten an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln und diese gesondert auszuweisen. 7 Aufgrund des besonderen Auftrages und des besonderen Zuschnitts der Krankenhäuser der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen beinhaltet die Veröffentlichung der Versorgungsstufe nach Satz 1 Nummer 2 im Transparenzverzeichnis die Angabe, dass es sich um ein Krankenhaus der gesetzlichen Unfallversicherung handelt. 8 Dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen übermitteln unverzüglich je Standort eines Krankenhauses

1. der Gemeinsame Bundesausschuss
die in § 136b Absatz 5 Satz 7 genannten Informationen der erfolgten Prognoseprüfungen und die Entscheidungen der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden nach § 136b Absatz 5a über die Nichtanwendung von § 136b Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie

2. die Krankenhäuser bis zum 30. Juni 2025 die aktuellen Informationen über die Teilnahme an dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 136c Absatz 4 beschlossenen gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern.

9 Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen übermittelt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus die Informationen nach Satz 8 Nummer 2, sofern dies für die Auswertungen für das Transparenzverzeichnis erforderlich ist.




2 Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. 3 Bei Bundeswehrkrankenhäusern und Krankenhäusern der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst die Fallzahl der erbrachten Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 auch die Krankenhausfälle, in denen sie nicht Zivilpatienten behandeln oder in denen die Kosten von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden. 4 Auch für diese Leistungen haben die Bundeswehrkrankenhäuser und die Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, d, e, f und i des Krankenhausentgeltgesetzes ohne die Postleitzahl, den Wohnort und Stadtteil im Fall von Stadtstaaten an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln und diese gesondert auszuweisen. 5 Aufgrund des besonderen Auftrages und des besonderen Zuschnitts der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen beinhaltet die Veröffentlichung der Versorgungsstufe nach Satz 1 Nummer 2 im Transparenzverzeichnis die Angabe, dass es sich um ein Krankenhaus eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung handelt. 6 Der Gemeinsame Bundesausschuss übermittelt der nach Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle unverzüglich je Standort eines Krankenhauses die in § 136b Absatz 5 Satz 7 genannten Informationen der erfolgten Prognoseprüfungen und die Entscheidungen der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden nach § 136b Absatz 5a über die Nichtanwendung von § 136b Absatz 5 Satz 1 und 2.

(4) 1 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ordnet jeden Standort eines Krankenhauses zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis auf der Grundlage der von den Krankenhäusern nach § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten einer Versorgungsstufe zu. 2 Ein Standort eines Krankenhauses ist zuzuordnen der

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1. Versorgungsstufe 'Level 3U', wenn es sich um einen Standort einer Hochschulklinik handelt und an ihm Leistungen aus mindestens fünf internistischen Leistungsgruppen, mindestens fünf chirurgischen Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin, der Leistungsgruppe Notfallmedizin sowie zusätzlich aus acht weiteren Leistungsgruppen erbracht werden,



1. Versorgungsstufe 'Level 3U', wenn es sich um einen Standort einer Hochschulklinik handelt und an ihm Leistungen aus mindestens fünf internistischen Leistungsgruppen, mindestens fünf chirurgischen Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin sowie zusätzlich aus acht weiteren Leistungsgruppen erbracht werden,

2. Versorgungsstufe 'Level 3', wenn an ihm die in Nummer 1 genannten Leistungen erbracht werden und es sich nicht um einen Standort einer Hochschulklinik handelt,

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3. Versorgungsstufe 'Level 2', wenn an ihm Leistungen aus mindestens zwei internistischen Leistungsgruppen, mindestens zwei chirurgischen Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin, der Leistungsgruppe Notfallmedizin sowie zusätzlich drei weiteren Leistungsgruppen erbracht werden,

4. Versorgungsstufe 'Level 1n', wenn an ihm Leistungen aus mindestens der Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin, der Leistungsgruppe Allgemeine Chirurgie, der Leistungsgruppe Intensivmedizin sowie der Leistungsgruppe Notfallmedizin erbracht werden oder wenn es sich um ein in Satz 3 oder Satz 4 genanntes Krankenhaus handelt, das noch nicht der Versorgungsstufe 'Level F' oder 'Level 1i' zugeordnet wurde.

3 Fachkrankenhäuser, die sich auf die Behandlung einer bestimmten Erkrankung, Krankheitsgruppe oder Personengruppe spezialisiert haben und einen relevanten Versorgungsanteil in diesem Bereich leisten, werden von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde der Versorgungsstufe 'Level F' zugeordnet, wenn sie mindestens 80 Prozent der im vorhergehenden Kalenderjahr von ihnen abgerechneten Fälle in höchstens vier der in Anlage 1 genannten Leistungsgruppen abzüglich der Fälle der in Anlage 1 Nummer 1 und 14 genannten Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie erbracht haben; die Fälle der Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie bleiben bei der Bestimmung der Gesamtzahl der abgerechneten Fälle außer Betracht; die in Anlage 1 Nummer 10 bis 13 genannten Leistungsgruppen EPU/Ablation, Interventionelle Kardiologie, Kardiale Devices und Minimale Herzklappenintervention werden als eine Leistungsgruppe gezählt. 4 Krankenhäuser, die eine sektorenübergreifende Versorgung und in der Regel keine Notfallmedizin erbringen, werden von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde der Versorgungsstufe 'Level 1i' zugeordnet. 5 Eine Zuordnung nach Satz 3 oder Satz 4 tritt an die Stelle einer Zuordnung nach Satz 2 Nummer 4, sofern diese bereits erfolgt ist. 6 Die in den Sätzen 3 und 4 genannten Krankenhäuser sind im Transparenzverzeichnis gesondert zu kennzeichnen. 7 Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde teilt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unverzüglich eine Zuordnung nach Satz 3 oder Satz 4 oder eine Änderung dieser Zuordnung mit. 8 Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt auf Vorschlag des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus, in welchen Fällen bei der Zuordnung zu einer Versorgungsstufe eine Leistungsgruppe nicht zu berücksichtigen ist, weil der Standort eines Krankenhauses im bundesweiten Vergleich wenig Behandlungsfälle in der Leistungsgruppe erbracht hat.

(5) Gegen
die Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

(6) 1 Das
Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen prüft, welchen Einfluss

1. die personelle Ausstattung weiterer im Krankenhaus tätiger Gesundheitsberufe und

2. der jeweilige Anteil von Leiharbeit bei Ärzten und Pflegepersonal

auf die Qualität
der Versorgung hat. 2 Das Institut prüft außerdem, welche zusätzlichen Daten erhoben und gemeldet werden müssen, um diesen Einfluss prospektiv weiter untersuchen und transparent ausweisen zu können. 3 Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen prüft zudem, bei welchen Leistungen ein Zusammenhang zwischen arztbezogener Fallzahl und der Qualität der Leistungserbringung besteht und welche Daten konkret erforderlich sind, um diesen Zusammenhang auszuwerten. 4 Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen legt dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2024 einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 vor.



3. Versorgungsstufe 'Level 2', wenn an ihm Leistungen aus mindestens zwei internistischen Leistungsgruppen, mindestens zwei chirurgischen Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin sowie zusätzlich drei weiteren Leistungsgruppen erbracht werden, oder

4. Versorgungsstufe 'Level 1n', wenn an ihm Leistungen aus mindestens der Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin, der Leistungsgruppe Allgemeine Chirurgie sowie der Leistungsgruppe Intensivmedizin erbracht werden oder wenn es sich um ein in Satz 3 oder in Absatz 4a Satz 3 oder 4 genanntes Krankenhaus handelt, das noch nicht der Versorgungsstufe 'Level 1i' oder 'Level 1F' zugeordnet wurde.

3 Standorte von Krankenhäusern, die eine sektorenübergreifende Versorgung und in der Regel keine Notfallmedizin erbringen, werden von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde der Versorgungsstufe 'Level 1i' zugeordnet. 4 Eine Zuordnung nach Satz 3 tritt an die Stelle einer Zuordnung nach Satz 2 Nummer 4, sofern diese bereits erfolgt ist. 5 Die in Satz 3 genannten Krankenhäuser sind im Transparenzverzeichnis gesondert zu kennzeichnen. 6 Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde teilt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unverzüglich eine Zuordnung nach Satz 3 oder eine Änderung dieser Zuordnung mit. 7 Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt auf Vorschlag des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus, in welchen Fällen bei der Zuordnung zu einer Versorgungsstufe eine Leistungsgruppe nicht zu berücksichtigen ist, weil der Standort eines Krankenhauses im bundesweiten Vergleich wenige Behandlungsfälle in der Leistungsgruppe erbracht hat.

(4a) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren im Benehmen mit den Ländern und dem Verband der Privaten Krankenversicherung bis zum 30. September 2029 eine bundeseinheitliche Definition eines Fachkrankenhauses mit den Kriterien, die ein Standort eines solchen Fachkrankenhauses erfüllen muss, damit er der Versorgungsstufe 'Level F' zugeordnet werden kann. 2 Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinbarung ohne Antrag einer Vereinbarungspartei bis zum 31. Dezember 2029 fest. 3 Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann den Standort eines Krankenhauses der Versorgungsstufe 'Level F' zuordnen, wenn die nach Satz 1 vereinbarten oder nach Satz 2 festgelegten Kriterien an dem jeweiligen Standort erfüllt sind. 4 Bis zum Zustandekommen der Vereinbarung nach Satz 1 kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde abweichend von Satz 3 den Standort eines Krankenhauses der Versorgungsstufe 'Level F' zuordnen, wenn er

1. sich auf die Behandlung einer bestimmten Erkrankung, Krankheitsgruppe, Personengruppe oder eines bestimmten Leistungsspektrums spezialisiert hat,

2. einen relevanten Versorgungsanteil in diesem Bereich leistet und

3. im Krankenhausplan des jeweiligen Landes als Fachkrankenhaus ausgewiesen ist.

5 Die Zuordnung nach Satz 4 ist zu begründen und bis zum 31. Dezember 2030 zu befristen. 6 Eine Zuordnung nach den Sätzen 3 oder 4 tritt an die Stelle der Zuordnung nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 4, sofern diese bereits erfolgt ist. 7 Die in den Sätzen 3 und 4 genannten Krankenhäuser sind im Transparenzverzeichnis gesondert zu kennzeichnen. 8 Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde teilt dem
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unverzüglich eine Zuordnung nach den Sätzen 3 oder 4 oder eine Änderung dieser Zuordnung mit; die Mitteilung über eine Zuordnung nach Satz 4 oder über eine Änderung dieser Zuordnung hat auch die Begründung der Zuordnung oder ihrer Änderung zu umfassen. 9 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüfen die Auswirkung der in Satz 4 genannten Zuordnungen auf die Versorgungssituation der Patienten und auf die Qualität sowie auf die Vergütung von Krankenhausleistungen und legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2029 einen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung vor. 10 Die für den nach Satz 9 vorzulegenden Bericht erforderlichen Daten sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft von dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, den Krankenhäusern, den Krankenkassen und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung in anonymisierter Form zu übermitteln.

(5) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss erlässt in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 zur Weiterentwicklung des Transparenzverzeichnisses insbesondere

1. einheitliche Anforderungen für die Auswahl und Aufbereitung der zur Veröffentlichung erforderlichen Daten und die Kriterien für deren Bewertung,

2. Festlegungen für die Weiterentwicklung von Inhalt, Art und Umfang der im Transparenzverzeichnis zu veröffentlichenden Informationen und

3. Regelungen zur Integration
der aufgrund der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136a Absatz 6 zu veröffentlichenden einrichtungsbezogenen risikoadjustierten Vergleiche der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer in das Transparenzverzeichnis.

2 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat eine Anpassung von Inhalt, Umfang
und Datenformat der strukturierten Qualitätsberichte nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu beschließen, um die Informationen der strukturierten Qualitätsberichte mit den Informationen im Transparenzverzeichnis zusammenzuführen und die Berichtspflichten der Krankenhäuser zu reduzieren. 3 Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft außerdem gemeinsam mit den jeweiligen Herausgebern eine einvernehmliche Zusammenführung des Transparenzverzeichnisses mit weiteren bestehenden Krankenhausvergleichsportalen und kann die für eine Zusammenführung erforderlichen Regelungen in der nach Satz 1 zu erlassenden Richtlinie treffen. 4 Die Richtlinie nach Satz 1 hat sicherzustellen, dass die inhaltlichen Anforderungen der Absätze 1 bis 4 sowie der Sätze 1 und 2 an das Transparenzverzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 als Mindestanforderungen aufrechterhalten bleiben. 5 Der Verband der Privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer sowie die Berufsorganisationen der Pflegeberufe sind bei der Richtlinie nach Satz 1 zu beteiligen; die Bundespsychotherapeutenkammer und die Bundeszahnärztekammer sind, soweit jeweils die Berufsausübung der Psychotherapeuten oder der Zahnärzte berührt ist, zu beteiligen. 6 Bis zum Inkrafttreten der nach Satz 1 zu erlassenden Richtlinie nimmt das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen die Rechte und Pflichten der nach Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle in Bezug auf das Transparenzverzeichnis wahr.

(6) Die nach Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle ist berechtigt und verpflichtet,
dem Gemeinsamen Bundesausschuss zum Zweck der Weiterentwicklung des Transparenzverzeichnisses die Daten der Datenbank nach § 283 Absatz 5 Satz 1 und diesbezügliche Auswertungen zur Verfügung zu stellen, soweit ihr der Medizinische Dienst Bund Zugang nach § 283 Absatz 5 Satz 8 zu den erforderlichen Daten gewährt.

§ 135e Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung


(1) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

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1. von der Krankenhausbehandlung umfasste Leistungen in Leistungsgruppen einzuteilen,

2. für jede nach Nummer 1 festgelegte Leistungsgruppe Qualitätskriterien, die insbesondere Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität der Leistungen beinhalten, in folgenden Anforderungsbereichen festzulegen:



1. von der Krankenhausbehandlung umfasste Leistungen in Leistungsgruppen einzuteilen und

2. für jede nach Nummer 1 festgelegte Leistungsgruppe Qualitätskriterien nach Maßgabe des Absatzes 4, die insbesondere Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität der Leistungen beinhalten, in folgenden Anforderungsbereichen festzulegen:

a) Erbringung verwandter Leistungsgruppen,

b) sachliche Ausstattung,

c) personelle Ausstattung und

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d) sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen,

3. Regelungen zur Zulässigkeit der Erfüllung der nach Nummer 2 festgelegten Qualitätskriterien in Kooperationen und Verbünden, insbesondere mit Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung oder mit anderen Krankenhäusern, zu treffen,

4. Regelungen darüber zu treffen, für welche Leistungsgruppen die Zuweisung in dem in § 6a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Fall oder der Abschluss eines Versorgungsvertrags in dem in § 109 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3a Satz 4 genannten Fall ausgeschlossen ist.

2 Die nach Satz 1 Nummer 2 festgelegten Qualitätskriterien sollen den aktuellen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen und zu einer leitliniengerechten, qualitativ hochwertigen und für Patienten sicheren medizinischen Versorgung beitragen. 3 Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist erstmals bis zum 31. März 2025 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2027 zu erlassen.

(2) 1 Erbringen Krankenhäuser mindestens eine Leistung aus einer Leistungsgruppe, haben sie die für diese Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien am jeweiligen Krankenhausstandort zu erfüllen; § 135d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 2 Die maßgeblichen Leistungsgruppen und Qualitätskriterien bestimmen sich nach den Regelungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1; bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bestimmen sie sich nach Absatz 4.

(3) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit richtet einen Ausschuss ein, der Empfehlungen zu den Inhalten der Rechtsverordnung nach Absatz 1 beschließt. 2 Weicht das Bundesministerium für Gesundheit beim Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den Empfehlungen des Ausschusses ab, hat es dem Ausschuss die Gründe für die Abweichung vor Erlass der Rechtsverordnung darzulegen. 3 Der Ausschuss wird durch das Bundesministerium für Gesundheit und die obersten Landesgesundheitsbehörden gemeinsam geleitet. 4 Soweit das Bundesministerium für Gesundheit oder eine oberste Landesgesundheitsbehörde über die Weiterentwicklung der Inhalte der Rechtsverordnung nach Absatz 1 beraten möchte, kann der Ausschuss hierzu zunächst einen Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften einholen. 5 Der Ausschuss kann empfehlen, dass das Bundesministerium für Gesundheit das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beauftragt, Leistungen zur Unterstützung seiner Tätigkeit zu erbringen. 6 Der Ausschuss besteht in gleicher Zahl aus Vertretern des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen einerseits und Vertretern der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Bundesärztekammer, der Hochschulmedizin und der Berufsorganisationen der Pflegeberufe andererseits. 7 Die Patientenorganisationen nach § 140f und der Medizinische Dienst Bund können beratend an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen. 8 Der Ausschuss kann sachverständige Personen zur Beratung hinzuziehen. 9 Vor einer Beschlussfassung nach Satz 1 ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in die jeweilige Beschlussfassung einzubeziehen. 10 Der Ausschuss berücksichtigt die gemäß § 136a Absatz 7 getroffenen Festlegungen im Rahmen seiner Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Inhalte der Rechtsverordnung nach Absatz 1. 11 Der Ausschuss legt das Nähere zur Arbeitsweise, Besetzung und Beschlussfassung des Ausschusses in einer Geschäftsordnung fest. 12 Die Geschäftsordnung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. 13 Wird die Geschäftsordnung nicht bis zum 12. April 2025 festgelegt, legt das Bundesministerium für Gesundheit die Geschäftsordnung fest. 14 Zur Koordinierung der Tätigkeit des Ausschusses wird eine Geschäftsstelle beim Gemeinsamen Bundesausschuss eingerichtet. 15 Der personelle und sachliche Bedarf der Geschäftsstelle wird auf Vorschlag des Ausschusses vom Gemeinsamen Bundesausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit bestimmt und ist vom Gemeinsamen Bundesausschuss in seinen Haushalt einzustellen.

(4) 1 Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind maßgeblich im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 die in Anlage 1 genannten Leistungsgruppen und Qualitätskriterien nach Maßgabe der nachfolgenden Sätze. 2 Hinsichtlich der Erfüllung der für eine Leistungsgruppe in Anlage 1 als Mindestvoraussetzungen genannten Qualitätskriterien gilt,



d) sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen.

2 Die nach Satz 1 Nummer 2 festgelegten Qualitätskriterien sollen den aktuellen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen und zu einer leitliniengerechten, qualitativ hochwertigen und für Patienten sicheren medizinischen Versorgung beitragen.

(2) 1 Erbringen Krankenhäuser mindestens eine Leistung aus einer Leistungsgruppe, haben sie die für diese Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien am jeweiligen Krankenhausstandort zu erfüllen; § 135d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 2 Die maßgeblichen Leistungsgruppen und Qualitätskriterien bestimmen sich nach den Regelungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1; bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bestimmen sie sich nach Anlage 1 und Absatz 4.

(3) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit richtet einen Ausschuss ein, der Empfehlungen zur Weiterentwicklung der nach Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Leistungsgruppen und Qualitätskriterien beschließt. 2 Weicht das Bundesministerium für Gesundheit beim Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den Empfehlungen des Ausschusses ab, hat es dem Ausschuss die Gründe für die Abweichung vor Erlass der Rechtsverordnung darzulegen. 3 Der Ausschuss wird durch das Bundesministerium für Gesundheit und die obersten Landesgesundheitsbehörden gemeinsam geleitet. 4 Soweit das Bundesministerium für Gesundheit oder eine oberste Landesgesundheitsbehörde über die Weiterentwicklung der Inhalte der Rechtsverordnung nach Absatz 1 beraten möchte, kann der Ausschuss hierzu zunächst einen Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften einholen. 5 Der Ausschuss kann empfehlen, dass das Bundesministerium für Gesundheit das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beauftragt, Leistungen zur Unterstützung seiner Tätigkeit zu erbringen. 6 Der Ausschuss besteht in gleicher Zahl aus Vertretern des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen einerseits und Vertretern der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Bundesärztekammer, der Hochschulmedizin und der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches andererseits. 7 Ehrenamtlich Tätige, die von den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in den Ausschuss nach Satz 1 entsandt werden, haben Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes sowie auf den Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 2 des Vierten Buches; die Ansprüche richten sich gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss. 8 Die Patientenorganisationen nach § 140f können beratend an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen; § 140f Absatz 2 Satz 1, 2 und 4, Absatz 5, 6 und 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Ansprüche gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss richten; die Zahl der sachkundigen Personen beträgt höchstens vier. 9 Der Medizinische Dienst Bund kann ebenfalls beratend an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen. 10 Der Ausschuss kann sachverständige Personen zur Beratung hinzuziehen. 11 Vor einer Beschlussfassung nach Satz 1 ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in die jeweilige Beschlussfassung einzubeziehen. 12 Der Ausschuss berücksichtigt die gemäß § 136a Absatz 7 getroffenen Festlegungen im Rahmen seiner Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Inhalte der Rechtsverordnung nach Absatz 1. 13 Der Ausschuss legt das Nähere zur Arbeitsweise, Besetzung und Beschlussfassung des Ausschusses sowie zu den Aufgaben der nach Satz 15 eingerichteten Geschäftsstelle in einer Geschäftsordnung fest. 14 Die Geschäftsordnung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. 15 Zur Koordinierung der Tätigkeit des Ausschusses wird eine Geschäftsstelle beim Gemeinsamen Bundesausschuss eingerichtet. 16 Der personelle und sachliche Bedarf der Geschäftsstelle und der Bedarf für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hinzuziehung externer Sachverständiger sowie mit der Organisation und Durchführung der Sitzungen des Ausschusses werden auf Vorschlag des Ausschusses vom Gemeinsamen Bundesausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit bestimmt und sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss in seinen Haushalt einzustellen.

(4) 1 Hinsichtlich der Erfüllung der für eine Leistungsgruppe als Mindestvoraussetzungen genannten Qualitätskriterien gilt,

1. dass hinsichtlich der im Anforderungsbereich 'Erbringung verwandter Leistungsgruppen' in der Spalte 'Standort' genannten Leistungsgruppen die für diese Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien ebenfalls erfüllt sein müssen,

2. dass, sofern in den Anforderungsbereichen 'Erbringung verwandter Leistungsgruppen' und 'Personelle Ausstattung' zwischen der Behandlung von Erwachsenen und der Behandlung von Kindern und Jugendlichen unterschieden wird, sich die zu erfüllenden Qualitätskriterien jeweils danach bestimmen, ob nur Erwachsene, nur Kinder und Jugendliche oder sowohl Erwachsene als auch Kinder und Jugendliche behandelt werden sollen,

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3. dass, soweit in dem Anforderungsbereich 'Erbringung verwandter Leistungsgruppen' die Leistungsgruppe Intensivmedizin mit der Qualitätsanforderung Hochkomplex oder mit der Qualitätsanforderung Komplex genannt wird, hinsichtlich dieser Leistungsgruppe die in Anlage 1 Nummer 64 in der jeweiligen entsprechend benannten Tabellenzeile genannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein müssen,

4. dass, soweit in dem Anforderungsbereich 'Erbringung verwandter Leistungsgruppen' in der Tabellenspalte 'Standort' Krankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe 'Level F' zugeordnet wurden, genannt sind, diese die für sie jeweils genannten verwandten Leistungsgruppen in Kooperation erbringen können,

5.
dass die im Anforderungsbereich 'Sachliche Ausstattung' genannten Qualitätskriterien jeweils dann erfüllt sind, wenn die in diesem Anforderungsbereich genannten Geräte, Einrichtungen, Untersuchungs- und Behandlungsangebote mit dem dafür erforderlichen Personal sowie, sofern anwendbar, in dem genannten Zeitraum vorgehalten werden,

6.
dass die im Anforderungsbereich 'Personelle Ausstattung' in der Tabellenspalte 'Qualifikation' genannten Facharztbezeichnungen als erfüllt anzusehen sind, wenn der jeweilige Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der entsprechenden Facharztbezeichnung oder einer vergleichbaren Bezeichnung berechtigt ist,

7.
dass die im Anforderungsbereich 'Personelle Ausstattung' in der Tabellenspalte 'Verfügbarkeit' genannten Qualitätskriterien erfüllt sind, wenn Fachärzte im jeweils genannten personellen und zeitlichen Umfang vorgehalten werden, wobei

a) die Vorgabe 'Facharzt' einem Vollzeitäquivalent von 40 Wochenstunden entspricht,

b) mindestens ein Facharzt jederzeit in Rufbereitschaft verfügbar sein muss,

c)
Fachärzte für bis zu drei Leistungsgruppen, die einem Krankenhaus für diesen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurden, berücksichtigt werden können; dies gilt nicht für die in Anlage 1 Nummer 1 und 14 genannten Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie,

d) an Stelle eines Facharztes auch
ein Belegarzt vorgehalten werden kann; die in den Buchstaben a bis c festgelegten Kriterien insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Verfügbarkeit gelten entsprechend,

8.
dass Krankenhäuser ein Qualitätskriterium in Kooperationen und Verbünden insbesondere mit anderen Krankenhäusern oder Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen können, wenn eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt und

a) die Erfüllung in Kooperation in dem jeweiligen Qualitätskriterium vorgesehen ist oder

b) dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich ist; § 6a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gilt entsprechend.

3
Abweichend von Satz 2 Nummer 8 Buchstabe b gilt in Bezug auf die Erfüllung der in Anlage 1 als Mindestvoraussetzungen genannten Qualitätskriterien im Anforderungsbereich 'Erbringung verwandter Leistungsgruppen', dass Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe 'Level F' zugeordnet wurden, diese Qualitätskriterien in Kooperationen und Verbünden insbesondere mit anderen Krankenhäusern oder Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen können, wenn eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt. 4 Ein Krankenhausstandort kann in begründeten Fällen die in den Anforderungsbereichen 'Erbringung verwandter Leistungsgruppen' und 'Personelle Ausstattung' maßgeblichen Qualitätskriterien der in Anlage 1 Nummer 54 genannten Leistungsgruppe 'Stroke Unit' in telemedizinischer Kooperation mit einem anderen Krankenhaus erfüllen. 5 Bei der in der Anlage 1 genannten Leistungsgruppe 65 'Notfallmedizin' ist im Anforderungsbereich 'Personelle Ausstattung' ein Facharzt mit einer Facharztbezeichnung 'Notfallmedizin' als gleichwertig zu einem Facharzt in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung mit der Zusatzweiterbildung 'Klinische Akut- und Notfallmedizin' anzusehen.



3. dass, soweit in dem Anforderungsbereich 'Erbringung verwandter Leistungsgruppen' die Leistungsgruppe 'Intensivmedizin' mit der Qualitätsanforderung 'Hochkomplex' oder mit der Qualitätsanforderung 'Komplex' genannt wird, hinsichtlich dieser Leistungsgruppe die in Anlage 1 Nummer 64 in der jeweiligen entsprechend benannten Tabellenzeile genannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein müssen,

4. dass die im Anforderungsbereich 'Sachliche Ausstattung' genannten Qualitätskriterien jeweils dann erfüllt sind, wenn die in diesem Anforderungsbereich genannten Geräte, Einrichtungen, Untersuchungs- und Behandlungsangebote mit dem dafür erforderlichen Personal sowie, sofern anwendbar, in dem genannten Zeitraum vorgehalten werden, wobei das erforderliche Personal, sofern die Indikationsstellung und die Befundung teleradiologisch erbracht werden, nur telemedizinisch erreichbar und nicht vor Ort sein und der genannte Zeitraum an Krankenhausstandorten, an denen keine vollstationäre Krankenhausbehandlung erbracht wird, nur während deren jeweiligen Betriebszeiten erfüllt sein muss,

5.
dass die im Anforderungsbereich 'Personelle Ausstattung' in der Tabellenspalte 'Qualifikation' genannten Facharztbezeichnungen als erfüllt anzusehen sind, wenn der jeweilige Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der entsprechenden Facharztbezeichnung oder einer vergleichbaren Bezeichnung berechtigt ist,

6.
dass die im Anforderungsbereich 'Personelle Ausstattung' in der Tabellenspalte 'Verfügbarkeit' genannten Qualitätskriterien erfüllt sind, wenn Fachärzte im jeweils genannten personellen und zeitlichen Umfang vorgehalten werden, wobei

a) die Vorgabe 'Facharzt' einem Vollzeitäquivalent von 38,5 Wochenstunden entspricht,

b) im Regeldienst und bei Anwesenheitsdiensten wie Schicht- oder Bereitschaftsdiensten außerhalb des Regeldienstes mindestens ein Facharzt jederzeit verfügbar sein muss,

c) außerhalb der
in Buchstabe b genannten Dienste mindestens ein Facharzt in Rufbereitschaft jederzeit verfügbar sein muss,

d)
Fachärzte für bis zu drei Leistungsgruppen, die einem Krankenhaus für diesen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurden, berücksichtigt werden können,

e) in Fällen, in denen das Krankenhaus eine Versorgung durch Belegärzte vorsieht, dem Vollzeitäquivalent in Buchstabe a
ein voller vertragsärztlicher Versorgungsauftrag entspricht; die in den Buchstaben b bis d festgelegten Kriterien gelten entsprechend und

f) der zeitliche Umfang an Krankenhausstandorten, an denen keine vollstationäre Krankenhausbehandlung erbracht wird, nur während deren jeweiligen Betriebszeiten erfüllt sein muss und

7.
dass Krankenhäuser ein Qualitätskriterium in Kooperationen und Verbünden insbesondere mit anderen Krankenhäusern oder Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen können, wenn eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt und

a) die Erfüllung in Kooperation in dem jeweiligen Qualitätskriterium vorgesehen ist,

b) dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich ist oder

c) sich der Kooperationspartner in einem Gebäude des jeweiligen Krankenhausstandortes befindet oder der Abstand zwischen den am weitesten voneinander entfernt liegenden Gebäudepunkten des jeweiligen Krankenhausstandortes
und des Kooperationspartners nicht mehr als 2.000 Meter Luftlinie beträgt.

2
Abweichend von Satz 1 Nummer 7 können die in Anlage 1 als Mindestvoraussetzungen genannten Qualitätskriterien in den folgenden Anforderungsbereichen in Kooperationen und Verbünden insbesondere mit anderen Krankenhäusern oder Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung durch folgende Krankenhausstandorte erfüllt werden:

1. in den Anforderungsbereichen 'Erbringung verwandter Leistungsgruppen' und 'Sachliche Ausstattung' durch Standorte mit einer Zuordnung zur Versorgungsstufe 'Level F' durch die zuständige Landesbehörde nach § 135d Absatz 4a Satz 3 oder Satz 4 oder

2. in den Anforderungsbereichen 'Erbringung verwandter Leistungsgruppen' und 'Personelle Ausstattung' durch Krankenhausstandorte, an denen keine vollstationäre Krankenhausbehandlung erbracht wird.

3 Abweichend von Satz 1 Nummer 7
kann in begründeten Fällen ein Krankenhausstandort die in den Anforderungsbereichen 'Erbringung verwandter Leistungsgruppen' und 'Personelle Ausstattung' maßgeblichen Qualitätskriterien der in Anlage 1 Nummer 54 genannten Leistungsgruppe 'Stroke Unit' in telemedizinischer Kooperation mit einem anderen Krankenhaus erfüllen. 4 Eine Kooperationsvereinbarung muss auch bei einer Abweichung von Satz 1 Nummer 7 schriftlich vorliegen. 5 Eine Kooperationsvereinbarung nach Satz 1 Nummer 7 oder den Sätzen 2 bis 4 hat Angaben zu den Parteien der Kooperationsvereinbarung und deren Eignung, zu Ort, Inhalt und Dauer der Kooperation sowie zur zeitlichen Verfügbarkeit von sachlicher und personeller Ausstattung zu enthalten.

(heute geltende Fassung) 

§ 135f Mindestvorhaltezahlen für die Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung


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(1) 1 Ein Krankenhaus erfüllt die für eine ihm für einen Krankenhausstandort zugewiesene Leistungsgruppe geltende Mindestzahl an vom Krankenhausstandort erbrachten Behandlungsfällen (Mindestvorhaltezahl) in einem Kalenderjahr, wenn die sich aus den nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das vorvergangene Kalenderjahr übermittelten Daten ergebende Anzahl an der jeweiligen Leistungsgruppe zuzuordnenden Behandlungsfällen an diesem Krankenhausstandort mindestens der für die jeweilige Leistungsgruppe nach Absatz 4 festgelegten Mindestvorhaltezahl entspricht. 2 Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann für mindestens zwei Krankenhausstandorte festlegen, dass Leistungen aus einer Leistungsgruppe im Folgejahr nur an einem dieser Krankenhausstandorte erbracht werden (Leistungsverlagerung); den betroffenen Krankenhausträgern ist vor der Festlegung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3 Hat die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde eine Festlegung nach Satz 2 getroffen, erfüllt das Krankenhaus, an dessen Standort die Leistungen künftig erbracht werden sollen, abweichend von Satz 1 die jeweilige Mindestvorhaltezahl in einem Kalenderjahr, wenn die sich aus den nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das vorvergangene Kalenderjahr übermittelten Daten ergebende Anzahl an dieser Leistungsgruppe zuzuordnenden Behandlungsfällen an allen von der Leistungsverlagerung betroffenen Krankenhausstandorten gemeinsam mindestens der für diese Leistungsgruppe nach Absatz 4 festgelegten Mindestvorhaltezahl entspricht. 4 In dem in Satz 2 genannten Fall hat die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde unverzüglich das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus über die Leistungsverlagerung zu informieren. 5 Auf Bundeswehrkrankenhäuser und Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen sind die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Behandlungsfälle auch jene Behandlungsfälle zu berücksichtigen sind, für deren Leistungen die Krankenhäuser Daten nach § 135d Absatz 3 Satz 6 übermittelt haben.

(2) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen in regelmäßigen Abständen damit, unter Berücksichtigung der in Absatz 4 Satz 2 genannten Kriterien wissenschaftliche Empfehlungen für die erstmalige Festlegung und die Weiterentwicklung von Mindestvorhaltezahlen für die nach § 135e Absatz 2 Satz 2 jeweils maßgeblichen Leistungsgruppen zu erarbeiten. 2 Die Empfehlungen sollen in Form der Angabe eines Perzentils der Zahl aller Behandlungsfälle eines Kalenderjahres, in denen Leistungen aus der jeweiligen Leistungsgruppe erbracht wurden, erfolgen. 3 Dabei hat das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen auch die im Transparenzverzeichnis nach § 135d Absatz 3 Satz 1 veröffentlichten Bewertungen des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen zu berücksichtigen. 4 Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen legt die jeweilige Empfehlung innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des jeweiligen Auftrags dem Bundesministerium für Gesundheit sowie dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus vor. 5 Bevor das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen wissenschaftliche Empfehlungen nach Satz 1 erarbeitet, entwickelt und veröffentlicht es eine allgemeine Methodik zur Erarbeitung solcher Empfehlungen. 6 Vor der Entwicklung der allgemeinen Methodik ist Sachverständigen der medizinischen und gesundheitsökonomischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 7 Die Stellungnahmen sind in die Entwicklung der allgemeinen Methodik einzubeziehen. 8 Für die Finanzierung der Aufgaben des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach diesem Absatz gilt § 139c.



(1) 1 Ein Krankenhaus erfüllt die für eine ihm für einen Krankenhausstandort zugewiesene Leistungsgruppe geltende Mindestzahl an vom Krankenhausstandort erbrachten Behandlungsfällen (Mindestvorhaltezahl) in einem Kalenderjahr, wenn die sich aus den nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das vorvergangene Kalenderjahr übermittelten Daten ergebende Anzahl an der jeweiligen Leistungsgruppe zuzuordnenden Behandlungsfällen an diesem Krankenhausstandort mindestens der für die jeweilige Leistungsgruppe nach Absatz 4 festgelegten Mindestvorhaltezahl entspricht. 2 Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann für mindestens zwei Krankenhausstandorte festlegen, dass Leistungen aus einer Leistungsgruppe im Folgejahr nur an einem dieser Krankenhausstandorte erbracht werden (Leistungsverlagerung); den betroffenen Krankenhausträgern ist vor der Festlegung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3 Hat die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde eine Festlegung nach Satz 2 getroffen, erfüllt das Krankenhaus, an dessen Standort die Leistungen künftig erbracht werden sollen, abweichend von Satz 1 die jeweilige Mindestvorhaltezahl in einem Kalenderjahr, wenn die sich aus den nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das vorvergangene Kalenderjahr übermittelten Daten ergebende Anzahl an dieser Leistungsgruppe zuzuordnenden Behandlungsfällen an allen von der Leistungsverlagerung betroffenen Krankenhausstandorten gemeinsam mindestens der für diese Leistungsgruppe nach Absatz 4 festgelegten Mindestvorhaltezahl entspricht. 4 In dem in Satz 2 genannten Fall hat die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde unverzüglich das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus über die Leistungsverlagerung zu informieren. 5 Auf Bundeswehrkrankenhäuser und Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen sind die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Behandlungsfälle auch jene Behandlungsfälle zu berücksichtigen sind, für deren Leistungen die Krankenhäuser Daten nach § 135d Absatz 3 Satz 4 übermittelt haben.

(2) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen in regelmäßigen Abständen damit, unter Berücksichtigung der in Absatz 4 Satz 2 genannten Kriterien wissenschaftliche Empfehlungen für die erstmalige Festlegung und die Weiterentwicklung von Mindestvorhaltezahlen für die nach § 135e Absatz 2 Satz 2 jeweils maßgeblichen Leistungsgruppen zu erarbeiten. 2 Die Empfehlungen sollen in Form der Angabe eines Perzentils der Zahl aller Behandlungsfälle eines Kalenderjahres, in denen Leistungen aus der jeweiligen Leistungsgruppe erbracht wurden, erfolgen. 3 Dabei hat das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen auch die im Transparenzverzeichnis nach § 135d Absatz 1 Satz 1 veröffentlichten Bewertungen der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle zu berücksichtigen. 4 Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen legt die jeweilige Empfehlung innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des jeweiligen Auftrags dem Bundesministerium für Gesundheit sowie dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus vor. 5 Bevor das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen wissenschaftliche Empfehlungen nach Satz 1 erarbeitet, entwickelt und veröffentlicht es eine allgemeine Methodik zur Erarbeitung solcher Empfehlungen. 6 Vor der Entwicklung der allgemeinen Methodik ist Sachverständigen der medizinischen und gesundheitsökonomischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 7 Die Stellungnahmen sind in die Entwicklung der allgemeinen Methodik einzubeziehen. 8 Für die Finanzierung der Aufgaben des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach diesem Absatz gilt § 139c.

(3) 1 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erstellt anhand der nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Leistungsdaten Auswertungen zu den Auswirkungen der nach Absatz 2 vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen erarbeiteten Empfehlungen auf die Anzahl und geographische Verteilung der Krankenhausstandorte. 2 Die Auswertungen haben auch die Auswirkungen der nach Absatz 2 erarbeiteten Empfehlungen auf die für Patienten entstehenden Fahrzeiten zum nächsten erreichbaren Krankenhausstandort zu umfassen. 3 Die jeweilige Auswertung ist dem Bundesministerium für Gesundheit innerhalb von drei Monaten nach der jeweiligen Vorlage der betreffenden nach Absatz 2 erarbeiteten Empfehlung zusammen mit einer eigenen Empfehlung des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die Festlegung der betreffenden Mindestvorhaltezahl, bei deren Erarbeitung die in Absatz 4 Satz 2 genannten Kriterien zu berücksichtigen sind, vorzulegen. 4 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt zusätzlich für jeden Krankenhausstandort und jede Leistungsgruppe an die jeweilige für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres die Anzahl der Behandlungsfälle dieses Krankenhausstandorts im jeweiligen vorangegangenen Kalenderjahr, in denen Leistungen aus der jeweiligen Leistungsgruppe erbracht wurden, und die Information, ob der jeweilige Krankenhausstandort für das jeweils folgende Kalenderjahr die nach Absatz 4 festgelegte Mindestvorhaltezahl der jeweiligen Leistungsgruppen gemäß Absatz 1 erfüllt.

(4) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgebliche Leistungsgruppen Mindestvorhaltezahlen auf Grundlage der nach Absatz 2 vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen erarbeiteten jeweiligen Empfehlung sowie der nach Absatz 3 vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erstellten jeweiligen Auswertung und jeweiligen Empfehlung des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus fest. 2 Bei der Festlegung nach Satz 1 sind insbesondere zu beachten:

1. die Notwendigkeit der Gewährleistung des Facharztstandards,

2. das Ziel der Sicherstellung einer bedarfsgerechten und flächendeckenden stationären Versorgung sowie

3. das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Absatz 1.

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3 Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist erstmals bis zum 12. Dezember 2025 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2027 zu erlassen. 4 Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft die Festlegungen nach Satz 1 regelmäßig.



3 Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist erstmals bis zum 12. Dezember 2026 zu erlassen; ihr Inkrafttreten ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Jahre nach ihrer Verkündung vorzusehen. 4 Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft die Festlegungen nach Satz 1 regelmäßig.

(5) Bis zum 31. Dezember 2026 gilt, dass ein Standort eines Krankenhauses, der entsprechend § 135d Absatz 4 Satz 8 im bundesweiten Vergleich wenig Behandlungsfälle in einer Leistungsgruppe erbracht hat, mit einem Hinweis auf den geringen quantitativen Versorgungsanteil in der betroffenen Leistungsgruppe versehen wird.



(heute geltende Fassung) 

§ 136a Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen


(1) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 136 Absatz 1 geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Hygiene in der Versorgung fest und bestimmt insbesondere für die einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung der Krankenhäuser Indikatoren zur Beurteilung der Hygienequalität. 2 Er hat die Festlegungen nach Satz 1 erstmalig bis zum 31. Dezember 2016 zu beschließen. 3 Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei den Festlegungen etablierte Verfahren zur Erfassung, Auswertung und Rückkopplung von nosokomialen Infektionen, antimikrobiellen Resistenzen und zum Antibiotika-Verbrauch sowie die Empfehlungen der nach § 23 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes beim Robert Koch-Institut eingerichteten Kommissionen. 4 Die nach der Einführung mit den Indikatoren nach Satz 1 gemessenen und für eine Veröffentlichung geeigneten Ergebnisse sind in den Qualitätsberichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 darzustellen. 5 Der Gemeinsame Bundesausschuss soll ihm bereits zugängliche Erkenntnisse zum Stand der Hygiene in den Krankenhäusern unverzüglich in die Qualitätsberichte aufnehmen lassen sowie zusätzliche Anforderungen nach § 136b Absatz 6 zur Verbesserung der Informationen über die Hygiene stellen.

(2) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 136 Absatz 1 geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung fest. 2 Dazu bestimmt er insbesondere verbindliche Mindestvorgaben für die Ausstattung der stationären Einrichtungen mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie Indikatoren zur Beurteilung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität für die einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung. 3 Die Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach Satz 2 sollen möglichst evidenzbasiert sein und zu einer leitliniengerechten Behandlung beitragen. 4 Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt zu den Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach Satz 2 notwendige Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen. 5 Den betroffenen medizinischen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 6 Die Stellungnahmen sind durch den Gemeinsamen Bundesauschuss in die Entscheidung einzubeziehen. 7 Bei Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 für die kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung hat er die Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich insbesondere aus den altersabhängigen Anforderungen an die Versorgung von Kindern und Jugendlichen ergeben. 8 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die verbindlichen Mindestvorgaben und Indikatoren nach Satz 2 erstmals bis spätestens zum 30. September 2019 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 zu beschließen. 9 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat als notwendige Anpassung der Mindestvorgaben erstmals bis zum 30. September 2021 mit Wirkung zum 1. Januar 2022 sicherzustellen, dass die Psychotherapie entsprechend ihrer Bedeutung in der Versorgung psychisch und psychosomatisch Erkrankter durch Mindestvorgaben für die Zahl der vorzuhaltenden Psychotherapeuten abgebildet wird. 10 Informationen über die Umsetzung der verbindlichen Mindestvorgaben zur Ausstattung mit therapeutischem Personal und die nach der Einführung mit den Indikatoren nach Satz 2 gemessenen und für eine Veröffentlichung geeigneten Ergebnisse sind in den Qualitätsberichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 darzustellen.

(2a) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2022 in einer Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 ein einrichtungsübergreifendes sektorspezifisches Qualitätssicherungsverfahren für die ambulante psychotherapeutische Versorgung. 2 Er hat dabei insbesondere geeignete Indikatoren zur Beurteilung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität sowie Mindestvorgaben für eine einheitliche und standardisierte Dokumentation, die insbesondere eine Beurteilung des Therapieverlaufs ermöglicht, festzulegen. 3 Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2022 zusätzlich Regelungen, die eine interdisziplinäre Zusammenarbeit in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung unterstützen.

(3) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seinen Richtlinien über die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wesentliche Maßnahmen zur Verbesserung der Patientensicherheit und legt insbesondere Mindeststandards für Risikomanagement- und Fehlermeldesysteme fest. 2 Über die Umsetzung von Risikomanagement- und Fehlermeldesystemen in Krankenhäusern ist in den Qualitätsberichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu informieren. 3 Als Grundlage für die Vereinbarung von Vergütungszuschlägen nach § 17b Absatz 1a Nummer 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss Anforderungen an einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme, die in besonderem Maße geeignet erscheinen, Risiken und Fehlerquellen in der stationären Versorgung zu erkennen, auszuwerten und zur Vermeidung unerwünschter Ereignisse beizutragen.

(4) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auch Qualitätskriterien für die Versorgung mit Füllungen und Zahnersatz zu beschließen. 2 Bei der Festlegung von Qualitätskriterien für Zahnersatz ist der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen zu beteiligen; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. 3 Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. 4 Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen. 5 Ausnahmen hiervon bestimmen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 6 § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. 7 Längere Gewährleistungsfristen können zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie in Einzel- oder Gruppenverträgen zwischen Zahnärzten und Krankenkassen vereinbart werden. 8 Die Krankenkassen können hierfür Vergütungszuschläge gewähren; der Eigenanteil der Versicherten bei Zahnersatz bleibt unberührt. 9 Die Zahnärzte, die ihren Patienten eine längere Gewährleistungsfrist einräumen, können dies ihren Patienten bekannt machen.

(5) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 für die vertragsärztliche Versorgung und für zugelassene Krankenhäuser Anforderungen an die Qualität der Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes festlegen. 2 Er kann insbesondere Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität regeln, die auch indikationsbezogen oder bezogen auf Arzneimittelgruppen festgelegt werden können. 3 Zu den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 gehören, um eine sachgerechte Anwendung der Arzneimittel für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes zu sichern, insbesondere

1. die notwendige Qualifikation der Leistungserbringer,

2. strukturelle Anforderungen und

3. Anforderungen an sonstige Maßnahmen der Qualitätssicherung.

4 Soweit erforderlich erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss die notwendigen Durchführungsbestimmungen. 5 § 136 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. 6 Arzneimittel für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes dürfen ausschließlich von Leistungserbringern angewendet werden, die die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Mindestanforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 erfüllen.

(6) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in einer Richtlinie erstmals bis zum 31. Dezember 2022 einheitliche Anforderungen für die Information der Öffentlichkeit zum Zweck der Erhöhung der Transparenz und der Qualität der Versorgung durch einrichtungsbezogene risikoadjustierte Vergleiche der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer auf der Basis der einrichtungsbezogenen Auswertungen nach Maßgabe des § 299 (Qualitätsdaten) fest. 2 Er trifft insbesondere Festlegungen zu Inhalt, Art, Umfang und Plausibilisierung der für diesen Zweck durch den Gemeinsamen Bundesausschuss oder einen von ihm beauftragten Dritten einrichtungsbezogen zu verarbeitenden Qualitätsdaten sowie zu Inhalt, Art, Umfang und Verfahren der Veröffentlichung der risikoadjustierten Vergleichsdaten in übersichtlicher Form und in allgemein verständlicher Sprache. 3 Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung für die Information der Öffentlichkeit zum Zweck der Erhöhung der Transparenz und der Qualität der Versorgung durch einrichtungsbezogene risikoadjustierte Vergleiche ist in der Richtlinie darzulegen. 4 Die Veröffentlichung der Vergleichsdaten hat einrichtungsbezogen und mindestens jährlich auf Basis aktueller Qualitätsdaten zu erfolgen. 5 Die Ergebnisse der Beauftragung des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen gemäß § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 sollen in der Richtlinie nach Satz 1 berücksichtigt werden. 6 Der Gemeinsame Bundesausschuss evaluiert regelmäßig die in der Richtlinie bestimmten Qualitätsdaten und Vergleichsdaten im Hinblick auf ihre Eignung und Erforderlichkeit zur Erreichung des festgelegten Ziels. 7 Über die Ergebnisse hat der Gemeinsame Bundesausschuss dem Bundesministerium für Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals bis zum 31. Dezember 2024, zu berichten. 8 Mit der Evaluation nach Satz 6 kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Institut nach § 137a beauftragen.

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(7) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss legt bis zum 30. Juni 2025 in seinen Richtlinien nach § 136 Absatz 1 geeignete sektorbezogene Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Versorgung in Kreißsälen fest, die von einem Krankenhaus betrieben und von einer in dem Krankenhaus angestellten Hebamme geleitet werden. 2 Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen und die Verbände der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen.



(7) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss legt bis zum 30. Juni 2025 in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 geeignete sektorbezogene Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Versorgung in Kreißsälen fest, die von einem Krankenhaus betrieben und von einer in dem Krankenhaus angestellten Hebamme geleitet werden. 2 Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen und die Verbände der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. 3 § 136 Absatz 3 gilt entsprechend.

(8) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Versorgung in Krankenhäusern bei der Erkennung und Behandlung von Patienten mit Mangelernährung fest. 2 In der Richtlinie bestimmt er insbesondere die Anforderungen für eine systematische Erkennung betroffener Patienten bei der Aufnahme in eine stationäre Behandlung, die Anforderungen an das für die Erkennung und Behandlung der Mangelernährung vorzuhaltende Personal sowie die Vorgaben für eine wirksame Planung und Durchführung der Behandlung. 3 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Festlegungen erstmals bis zum 31. Dezember 2027 zu treffen. 4 § 136 Absatz 3 gilt entsprechend.


(heute geltende Fassung) 
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§ 136c Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung




§ 136c Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Erbringung onkochirurgischer Leistungen und zu Vorgaben bei Zuschlägen im Krankenhaus


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(1) (aufgehoben)



(1) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss kann für einen nach § 40 Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes definierten Indikationsbereich einen Anteil von weniger als 15 Prozent an der Anzahl der Fälle aller Einträge in der jeweiligen nach § 40 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erstellten und sortierten Aufstellung von Krankenhausstandorten festlegen, bis zu dem das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Einträge aus der jeweiligen Aufstellung auszuwählen hat, sofern dies zur Aufrechterhaltung einer patienten- und bedarfsgerechten flächendeckenden stationären Versorgung der Bevölkerung mit onkochirurgischen Leistungen zwingend erforderlich ist. 2 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bei der für eine Beschlussfassung erforderlichen Zuordnung von Fällen zu den nach § 40 Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes definierten Indikationsbereichen eine nach § 40 Absatz 1 Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zertifizierte Datenverarbeitungslösung zu verwenden. 3 Der Verband der Privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer sowie die Berufsorganisationen der Pflegeberufe sind zu beteiligen; die Bundespsychotherapeutenkammer und die Bundeszahnärztekammer sind, soweit jeweils die Berufsausübung der Psychotherapeuten oder der Zahnärzte berührt ist, zu beteiligen. 4 Dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und den einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5 Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. 6 Der Gemeinsame Bundesausschuss führt vor der Beschlussfassung eine Folgenabschätzung zu den Auswirkungen eines nach Satz 1 festgelegten Anteils von weniger als 15 Prozent auf die Krankenhausstandorte und auf die patienten- und bedarfsgerechte flächendeckende stationäre Versorgung der Bevölkerung mit onkochirurgischen Leistungen durch und bezieht deren Ergebnisse in die Entscheidung ein. 7 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wertet von den an die von ihm geführte Datenstelle nach § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten die in § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b bis f des Krankenhausentgeltgesetzes genannten Daten in der jeweils aktuellen Fassung aus, soweit dies nach Abstimmung mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss für eine Beschlussfassung geeignet und notwendig ist und der Gemeinsame Bundesausschuss die Notwendigkeit glaubhaft dargelegt hat. 8 Die Datenstelle übermittelt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus die in Satz 7 genannten Daten für die Auswertungen nach Satz 7. 9 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt dem Gemeinsamen Bundesausschuss die Auswertungen nach Satz 7. 10 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Auswertungen nach Satz 7 in die Entscheidung einzubeziehen.

(2) (aufgehoben)

(3) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt erstmals bis zum 31. Dezember 2016 bundeseinheitliche Vorgaben für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen nach § 17b Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes. 2 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat insbesondere Vorgaben zu beschließen

1. zur Erreichbarkeit (Minutenwerte) für die Prüfung, ob die Leistungen durch ein anderes geeignetes Krankenhaus, das die Leistungsart erbringt, ohne Zuschlag erbracht werden können,

2. zur Frage, wann ein geringer Versorgungsbedarf besteht, und

3. zur Frage, für welche Leistungen die notwendige Vorhaltung für die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen ist.

3 Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft bis zum 31. Dezember 2025, inwieweit die Vorgaben anzupassen sind, um eine bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung dauerhaft sicherzustellen. 4 Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in dem Beschluss auch das Nähere über die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben durch die zuständige Landesbehörde nach § 5 Absatz 2 Satz 5 des Krankenhausentgeltgesetzes fest. 5 Den betroffenen medizinischen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 6 Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung zu berücksichtigen. 7 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bis zum 31. Oktober 2025 zu prüfen, ob Leistungen, für die eine notwendige Vorhaltung für die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen ist, auch durch Belegärzte erfüllt werden können.

(4) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2017 ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern, einschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung. 2 Hierbei sind für jede Stufe der Notfallversorgung insbesondere Mindestvorgaben zur Art und Anzahl von Fachabteilungen, zur Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals sowie zum zeitlichen Umfang der Bereitstellung von Notfallleistungen differenziert festzulegen. 3 Den betroffenen medizinischen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4 Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung zu berücksichtigen. 5 Der Gemeinsame Bundesausschuss führt vor Beschlussfassung eine Folgenabschätzung durch und berücksichtigt deren Ergebnisse.

(5) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2019 Vorgaben zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Krankenhausentgeltgesetzes. 2 Die besonderen Aufgaben können sich insbesondere ergeben aus

a) einer überörtlichen und krankenhausübergreifenden Aufgabenwahrnehmung,

b) der Erforderlichkeit von besonderen Vorhaltungen eines Krankenhauses, insbesondere in Zentren für seltene Erkrankungen, oder

c) der Notwendigkeit der Konzentration der Versorgung an einzelnen Standorten wegen außergewöhnlicher technischer und personeller Voraussetzungen.

3 Zu gewährleisten ist, dass es sich nicht um Aufgaben handelt, die bereits durch Entgelte nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder nach den Regelungen dieses Buches finanziert werden. 4 § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unberührt. 5 Soweit dies für die Erfüllung der besonderen Aufgaben erforderlich ist, sind zu erfüllende Qualitätsanforderungen festzulegen, insbesondere Vorgaben zur Art und Anzahl von Fachabteilungen, zu einzuhaltenden Mindestfallzahlen oder zur Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen. 6 Den betroffenen medizinischen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 7 Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung zu berücksichtigen.

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(6) Für Beschlüsse nach den Absätzen 3 bis 5 gilt § 94 entsprechend.



(6) Für Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 gilt § 94 entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 137 Durchsetzung und Prüfung der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses


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(1) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Förderung der Qualität ein gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen nach den §§ 136 bis 136c festzulegen. 2 Er ist ermächtigt, neben Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung bei der Qualitätsverbesserung je nach Art und Schwere von Verstößen gegen wesentliche Qualitätsanforderungen angemessene Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen. 3 Solche Maßnahmen können insbesondere sein



(1) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Förderung der Qualität ein gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen nach den §§ 136 bis 136b festzulegen. 2 Er ist ermächtigt, neben Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung bei der Qualitätsverbesserung je nach Art und Schwere von Verstößen gegen wesentliche Qualitätsanforderungen angemessene Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen. 3 Solche Maßnahmen können insbesondere sein

1. Vergütungsabschläge,

2. der Wegfall des Vergütungsanspruchs für Leistungen, bei denen Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind,

3. die Information Dritter über die Verstöße,

4. die einrichtungsbezogene Veröffentlichung von Informationen zur Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen.

4 Die Maßnahmen sind verhältnismäßig zu gestalten und anzuwenden. 5 Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft die Festlegungen nach den Sätzen 1 bis 4 und zu den Stellen, denen die Durchsetzung der Maßnahmen obliegt, in grundsätzlicher Weise in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13. 6 Die Festlegungen nach Satz 5 sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss in einzelnen Richtlinien und Beschlüssen jeweils für die in ihnen geregelten Qualitätsanforderungen zu konkretisieren. 7 Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen kann er von dem nach Satz 1 vorgegebenen gestuften Verfahren abweichen.

(2) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien über Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung eine Dokumentationsrate von 100 Prozent für dokumentationspflichtige Datensätze der Leistungserbringer fest. 2 Er hat bei der Unterschreitung dieser Dokumentationsrate Vergütungsabschläge vorzusehen, es sei denn, der Leistungserbringer weist nach, dass die Unterschreitung unverschuldet ist.

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(3) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie die Einzelheiten zu den Prüfungen des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, die erforderlich sind



(3) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie die Einzelheiten zu den Prüfungen des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5, die erforderlich sind

1. aufgrund begründeter Anhaltspunkte,

2. als Stichprobenprüfungen oder

3. aufgrund eines konkreten Anlasses, soweit die Prüfungen die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach § 136a Absatz 2 und 5 zum Gegenstand haben.

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2 Er trifft insbesondere Festlegungen, welche Stellen die Prüfungen beauftragen, welche Anhaltspunkte Prüfungen auch unangemeldet rechtfertigen, zu Art, Umfang und zum Verfahren der Prüfungen sowie zum Umgang mit den Ergebnissen und zu deren Folgen. 3 Die Krankenkassen und die die Prüfungen beauftragenden Stellen sind befugt und verpflichtet, die für das Verfahren zur Durchführung von Stichprobenprüfungen erforderlichen einrichtungsbezogenen Daten an die vom Gemeinsamen Bundesausschuss zur Auswahl der zu prüfenden Leistungserbringer bestimmte Stelle zu übermitteln, und diese Stelle ist befugt, die ihr übermittelten Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie nach Satz 1 vorgesehen ist. 4 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bei den Festlegungen nach Satz 2 vorzusehen, dass die nach Absatz 1 Satz 5 für die Durchsetzung der Qualitätsanforderungen zuständigen Stellen zeitnah einrichtungsbezogen über die Prüfergebnisse informiert werden. 5 Er legt fest, in welchen Fällen der Medizinische Dienst die Prüfergebnisse wegen erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderungen unverzüglich einrichtungsbezogen an Dritte, insbesondere an jeweils zuständige Behörden der Länder zu übermitteln hat. 6 Die Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach den Sätzen 1 und 2 sollen eine möglichst aufwandsarme Durchführung der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie eine Vereinheitlichung der Prüfungen des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 1 Satz 1 unterstützen.



2 Er trifft insbesondere Festlegungen, welche Stellen die Prüfungen beauftragen, welche Anhaltspunkte Prüfungen auch unangemeldet rechtfertigen, zu Art, Umfang und zum Verfahren der Prüfungen sowie zum Umgang mit den Ergebnissen und zu deren Folgen. 3 Die Krankenkassen und die die Prüfungen beauftragenden Stellen sind befugt und verpflichtet, die für das Verfahren zur Durchführung von Stichprobenprüfungen erforderlichen einrichtungsbezogenen Daten an die vom Gemeinsamen Bundesausschuss zur Auswahl der zu prüfenden Leistungserbringer bestimmte Stelle zu übermitteln, und diese Stelle ist befugt, die ihr übermittelten Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie nach Satz 1 vorgesehen ist. 4 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bei den Festlegungen nach Satz 2 vorzusehen, dass die nach Absatz 1 Satz 5 für die Durchsetzung der Qualitätsanforderungen zuständigen Stellen zeitnah einrichtungsbezogen über die Prüfergebnisse informiert werden. 5 Er legt fest, in welchen Fällen der Medizinische Dienst die Prüfergebnisse wegen erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderungen unverzüglich einrichtungsbezogen an Dritte, insbesondere an jeweils zuständige Behörden der Länder zu übermitteln hat. 6 Die Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach den Sätzen 1 und 2 sollen eine möglichst aufwandsarme Durchführung der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 sowie eine Vereinheitlichung der Prüfungen des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 1 Satz 1 unterstützen.

§ 137i Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; Verordnungsermächtigung


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(1) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft überprüfen bis zum 31. August eines Jahres, erstmals bis zum 31. August 2021, im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung die in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen und vereinbaren im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung mit Wirkung zum 1. Januar eines Jahres, erstmals zum 1. Januar 2022, eine Weiterentwicklung der in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten pflegesensitiven Bereiche in Krankenhäusern sowie der zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen. 2 Darüber hinaus legen sie im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung bis zum 1. Januar eines Jahres weitere pflegesensitive Bereiche in Krankenhäusern fest, für die sie Pflegepersonaluntergrenzen mit Wirkung für alle zugelassenen Krankenhäuser im Sinne des § 108 bis zum 31. August des jeweils selben Jahres mit Wirkung für das Folgejahr im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung vereinbaren. 3 Für jeden pflegesensitiven Bereich im Krankenhaus sind die Pflegepersonaluntergrenzen nach den Sätzen 1 und 2 differenziert nach Schweregradgruppen nach dem jeweiligen Pflegeaufwand, der sich nach dem vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus entwickelten Katalog zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand bestimmt, festzulegen. 4 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat den Katalog zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand zum Zweck der Weiterentwicklung und Differenzierung der Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern jährlich zu aktualisieren. 5 Für die Ermittlung der Pflegepersonaluntergrenzen sind alle Patientinnen und Patienten gleichermaßen zu berücksichtigen. 6 Die Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 136a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 bleiben unberührt. 7 In den pflegesensitiven Bereichen sind die dazugehörigen Intensiveinheiten, in begründeten Fällen auch Intensiveinheiten außerhalb von pflegesensitiven Krankenhausbereichen, sowie die Besetzungen im Nachtdienst zu berücksichtigen. 8 Die Vertragsparteien nach Satz 1 haben geeignete Maßnahmen vorzusehen, um Personalverlagerungseffekte aus anderen Krankenhausbereichen zu vermeiden. 9 Sie bestimmen notwendige Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen sowie die Anforderungen an deren Nachweis. 10 Für den Fall der Nichterfüllung, der nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung von Mitteilungs- oder Datenübermittlungspflichten sowie für den Fall der Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen bestimmen die Vertragsparteien nach Satz 1 mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes insbesondere die Höhe und die nähere Ausgestaltung von Sanktionen nach den Absätzen 4b und 5 und schreiben die zu diesem Zweck zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft getroffene Vereinbarung über Sanktionen bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen vom 26. März 2019, die auf der Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht ist, entsprechend fort. 11 Kommt eine Fortschreibung der in Satz 10 genannten Vereinbarung nicht zustande, trifft die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei nach Satz 1 innerhalb von sechs Wochen die ausstehenden Entscheidungen. 12 Zur Unterstützung bei der Festlegung der pflegesensitiven Bereiche sowie zur Ermittlung der Pflegepersonaluntergrenzen können sie im Bedarfsfall fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige beauftragen. 13 Bei der Ausarbeitung und Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen sind insbesondere der Deutsche Pflegerat e. V. - DPR, Vertreter der für Personalfragen der Krankenhäuser maßgeblichen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, die in § 2 Absatz 1 der Patientenbeteiligungsverordnung genannten Organisationen sowie die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. qualifiziert zu beteiligen, indem ihnen insbesondere in geeigneter Weise die Teilnahme an und die Mitwirkung in Beratungen zu ermöglichen sind und ihre Stellungnahmen zu berücksichtigen und bei der Entscheidungsfindung miteinzubeziehen sind.



(1) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft überprüfen bis zum 31. August eines Jahres, erstmals bis zum 31. August 2021, im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung die in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen und vereinbaren im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung mit Wirkung zum 1. Januar eines Jahres, erstmals zum 1. Januar 2022, eine Weiterentwicklung der in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten pflegesensitiven Bereiche in Krankenhäusern sowie der zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen. 2 Darüber hinaus legen sie im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung bis zum 1. Januar eines Jahres weitere pflegesensitive Bereiche in Krankenhäusern fest, für die sie Pflegepersonaluntergrenzen mit Wirkung für alle zugelassenen Krankenhäuser im Sinne des § 108 bis zum 31. August des jeweils selben Jahres mit Wirkung für das Folgejahr im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung vereinbaren. 3 Für jeden pflegesensitiven Bereich im Krankenhaus sind die Pflegepersonaluntergrenzen nach den Sätzen 1 und 2 festzulegen; dabei soll in Abhängigkeit von dem jeweiligen Pflegeaufwand, der sich nach dem vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus entwickelten Katalog zur Risikoadjustierung für den Pflegeaufwand bestimmt, nach Schweregradgruppen differenziert werden. 4 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat den Katalog zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand zum Zweck der Weiterentwicklung und Differenzierung der Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern jährlich zu aktualisieren. 5 Für die Ermittlung der Pflegepersonaluntergrenzen sind alle Patientinnen und Patienten gleichermaßen zu berücksichtigen. 6 Die Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 136a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 bleiben unberührt. 7 In den pflegesensitiven Bereichen sind die dazugehörigen Intensiveinheiten, in begründeten Fällen auch Intensiveinheiten außerhalb von pflegesensitiven Krankenhausbereichen, sowie die Besetzungen im Nachtdienst zu berücksichtigen. 8 Die Vertragsparteien nach Satz 1 haben geeignete Maßnahmen vorzusehen, um Personalverlagerungseffekte aus anderen Krankenhausbereichen zu vermeiden. 9 Sie bestimmen notwendige Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen sowie die Anforderungen an deren Nachweis. 10 Für den Fall der Nichterfüllung, der nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung von Mitteilungs- oder Datenübermittlungspflichten sowie für den Fall der Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen bestimmen die Vertragsparteien nach Satz 1 mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes insbesondere die Höhe und die nähere Ausgestaltung von Sanktionen nach den Absätzen 4b und 5 und schreiben die zu diesem Zweck zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft getroffene Vereinbarung über Sanktionen bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen vom 26. März 2019, die auf der Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht ist, entsprechend fort. 11 Kommt eine Fortschreibung der in Satz 10 genannten Vereinbarung nicht zustande, trifft die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei nach Satz 1 innerhalb von sechs Wochen die ausstehenden Entscheidungen. 12 Zur Unterstützung bei der Festlegung der pflegesensitiven Bereiche sowie zur Ermittlung der Pflegepersonaluntergrenzen können sie im Bedarfsfall fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige beauftragen. 13 Bei der Ausarbeitung und Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen sind insbesondere der Deutsche Pflegerat e. V. - DPR, Vertreter der für Personalfragen der Krankenhäuser maßgeblichen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, die in § 2 Absatz 1 der Patientenbeteiligungsverordnung genannten Organisationen sowie die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. qualifiziert zu beteiligen, indem ihnen insbesondere in geeigneter Weise die Teilnahme an und die Mitwirkung in Beratungen zu ermöglichen sind und ihre Stellungnahmen zu berücksichtigen und bei der Entscheidungsfindung miteinzubeziehen sind.

(2) 1 Bei der Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 steht das Bundesministerium für Gesundheit im ständigen fachlichen Austausch mit den Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 und beteiligt den Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten sowie Bevollmächtigten für Pflege bei dem in Satz 4 vorgesehenen Verfahrensschritt. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit kann zur Unterstützung der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 das Institut nach § 137a mit Gutachten beauftragen; § 137a Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Das Bundesministerium für Gesundheit ist berechtigt, an den Sitzungen der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 teilzunehmen, und erhält deren fachliche Unterlagen. 4 Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit fortlaufend, insbesondere wenn die Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 gefährdet ist, und auf dessen Verlangen unverzüglich Auskunft über den Bearbeitungsstand der Beratungen zu geben und mögliche Lösungen für Vereinbarungshindernisse vorzulegen.

(3) 1 Kommt eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, erlässt das Bundesministerium für Gesundheit nach Fristablauf die Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 bis 9 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. 2 In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können Mitteilungspflichten der Krankenhäuser zur Ermittlung der pflegesensitiven Bereiche sowie Regelungen zu Sanktionen für den Fall geregelt werden, dass ein Krankenhaus Verpflichtungen, die sich aus der Rechtsverordnung oder dieser Vorschrift ergeben, nicht einhält. 3 Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf Kosten der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 Datenerhebungen oder Auswertungen in Auftrag geben oder Sachverständigengutachten einholen. 4 Das Bundesministerium für Gesundheit kann insbesondere das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das Institut nach § 137a mit Auswertungen oder Sachverständigengutachten beauftragen; diese können sich auf die Prüfung der Frage erstrecken, inwiefern Pflegepersonaluntergrenzen in Notaufnahmen Anwendung finden können. 5 Wird das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus beauftragt, sind die notwendigen Aufwendungen des Instituts aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren. 6 Für die Aufgaben, die dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung oder nach einer Rechtsverordnung nach Satz 1 und nach dieser Vorschrift übertragen sind, gilt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus als von den Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beauftragt. 7 Die notwendigen Aufwendungen des Instituts für die Erfüllung dieser Aufgaben sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren, der erforderlichenfalls entsprechend zu erhöhen ist. 8 Für die Aufwendungen des Instituts nach § 137a gilt § 137a Absatz 4 Satz 3 entsprechend.

(3a) 1 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erarbeitet das Konzept zur Abfrage und Übermittlung von Daten, die für die Festlegung von pflegesensitiven Bereichen und zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen im Sinne des Absatzes 1 als Datengrundlage erforderlich sind. 2 Soweit für die Herstellung der repräsentativen Datengrundlage nicht Daten aller Krankenhäuser erforderlich sind, legt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus in dem Konzept nach Satz 1 auch die Auswahl der Krankenhäuser und die von ihnen zu übermittelnden Daten fest. 3 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bestimmt auf der Grundlage des Konzepts nach Satz 1, welche Krankenhäuser an der Herstellung der repräsentativen Datengrundlage teilnehmen, und verpflichtet sie zur Übermittlung der für die Festlegung von pflegesensitiven Bereichen und zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen erforderlichen Daten. 4 Die für die Festlegung von pflegesensitiven Bereichen und zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen erforderlichen Daten, die von den Krankenhäusern nicht bereits nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelt werden, sind erstmals spätestens bis zum 31. Mai 2019 an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus auf maschinenlesbaren Datenträgern zu übermitteln. 5 Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren Pauschalen, mit denen der Aufwand, der bei den ausgewählten Krankenhäusern bei der Übermittlung der Daten nach Satz 2 entsteht, abgegolten wird. 6 Die Pauschalen sollen in Abhängigkeit von Anzahl und Qualität der übermittelten Datensätze gezahlt werden. 7 Die Pauschalen nach Satz 4 sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren, der entsprechend zu erhöhen ist. 8 Das Institut bereitet diese Daten in einer Form auf, die eine stations- und schichtbezogene sowie eine nach dem Pflegeaufwand gemäß Absatz 1 Satz 3 entsprechend differenzierte Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen ermöglicht, und stellt sie für die Festlegung von pflegesensitiven Bereichen und zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen im Sinne des Absatzes 1 zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 zur Verfügung.

(4) 1 Für die Jahre ab 2019 haben die Krankenhäuser durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft den Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1, den Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes und der jeweiligen für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde den Erfüllungsgrad der Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen, die in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, in einer Vereinbarung nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegt wurden, differenziert nach Berufsbezeichnungen und unter Berücksichtigung des Ziels der Vermeidung von Personalverlagerungseffekten, nachzuweisen. 2 Zu diesem Zweck schreiben die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes die zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft getroffene Vereinbarung über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen vom 28. November 2018, die auf der Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht ist, jährlich bis zum 1. November, erstmals für das Jahr 2020 zum 1. November 2019, entsprechend den in einer Vereinbarung nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten Vorgaben zu den Pflegepersonaluntergrenzen fort. 3 Die Krankenhäuser übermitteln den Nachweis zum 30. Juni jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, erstmals für das Jahr 2019 zum 30. Juni 2020. 4 Der Erfüllungsgrad der Einhaltung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, in einer Vereinbarung nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten Vorgaben, differenziert nach Berufsbezeichnungen, ist in den Qualitätsberichten der Krankenhäuser nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 darzustellen. 5 Kommt eine Fortschreibung der in Satz 2 genannten Vereinbarung bis zum 1. November des jeweiligen Jahres nicht zustande, trifft die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei nach Satz 1 innerhalb von sechs Wochen die ausstehenden Entscheidungen. 6 Die Krankenhäuser teilen zusätzlich den jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes und dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus einmal je Quartal die Anzahl der Schichten mit, in denen die in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, in einer Vereinbarung nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen nicht eingehalten worden sind. 7 Die Mitteilung muss spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beginn des folgenden Quartals, aufgeschlüsselt nach Monaten und nach der Art der Schicht, erfolgen. 8 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt den Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1, den jeweils zuständigen Landesbehörden, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie auf Anforderung dem Bundesministerium für Gesundheit einmal je Quartal eine Zusammenstellung der Angaben nach Satz 6.

(4a) 1 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht bis zum 15. Februar eines Jahres, erstmals zum 15. Februar 2019, auf seiner Internetseite für jedes Krankenhaus unter Nennung des Namens und des Institutionskennzeichens des jeweiligen Krankenhauses und soweit möglich für jeden Standort eines Krankenhauses gesondert

1. die Angaben der Krankenhäuser über die pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern, die diese auf Grund der in § 5 Absatz 3 und 4 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, in einer Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten Mitteilungspflichten übermittelt haben,

2. die jeweils geltenden Pflegepersonaluntergrenzen und

3. den auf der Grundlage des Katalogs zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand ermittelten Pflegeaufwand in den pflegesensitiven Bereichen in den Krankenhäusern.

2 Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes *).

(4b) 1 Für Krankenhäuser, die ihre nach § 5 Absatz 3 und 4 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, ihre in einer Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 1 oder ihre in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten Mitteilungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen, haben die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend der Bestimmung nach Absatz 1 Satz 10 Vergütungsabschläge zu vereinbaren. 2 Zudem haben die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend der Bestimmung nach Absatz 1 Satz 10 Vergütungsabschläge für Krankenhäuser, die nach Absatz 3a Satz 2 vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zur Lieferung von Daten ausgewählt wurden und ihre Pflicht zur Übermittlung von Daten nach Absatz 3a Satz 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen, zu vereinbaren. 3 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unterrichtet jeweils die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes über Verstöße gegen die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten der Krankenhäuser.

(4c) Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen zur Ermittlung der pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern, gegen Maßnahmen zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen für die pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern sowie gegen Maßnahmen zur Begründung der Verpflichtung der Krankenhäuser zur Übermittlung von Daten nach Absatz 3a Satz 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) 1 Hält ein Krankenhaus die in einer Vereinbarung nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 oder in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten verbindlichen Pflegepersonaluntergrenzen nicht ein, ohne dass ein nach Absatz 1 Satz 9 oder Absatz 3 oder in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung bestimmter Ausnahmetatbestand vorliegt oder die Voraussetzungen einer nach Absatz 1 Satz 9 oder Absatz 3 oder in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung bestimmten Übergangsregelung erfüllt sind, haben die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes ab dem 1. April 2019 entsprechend der Bestimmung nach Absatz 1 Satz 10 Sanktionen in Form von Vergütungsabschlägen oder einer Verringerung der Fallzahl zu vereinbaren. 2 Verringerungen der Fallzahl sind mindestens in dem Umfang zu vereinbaren, der erforderlich ist, um die Unterschreitung der jeweiligen Pflegepersonaluntergrenze auszugleichen. 3 Vergütungsabschläge sind in einer Höhe zu vereinbaren, die in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der Nichteinhaltung der jeweiligen Pflegepersonaluntergrenze steht. 4 Die in Satz 1 genannten Sanktionen können durch die Vereinbarung von Maßnahmen ergänzt werden, die das Krankenhaus zur Gewinnung zusätzlichen Pflegepersonals zu ergreifen hat. 5 In begründeten Ausnahmefällen können die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbaren, dass bereits vereinbarte Sanktionen ausgesetzt werden.

(6) Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 legen dem Deutschen Bundestag über das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2023 einen wissenschaftlich evaluierten Bericht über die Auswirkungen der festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen in den pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern vor.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 11a G. v. 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) wurde sinngemäß konsolidiert.



(heute geltende Fassung) 

§ 220 Grundsatz


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(1) 1 Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242. 2 Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. 3 Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Darlehensaufnahmen bei Kreditinstituten zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken für Eigeneinrichtungen nach § 140 sowie der Errichtung, der Erweiterung oder des Umbaus von Gebäuden für Eigeneinrichtungen nach § 140 genehmigen.



(1) 1 Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242. 2 Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. 3 Abweichend von Satz 2 ist die Aufnahme von Darlehen bei Kreditinstituten zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten für Eigeneinrichtungen nach § 140 sowie zur Finanzierung der Errichtung, der Erweiterung oder des Umbaus von Gebäuden für Eigeneinrichtungen nach § 140 zulässig. 4 Eine Darlehensaufnahme nach Satz 3 bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) 1 Der beim Bundesamt für Soziale Sicherung gebildete Schätzerkreis schätzt jedes Jahr bis zum 15. Oktober für das jeweilige Jahr und für das Folgejahr

1. die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen,

2. die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds,

3. die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen sowie

4. die voraussichtliche Zahl der Versicherten und der Mitglieder der Krankenkassen.

2 Die Schätzung für das Folgejahr dient als Grundlage für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a, für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nach den §§ 266 und 270 sowie für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a. 3 Bei der Schätzung der Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen bleiben die Beträge nach § 271 Absatz 1a außer Betracht.

(3) 1 Für das Rechnungswesen einschließlich der Statistiken bei der Verwaltung des Gesundheitsfonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gelten die §§ 76, 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6 und § 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. 2 Für das Vermögen gelten die §§ 80, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84 und 86 des Vierten Buches entsprechend. 3 Die Mittel des Gesundheitsfonds können abweichend von § 83 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 Buchstabe c des Vierten Buches angelegt werden bei Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. 4 Die Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität ist regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen. 5 Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers oder des vereidigten Buchprüfers zur Prüfung der Jahresrechnung des Gesundheitsfonds erfolgt durch die beim Bundesamt für Soziale Sicherung eingerichtete Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen. 6 Die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesamtes für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit erarbeitet Empfehlungen für eine stabile, verlässliche und solidarische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung. 2 Hierbei soll insbesondere auch die Ausgabenseite der gesetzlichen Krankenversicherung betrachtet werden. 3 Die Empfehlungen des Bundesministeriums für Gesundheit werden bis zum 31. Mai 2023 vorgelegt. 4 Zudem erarbeitet das Bundesministerium für Gesundheit Empfehlungen zum Bürokratieabbau im Gesundheitswesen und Vorschläge für gesetzliche Vorgaben, die eine Offenlegung der Service- und Versorgungsqualität der Krankenkassen anhand von einheitlichen Mindestkriterien ermöglichen. 5 Diese sollen bis zum 30. September 2023 erarbeitet werden.



§ 221 Beteiligung des Bundes an Aufwendungen


(1) Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen jährlich 14,5 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds.

(2) 1 Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen des Bundes nach Absatz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse den auf sie entfallenden Anteil an der Beteiligung des Bundes. 2 Der Überweisungsbetrag nach Satz 1 bemisst sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Versicherten dieser Krankenkasse zu der Anzahl der Versicherten aller Krankenkassen; maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Juli des Vorjahres.

(3) 1 Der Überweisungsbetrag nach Absatz 2 Satz 1 reduziert sich

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1. um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der Finanzierung des Innovationsfonds nach § 92a Absatz 3 und 4,

2. ab dem Jahr 2016 um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der Finanzierung des Strukturfonds nach den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und

3. in den Jahren 2026 bis 2035 um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der Finanzierung des Transformationsfonds nach § 12b des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes.

2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Der in Satz 1 Nummer 1 genannte Anteil wird dem Innovationsfonds, der in Satz 1 Nummer 2 genannte Anteil dem Strukturfonds und der in Satz 1 Nummer 3 genannte Anteil dem Transformationsfonds zugeführt. 4 Die auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden in Satz 1 genannten Anteile an der Finanzierung des Innovationsfonds nach § 92a, des Strukturfonds nach den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds für das abgelaufene Kalenderjahr festgesetzt und mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse abgerechnet. 5 Solange ein Anteil nach Satz 4 noch nicht feststeht, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung einen vorläufigen Betrag festsetzen. 6 Das Nähere zur Festsetzung des Betrags und zur Abrechnung mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung.



1. um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der Finanzierung des Innovationsfonds nach § 92a Absatz 3 und 4 und

2. ab dem Jahr 2016 um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der Finanzierung des Strukturfonds nach den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.

2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Der in Satz 1 Nummer 1 genannte Anteil wird dem Innovationsfonds und der in Satz 1 Nummer 2 genannte Anteil dem Strukturfonds zugeführt. 4 Die auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden in Satz 1 genannten Anteile an der Finanzierung des Innovationsfonds nach § 92a dieses Buches und des Strukturfonds nach den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds für das abgelaufene Kalenderjahr festgesetzt und mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse abgerechnet. 5 Solange ein Anteil nach Satz 4 noch nicht feststeht, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung einen vorläufigen Betrag festsetzen. 6 Das Nähere zur Festsetzung des Betrags und zur Abrechnung mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung.

(heute geltende Fassung) 

§ 221a Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds


(1) Zur Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung leistet der Bund unbeschadet des § 221 Absatz 1 ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds

1. bis einschließlich 31. Oktober 2025 in Höhe von 1,5 Milliarden Euro und

2. bis einschließlich 31. Januar 2026 in Höhe von 2,5 Milliarden Euro.

(2) Der Gesundheitsfonds überweist der Landwirtschaftlichen Krankenkasse von den ihm nach Absatz 1 zufließenden Leistungen

1. im Jahr 2025 einen Betrag in Höhe von 14 Millionen Euro und

2. im Jahr 2026 einen Betrag in Höhe von 24 Millionen Euro.

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(3) Unterschreiten die Aufwendungen der Krankenkassen nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung abzüglich der entsprechenden Aufwendungen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse die Summe der nach Absatz 1 geleisteten ergänzenden Bundeszuschüsse abzüglich der Summe der an die Landwirtschaftliche Krankenkasse nach Absatz 2 gezahlten Beträge, wird der Differenzbetrag dem Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds im Jahr 2028 zugeführt.

(4) Unterschreiten die Aufwendungen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung die Summe der nach Absatz 2 an die Landwirtschaftliche Krankenkasse gezahlten Beträge, wird der Differenzbetrag von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse nach Vorliegen der Jahresrechnungsergebnisse für das Jahr 2026 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds geleistet und im Jahr 2028 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds dem Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugeführt.



(3) 1 Unterschreiten die Aufwendungen der Krankenkassen nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung abzüglich der entsprechenden Aufwendungen der landwirtschaftlichen Krankenkasse die Summe der nach Absatz 1 geleisteten ergänzenden Bundeszuschüsse abzüglich der Summe der an die landwirtschaftliche Krankenkasse nach Absatz 2 gezahlten Beträge, wird der Differenzbetrag dem Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds im Jahr 2028 zugeführt. 2 Zur Ermittlung des nach Satz 1 dem Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds im Jahr 2028 zuzuführenden Differenzbetrages übermittelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 an das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der Aufwendungen, die die Krankenkassen für die von den Krankenhäusern nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung berechneten Zuschläge bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 geleistet haben, abzüglich der von der landwirtschaftlichen Krankenkasse für diese Zuschläge bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 geleisteten Aufwendungen.

(4) 1 Unterschreiten die Aufwendungen der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung die Summe der nach Absatz 2 an die landwirtschaftliche Krankenkasse gezahlten Beträge, wird der Differenzbetrag von der landwirtschaftlichen Krankenkasse bis spätestens zum Ablauf des 15. Juli 2028 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds geleistet und im Jahr 2028 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds dem Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugeführt. 2 Zur Ermittlung des nach Satz 1 von der landwirtschaftlichen Krankenkasse an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zu leistenden und im Jahr 2028 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds dem Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zuzuführenden Differenzbetrages übermittelt die landwirtschaftliche Krankenkasse bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 an das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der Aufwendungen, die sie für die von den Krankenhäusern nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung berechneten Zuschläge bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 geleistet hat.

(heute geltende Fassung) 

§ 271 Gesundheitsfonds


(1) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet als Sondervermögen (Gesundheitsfonds) die eingehenden Beträge aus:

1. den von den Einzugsstellen nach § 28k Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches und nach § 252 Abs. 2 Satz 3 eingezogenen Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung,

2. den Beiträgen aus Rentenzahlungen nach § 255,

3. den Beiträgen nach § 28k Abs. 2 des Vierten Buches,

4. der Beitragszahlung nach § 252 Abs. 2 und

5. den Bundesmitteln nach § 221.

2 Die Mittel des Gesundheitsfonds sind so anzulegen, dass sie für den in den §§ 266, 268 und 270 bis 271 genannten Zweck verfügbar sind. 3 Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapitalerträge werden dem Sondervermögen gutgeschrieben.

(1a) 1 Die eingehenden Beträge nach Absatz 1 Satz 1 sind, soweit es sich dabei um Zusatzbeiträge nach § 242 handelt, für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a zu verwenden. 2 Sie sind dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter der eingehenden Beträge aus den Zusatzbeiträgen nachzuweisen.

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(2) 1 Der Gesundheitsfonds hat liquide Mittel als Liquiditätsreserve vorzuhalten. 2 Aus der Liquiditätsreserve sind unterjährige Schwankungen in den Einnahmen, nicht berücksichtigte Einnahmeausfälle in den nach § 242a Absatz 1 zugrunde gelegten voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds und die erforderlichen Aufwendungen für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a zu decken. 3 Die Höhe der Liquiditätsreserve muss nach Ablauf eines Geschäftsjahres mindestens 20 Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte für dieses Geschäftsjahr betragen. 4 Sie darf nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Betrag von 25 Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte für dieses Geschäftsjahr nicht überschreiten. 5 Abweichend von Satz 4 darf die Höhe der Liquiditätsreserve nach Ablauf der Geschäftsjahre 2025 bis 2034 einen Betrag von 50 Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte für dieses Geschäftsjahr nicht überschreiten. 6 Überschreitet die erwartete Höhe der Liquiditätsreserve abzüglich der gesetzlich vorgesehenen Entnahmen aus der Liquiditätsreserve für das Folgejahr den Betrag nach Satz 4 oder Satz 5, sind die überschüssigen Mittel in die Einnahmen des Gesundheitsfonds im Folgejahr zu überführen.



(2) 1 Der Gesundheitsfonds hat liquide Mittel als Liquiditätsreserve vorzuhalten. 2 Aus der Liquiditätsreserve sind unterjährige Schwankungen in den Einnahmen, nicht berücksichtigte Einnahmeausfälle in den nach § 242a Absatz 1 zugrunde gelegten voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds und die erforderlichen Aufwendungen für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a zu decken. 3 Die Höhe der Liquiditätsreserve muss nach Ablauf eines Geschäftsjahres mindestens 22,5 Prozent der Summe der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte für dieses Geschäftsjahr und der für dieses Geschäftsjahr erforderlichen Aufwendungen für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a betragen. 4 Die Höhe der Liquiditätsreserve darf nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Betrag von 30 Prozent der Summe der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte für dieses Geschäftsjahr und der für dieses Geschäftsjahr erforderlichen Aufwendungen für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a nicht überschreiten. 5 Abweichend von den Sätzen 3 und 4 muss die Höhe der Liquiditätsreserve nach Ablauf des Geschäftsjahres 2026 mindestens 22,5 Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte für das Geschäftsjahr 2026 betragen und darf einen Betrag von 30 Prozent dieser Ausgaben nicht überschreiten. 6 Überschreitet die erwartete Höhe der Liquiditätsreserve abzüglich der gesetzlich vorgesehenen Entnahmen aus der Liquiditätsreserve für das Folgejahr den Betrag nach den Sätzen 4 oder 5, sind die überschüssigen Mittel in die Einnahmen des Gesundheitsfonds im Folgejahr zu überführen.

(2a) 1 Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse kann das Bundesamt für Soziale Sicherung einer leistungsaushelfenden Krankenkasse auf Antrag ein Darlehen aus der Liquiditätsreserve gewähren, wenn dies erforderlich ist, um Leistungsansprüche von Versicherten zu finanzieren, deren Mitgliedschaftsverhältnisse noch nicht geklärt sind. 2 Das Darlehen ist innerhalb von sechs Monaten zurückzuzahlen. 3 Das Nähere zur Darlehensgewährung, Verzinsung und Rückzahlung regelt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(3) 1 Reicht die Liquiditätsreserve nicht aus, um alle Zuweisungen nach den §§ 266, 268, 270 und 270a zu erfüllen, leistet der Bund dem Gesundheitsfonds ein nicht zu verzinsendes Liquiditätsdarlehen in Höhe der fehlenden Mittel. 2 Das Darlehen ist im Haushaltsjahr zurückzuzahlen. 3 Die jahresendliche Rückzahlung ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

(4) 1 Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2020 225 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt. 2 Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2021 900 Millionen Euro, im Jahr 2022 600 Millionen Euro und im Jahr 2023 300 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt, um die Mindereinnahmen, die sich aus der Anwendung von § 226 Absatz 2 Satz 2 ergeben, zu kompensieren. 3 Aus der Liquiditätsreserve werden im Jahr 2023 378 Millionen Euro entnommen; bei der Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach § 266 Absatz 7 Satz 3 für das Ausgleichsjahr 2022 ist das sich nach § 17 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ergebende Zuweisungsvolumen für das Ausgleichsjahr um diesen Betrag zu erhöhen. 4 Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2024 378 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt. 5 Aus der Liquiditätsreserve werden im Jahr 2025 660 Millionen Euro entnommen; bei der Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach § 266 Absatz 7 Satz 3 für das Ausgleichsjahr 2024 ist das sich nach § 17 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ergebende Zuweisungsvolumen für das Ausgleichsjahr um diesen Betrag zu erhöhen. 6 Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2026 826 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt.

(5) 1 Zur Finanzierung der Fördermittel nach § 92a Absatz 3 und 4 werden dem Innovationsfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2020 jährlich 100 Millionen Euro, jeweils abzüglich der Hälfte des anteiligen Betrages der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zugeführt. 2 Abweichend von Satz 1 werden dem Innovationsfonds im Jahr 2026 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds 100 Millionen Euro abzüglich des anteiligen Betrages der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zugeführt.

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(6) 1 Zur Finanzierung der Fördermittel nach den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden dem Strukturfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2016 Finanzmittel in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro und in den Jahren 2019 bis 2025 Finanzmittel in Höhe von insgesamt bis zu 2 Milliarden Euro, jeweils abzüglich des Anteils der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 4 und 5 zugeführt, soweit die Fördermittel von den Ländern nach Maßgabe der §§ 12, 12a und 13 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerufen werden. 2 Zur Finanzierung der Fördermittel nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden dem Transformationsfonds in den Jahren 2026 bis 2035 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds jährlich Finanzmittel in der Höhe zugeführt, in der diese Fördermittel im jeweiligen Jahr den Ländern zugeteilt werden, höchstens jedoch in der Höhe des Höchstbetrags nach Satz 3 für das jeweilige Kalenderjahr. 3 Der Höchstbetrag für ein Kalenderjahr ergibt sich aus der Summe eines Betrags in Höhe von 2,5 Milliarden Euro und des jeweiligen Mittelübertrags nach Satz 4 für dieses Kalenderjahr, jeweils abzüglich des Anteils der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 4 und 5. 4 Der Mittelübertrag für ein Kalenderjahr ist derjenige Betrag, um den der Höchstbetrag nach Satz 3 für das vorangegangene Kalenderjahr den Betrag der den Ländern im vorangegangenen Kalenderjahr zugeteilten Fördermittel übersteigt; für das Kalenderjahr 2026 ist der Mittelübertrag der nach § 12a Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für eine Förderung von Vorhaben nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zur Verfügung stehende Betrag.



(6) Zur Finanzierung der Fördermittel nach den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden dem Strukturfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2016 Finanzmittel in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro und in den Jahren 2019 bis 2025 Finanzmittel in Höhe von insgesamt bis zu 2 Milliarden Euro, jeweils abzüglich des Anteils der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 4 und 5 zugeführt, soweit die Fördermittel von den Ländern nach Maßgabe der §§ 12, 12a und 13 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerufen werden.

(7) Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung des Fonds entstehenden Ausgaben einschließlich der Ausgaben für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs werden aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds gedeckt.

(8) 1 Der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds werden im Jahr 2023 25 Millionen Euro zugeführt, indem das Zuweisungsvolumen gemäß § 17 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das Ausgleichsjahr 2023 um 25 Millionen Euro bereinigt wird. 2 Das Bundesamt für Soziale Sicherung berücksichtigt diese Bereinigung bei der Berechnung der Zuweisungen nach § 270 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.



(heute geltende Fassung) 
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§ 275a Prüfungen zu Qualitätskriterien, Strukturmerkmalen und Qualitätsanforderungen in Krankenhäusern




§ 275a Prüfungen zu Qualitätskriterien, Strukturmerkmalen, Qualitätsanforderungen und Vorgaben bei Zuschlägen im Krankenhaus


(1) 1 Der Medizinische Dienst führt in den zugelassenen Krankenhäusern bezogen auf einen Standort Prüfungen durch zur Erfüllung

1. der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien,

2. von Strukturmerkmalen, die nach § 301 Absatz 2 in dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssel für einzelne Kodes festgelegt werden,

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3. der Qualitätsanforderungen nach den §§ 135b und 136 bis 136c einschließlich der Prüfung der Richtigkeit der von den Krankenhäusern im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung vorzunehmenden Dokumentation und

4. der von den Ländern landesrechtlich vorgesehenen Qualitätsanforderungen.

2 Die Prüfungen sind aufwandsarm zu gestalten. 3 Sie erfolgen im schriftlichen Verfahren, als Prüfungen vor Ort oder zum Teil im schriftlichen Verfahren und zum Teil als Prüfung vor Ort auf Grundlage vorliegender Daten, Nachweise, Unterlagen und Auskünfte der Krankenhäuser. 4 Prüfungen vor Ort erfolgen angemeldet. 5 Bei Prüfungen zu der Erfüllung der in Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 genannten Qualitätskriterien und Qualitätsanforderungen sind abweichend von Satz 4 Prüfungen vor Ort ohne Anmeldung zulässig, wenn Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass eine Prüfung nach Anmeldung den Erfolg der Prüfung gefährden würde. 6 Der Medizinische Dienst führt die Prüfungen nach Satz 1 soweit möglich einheitlich und aufeinander abgestimmt durch und verwendet Nachweise und Erkenntnisse aus anderen Prüfungen nach Satz 1 oder aus anderen Prüfungen nach den §§ 275a und 275d in den bis zum 11. Dezember 2024 geltenden Fassungen wechselseitig. 7 Der Medizinische Dienst berücksichtigt im Rahmen der Prüfungen Daten aus dem Transparenzverzeichnis nach § 135d Absatz 1 Satz 1 und kann vorliegende Zertifikate anerkennen. 8 Die Prüfung der Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen erfolgt auf der Grundlage der in § 137i Absatz 4 Satz 1 genannten Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft. 9 Die Krankenhäuser haben die für die Prüfung erforderlichen personen- und einrichtungsbezogenen Daten innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung durch den Medizinischen Dienst an diesen zu übermitteln. 10 Die Übermittlung der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen durch die Krankenhäuser sowie Mitteilungen zu Prüfergebnissen durch den Medizinischen Dienst erfolgen grundsätzlich auf elektronischem Wege. 11 Die Medizinischen Dienste betreiben jeweils ein geschütztes digitales Informationsportal zur Bereitstellung von für die Prüfung erforderlichen Unterlagen durch die Krankenhäuser; die Krankenhäuser können für die Prüfung erforderliche Unterlagen über dieses Informationsportal bereitstellen. 12 Die Prüfungen erfolgen grundsätzlich durch den Medizinischen Dienst, der örtlich für das zu prüfende Krankenhaus zuständig ist. 13 § 135d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1 Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat vor der Zuweisung von Leistungsgruppen nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Medizinischen Dienst mit Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Qualitätskriterien zu beauftragen. 2 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen haben vor dem Abschluss von Versorgungsverträgen nach § 109 den Medizinischen Dienst mit Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Qualitätskriterien zu beauftragen, wenn in dem Versorgungsvertrag Leistungsgruppen vereinbart werden sollen. 3 Darüber hinaus können die in den Sätzen 1 und 2 genannten beauftragenden Stellen bei Bedarf jederzeit Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Qualitätskriterien beauftragen, insbesondere bei Hinweisen über die Nichterfüllung der Qualitätskriterien. 4 Der Umfang der vom Medizinischen Dienst zu prüfenden Erfüllung von Qualitätskriterien bestimmt sich abschließend nach den in dem konkreten Auftrag bestimmten Leistungsgruppen. 5 Der Medizinische Dienst hat eine auf Grund von Satz 1, Satz 2 oder Satz 3 beauftragte Prüfung unverzüglich durchzuführen und in der Regel innerhalb von zehn Wochen ab dem Zeitpunkt des Beginns der Prüfung mit einem Gutachten abzuschließen und dieses innerhalb der genannten Frist allein der beauftragenden Stelle zuzusenden. 6 Die beauftragende Stelle hat den Medizinischen Dienst innerhalb von einem Monat nach Zugang des Gutachtens auf Unstimmigkeiten oder Unklarheiten im Gutachten hinzuweisen und diese mit dem Medizinischen Dienst anschließend innerhalb von zwei Wochen ab der Erteilung des Hinweises zu erörtern; sofern erforderlich, ist das Gutachten durch den Medizinischen Dienst unverzüglich entsprechend zu korrigieren. 7 Prüfungen, die auf Grund von Satz 1 vor einer voraussichtlich vor dem 1. November 2026 erfolgenden Zuweisung oder auf Grund von Satz 2 vor einem voraussichtlich vor dem 1. November 2026 erfolgenden Abschluss eines Versorgungsvertrags zu beauftragen sind, sind bis zum 30. September 2025 zu beauftragen. 8 Der Medizinische Dienst hat die in Satz 7 genannten Prüfungen bis zum 30. Juni 2026 abzuschließen.



3. der Qualitätsanforderungen nach den §§ 135b und 136 bis 136b einschließlich der Prüfung der Richtigkeit der von den Krankenhäusern im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung vorzunehmenden Dokumentation,

4. der von den Ländern landesrechtlich vorgesehenen Qualitätsanforderungen und

5. der nach § 136c Absatz 3 bis 5 beschlossenen Vorgaben.

2 Die Prüfungen sind aufwandsarm zu gestalten. 3 Sie erfolgen im schriftlichen Verfahren, als Prüfungen vor Ort oder zum Teil im schriftlichen Verfahren und zum Teil als Prüfung vor Ort auf Grundlage vorliegender Daten, Nachweise, Unterlagen und Auskünfte der Krankenhäuser. 4 Prüfungen vor Ort erfolgen angemeldet. 5 Bei Prüfungen zur Erfüllung der in Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 genannten Qualitätskriterien, Qualitätsanforderungen und Vorgaben sind abweichend von Satz 4 Prüfungen vor Ort ohne Anmeldung zulässig, wenn Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass eine Prüfung nach Anmeldung den Erfolg der Prüfung gefährden würde. 6 Der Medizinische Dienst führt die Prüfungen nach Satz 1 soweit möglich einheitlich und aufeinander abgestimmt durch und verwendet Nachweise und Erkenntnisse aus anderen Prüfungen nach Satz 1 oder aus anderen Prüfungen nach den §§ 275a und 275d in den bis zum 11. Dezember 2024 geltenden Fassungen wechselseitig. 7 Der Medizinische Dienst berücksichtigt im Rahmen der Prüfungen Daten aus dem Transparenzverzeichnis nach § 135d Absatz 1 Satz 1 und kann vorliegende Zertifikate anerkennen. 8 Die Prüfung der Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen erfolgt auf der Grundlage der in § 137i Absatz 4 Satz 1 genannten Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft. 9 Die Krankenhäuser haben die für die Prüfung erforderlichen personen- und einrichtungsbezogenen Daten innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung durch den Medizinischen Dienst an diesen zu übermitteln. 10 Die Übermittlung der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen durch die Krankenhäuser sowie Mitteilungen zu Prüfergebnissen durch den Medizinischen Dienst erfolgen grundsätzlich auf elektronischem Wege. 11 Die Medizinischen Dienste betreiben jeweils ein geschütztes digitales Informationsportal zur Bereitstellung von für die Prüfung erforderlichen Unterlagen durch die Krankenhäuser; die Krankenhäuser können für die Prüfung erforderliche Unterlagen über dieses Informationsportal bereitstellen. 12 Die Prüfungen erfolgen grundsätzlich durch den Medizinischen Dienst, der örtlich für das zu prüfende Krankenhaus zuständig ist. 13 § 135d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1 Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat vor der Zuweisung von Leistungsgruppen nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Medizinischen Dienst mit Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Qualitätskriterien zu beauftragen. 2 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen haben vor dem Abschluss von Versorgungsverträgen nach § 109 den Medizinischen Dienst mit Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Qualitätskriterien zu beauftragen, wenn in dem Versorgungsvertrag Leistungsgruppen vereinbart werden sollen. 3 Darüber hinaus können die in den Sätzen 1 und 2 genannten beauftragenden Stellen bei Bedarf jederzeit Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Qualitätskriterien beauftragen, insbesondere bei Hinweisen über die Nichterfüllung der Qualitätskriterien. 4 Der Umfang der vom Medizinischen Dienst zu prüfenden Erfüllung von Qualitätskriterien bestimmt sich abschließend nach den in dem konkreten Auftrag bestimmten Leistungsgruppen. 5 Der Medizinische Dienst hat eine auf Grund von Satz 1, Satz 2 oder Satz 3 beauftragte Prüfung unverzüglich durchzuführen und in der Regel innerhalb von zehn Wochen ab dem Zeitpunkt des Beginns der Prüfung mit einem Gutachten abzuschließen und dieses innerhalb der genannten Frist allein der beauftragenden Stelle zuzusenden. 6 Die beauftragende Stelle hat den Medizinischen Dienst innerhalb von einem Monat nach Zugang des Gutachtens auf Unstimmigkeiten oder Unklarheiten im Gutachten hinzuweisen und diese mit dem Medizinischen Dienst anschließend innerhalb von zwei Wochen ab der Erteilung des Hinweises zu erörtern; sofern erforderlich, ist das Gutachten durch den Medizinischen Dienst unverzüglich entsprechend zu korrigieren. 7 Prüfungen, die nach Satz 1 vor einer voraussichtlich vor dem 1. Januar 2027 erfolgenden Zuweisung oder nach Satz 2 vor einem voraussichtlich vor dem 1. Januar 2027 erfolgenden Abschluss eines Versorgungsvertrags zu beauftragen sind, sind bis zum 31. Dezember 2025 zu beauftragen. 8 Der Medizinische Dienst hat die in Satz 7 genannten Prüfungen bis zum 31. Juli 2026 abzuschließen.

(3) 1 Die in Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 genannte beauftragende Stelle hat den Medizinischen Dienst mit Prüfungen zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Qualitätskriterien zu beauftragen, wenn die Übermittlung eines neuen Gutachtens des Medizinischen Dienstes über eine entsprechende Prüfung erforderlich ist, um die Aufhebung einer Zuweisung einer Leistungsgruppe auf Grund von § 6a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder die Kündigung eines Versorgungsvertrags auf Grund von § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abzuwenden. 2 Die Beauftragung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass das Gutachten voraussichtlich bis zum Ablauf der in § 6a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder der in § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Frist übermittelt werden kann.

(4) 1 Nach Abschluss des in Absatz 2 Satz 6 genannten Verfahrens übermittelt der Medizinische Dienst sein Gutachten über das Ergebnis einer Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Qualitätskriterien auf elektronischem Wege an

1. die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde,

2. die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen,

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3. das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen und



3. die nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle und

4. das jeweils geprüfte Krankenhaus.

2 Krankenhäuser, die an einem Krankenhausstandort ein nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgebliches Qualitätskriterium für eine nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesene Leistungsgruppe über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht erfüllen, haben dies unverzüglich auf elektronischem Wege mitzuteilen

1. der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde,

2. den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie

3. dem zuständigen Medizinischen Dienst.

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3 Der Medizinische Dienst informiert das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen unverzüglich über eine ihm nach Satz 2 Nummer 3 mitgeteilte Nichterfüllung eines Qualitätskriteriums. 4 Stellt der Medizinische Dienst fest, dass ein Krankenhaus seiner Mitteilungspflicht nach Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, so informiert er unverzüglich die in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Stellen sowie das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen hierüber.



3 Der Medizinische Dienst informiert die nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle unverzüglich über eine ihm nach Satz 2 Nummer 3 mitgeteilte Nichterfüllung eines Qualitätskriteriums. 4 Stellt der Medizinische Dienst fest, dass ein Krankenhaus seiner Mitteilungspflicht nach Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, so informiert er unverzüglich die in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Stellen, die nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle sowie den Verband der Privaten Krankenversicherung hierüber.

(5) 1 Krankenhäuser, die der Mitteilungspflicht nach Absatz 4 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, dürfen nach dem Beginn der zugrunde liegenden Nichterfüllung des für eine Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriteriums an dem jeweiligen Krankenhausstandort erbrachte Leistungen aus dieser Leistungsgruppe nicht abrechnen. 2 Satz 1 gilt nicht für die Abrechnung von Leistungen, die an Krankenhausstandorten erbracht wurden, für die die jeweilige Leistungsgruppe nach § 6a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurde oder für die die jeweilige Leistungsgruppe nach § 109 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3a Satz 4 vereinbart wurde.

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(6) 1 Krankenhäuser können den Medizinischen Dienst mit Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale beauftragen. 2 Der Medizinische Dienst stellt das Ergebnis der Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale durch Bescheid fest. 3 Der Medizinische Dienst übermittelt dem jeweiligen geprüften Krankenhaus zusätzlich in elektronischer Form ein Gutachten über die Prüfung und, wenn dieses Krankenhaus die jeweiligen Strukturmerkmale erfüllt, eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung, die auch Angaben darüber enthält, für welchen Zeitraum die jeweiligen Strukturmerkmale als erfüllt angesehen werden. 4 Das geprüfte Krankenhaus hat die in Satz 3 genannte Bescheinigung den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jeweils anlässlich der Vereinbarungen nach § 6c oder § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der Bundespflegesatzverordnung auf elektronischem Wege zu übermitteln. 5 Krankenhäuser, die ein Strukturmerkmal, dessen Erfüllung in einer in Satz 1 genannten Prüfung festgestellt wurde, über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht einhalten, haben dies unverzüglich auf elektronischem Wege mitzuteilen



(6) 1 Krankenhäuser können beim Medizinischen Dienst Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale beantragen. 2 Der Medizinische Dienst stellt das Ergebnis der Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale durch Bescheid fest. 3 Der Medizinische Dienst übermittelt dem jeweiligen geprüften Krankenhaus zusätzlich in elektronischer Form ein Gutachten über die Prüfung und, wenn dieses Krankenhaus die jeweiligen Strukturmerkmale erfüllt, eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung, die auch Angaben darüber enthält, für welchen Zeitraum die jeweiligen Strukturmerkmale als erfüllt angesehen werden. 4 Das geprüfte Krankenhaus hat die in Satz 3 genannte Bescheinigung den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung jeweils anlässlich der Vereinbarungen nach § 6c des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der Bundespflegesatzverordnung auf elektronischem Wege zu übermitteln. 5 Krankenhäuser, die ein Strukturmerkmal, dessen Erfüllung in einer in Satz 1 genannten Prüfung festgestellt wurde, über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht einhalten, haben dies unverzüglich auf elektronischem Wege mitzuteilen

1. den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen,

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2. dem Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. und



2. dem Verband der Privaten Krankenversicherung und

3. dem zuständigen Medizinischen Dienst.

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6 Krankenhäuser dürfen Leistungen nicht vereinbaren und nicht abrechnen, soweit diese Leistungen in einem Zeitraum erbracht werden, für den diesen Krankenhäusern keine in Satz 3 genannte Bescheinigung über die Erfüllung der Strukturmerkmale übermittelt wurde, die nach § 301 Absatz 2 in dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssel für einen Kode festgelegt sind, der den jeweiligen Leistungen zugrunde liegt.

(7) 1 Krankenhäuser können abweichend von Absatz 6 Satz 6 bis zum Abschluss einer Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale, längstens bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres, erbrachte Leistungen abrechnen, wenn



6 Hebt der Medizinische Dienst den in Satz 2 genannten Bescheid oder die in Satz 3 genannte Bescheinigung auf, so informiert er unverzüglich die in Satz 4 genannten Stellen auf elektronischem Wege hierüber. 7 Krankenhäuser dürfen Leistungen nicht vereinbaren und nicht abrechnen, soweit diese Leistungen in einem Zeitraum erbracht werden, für den diesen Krankenhäusern keine in Satz 3 genannte Bescheinigung über die Erfüllung der Strukturmerkmale übermittelt wurde, die nach § 301 Absatz 2 in dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssel für einen Kode festgelegt sind, der den jeweiligen Leistungen zugrunde liegt.

(7) 1 Krankenhäuser können abweichend von Absatz 6 Satz 7 bis zum Abschluss einer Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale, längstens bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres, erbrachte Leistungen abrechnen, wenn

1. sie bis zum 31. Dezember des jeweils vorhergehenden Kalenderjahres dem zuständigen Medizinischen Dienst, den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung unter Angabe des betreffenden Standortes des Krankenhauses auf elektronischem Wege angezeigt haben, dass sie die in dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz 2 festgelegten Strukturmerkmale des Kodes, der der jeweiligen Leistung zugrunde liegt, als erfüllt und nachweisbar ansehen, und

2. der der Leistung zugrunde liegende Kode des in § 301 Absatz 2 genannten Operationen- und Prozedurenschlüssels in dem jeweiligen Kalenderjahr erstmals vergütungsrelevant wurde.

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2 Krankenhäuser können abweichend von Absatz 6 Satz 6 bis zum Abschluss einer Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale, längstens bis zu sechs Monate ab dem Tag der in Nummer 1 genannten Anzeige, erbrachte Leistungen abrechnen, wenn sie

1. dem zuständigen Medizinischen Dienst, den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung unter Angabe des betreffenden Standortes des Krankenhauses auf elektronischem Wege angezeigt haben, dass sie die in dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz 2 festgelegten Strukturmerkmale des Kodes, der der jeweiligen Leistung zugrunde liegt, während der drei dieser Anzeige vorhergehenden Kalendermonate als erfüllt und nachweisbar ansehen, und



2 Krankenhäuser können abweichend von Absatz 6 Satz 7 Leistungen abrechnen, die sie ab dem Tag der in Nummer 1 genannten Anzeige bis zum Abschluss einer Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale, längstens bis zu sechs Monate ab dem Tag der in Nummer 1 genannten Anzeige, erbringen, wenn sie

1. dem zuständigen Medizinischen Dienst, den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung unter Angabe des betreffenden Standortes des Krankenhauses auf elektronischem Wege angezeigt haben, dass sie die in dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz 2 festgelegten Strukturmerkmale des Kodes, der der jeweiligen Leistung zugrunde liegt, als erfüllt und nachweisbar ansehen, und

2. in den letzten zwölf Monaten vor der in Nummer 1 genannten Anzeige noch keine in Nummer 1 genannte Anzeige für Leistungen, denen dieser Kode zugrunde liegt, vorgenommen haben.

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3 Krankenhäuser, denen nach Abschluss einer Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale, mit der sie den Medizinischen Dienst nach einer in Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 Nummer 1 genannten Anzeige beauftragt haben, keine in Absatz 6 Satz 3 genannte Bescheinigung übermittelt wurde, haben dies unverzüglich auf elektronischem Wege den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. unter Angabe des betreffenden Standortes des Krankenhauses mitzuteilen.

(8) 1 Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Qualitätsanforderungen sind nur durchzuführen, wenn sie aufgrund begründeter Anhaltspunkte, als Stichprobenprüfungen oder, soweit die Prüfungen die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach § 136 Absatz 2 und 5 zum Gegenstand haben, aufgrund eines konkreten Anlasses erforderlich sind und wenn der Medizinische Dienst hiermit von einer in der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 Satz 1 und 2 festgelegten Stelle beauftragt wurde. 2 Art und Umfang der vom Medizinischen Dienst durchzuführenden Prüfungen bestimmen sich abschließend nach dem jeweiligen Auftrag. 3 Soweit der Auftrag auch eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannte Prüfung der Richtigkeit der Dokumentation beinhaltet, hat der Gemeinsame Bundesausschuss dem Medizinischen Dienst die Datensätze zu übermitteln, die das Krankenhaus im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung den zuständigen Stellen gemeldet hat und deren Richtigkeit der Medizinische Dienst zu prüfen hat.



3 Mit der Anzeige nach Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 Nummer 1 gilt ein Antrag nach Absatz 6 Satz 1 auf die Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale als gestellt. 4 Der Medizinische Dienst hat den in Absatz 6 Satz 2 genannten Bescheid bei einer Anzeige nach Satz 1 Nummer 1 spätestens bis zum 30. Juni des auf die Anzeige folgenden Kalenderjahres und bei einer Anzeige nach Satz 2 Nummer 1 spätestens sechs Monate nach dem Tag dieser Anzeige zu erteilen. 5 Krankenhäuser, denen nach Abschluss einer nach Satz 3 beantragten Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale keine in Absatz 6 Satz 3 genannte Bescheinigung übermittelt wurde, haben dies unverzüglich auf elektronischem Wege den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung unter Angabe des betreffenden Standortes des Krankenhauses mitzuteilen.

(8) 1 Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 genannten Qualitätsanforderungen und Vorgaben sind nur durchzuführen, wenn sie aufgrund begründeter Anhaltspunkte, als Stichprobenprüfungen oder, soweit die Prüfungen die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach § 136a Absatz 2 und 5 zum Gegenstand haben, aufgrund eines konkreten Anlasses erforderlich sind und wenn der Medizinische Dienst hiermit von einer in der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 Satz 1 und 2 festgelegten Stelle beauftragt wurde. 2 Art und Umfang der vom Medizinischen Dienst durchzuführenden Prüfungen bestimmen sich abschließend nach dem jeweiligen Auftrag. 3 Soweit der Auftrag auch eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannte Prüfung der Richtigkeit der Dokumentation beinhaltet, hat der Gemeinsame Bundesausschuss dem Medizinischen Dienst die Datensätze zu übermitteln, die das Krankenhaus im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung den zuständigen Stellen gemeldet hat und deren Richtigkeit der Medizinische Dienst zu prüfen hat.

(9) Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Qualitätsanforderungen sind durchzuführen, wenn der Medizinische Dienst hiermit von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde beauftragt wurde.

(10) 1 Werden bei Durchführung einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfung Anhaltspunkte für erhebliche Qualitätsmängel offenbar, die außerhalb des Prüfauftrags oder Prüfgegenstands liegen, so teilt der Medizinische Dienst diese Anhaltspunkte unverzüglich mit

1. dem Krankenhaus,

2. der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde und

3. den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen.

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2 Bei Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Qualitätsanforderungen erfolgt die Mitteilung abweichend von Satz 1 an das Krankenhaus und die jeweilige beauftragende Stelle.

(11) Abweichend von Absatz 4, Absatz 6 Satz 4 und 5 sowie Absatz 7 Satz 3 ist von einer dort jeweils genannten Übermittlung, Mitteilung oder Information abzusehen, wenn die von der jeweiligen Übermittlung, Mitteilung oder Information umfassten Angaben und Unterlagen dem jeweiligen Empfänger in der in § 283 Absatz 5 Satz 1 genannten Datenbank zugänglich sind.



2 Bei Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 genannten Qualitätsanforderungen erfolgt die Mitteilung abweichend von Satz 1 an das Krankenhaus und die jeweilige beauftragende Stelle.

(11) Abweichend von Absatz 4, Absatz 6 Satz 4 und 5 sowie Absatz 7 Satz 5 ist von einer dort jeweils genannten Übermittlung, Mitteilung oder Information abzusehen, wenn die von der jeweiligen Übermittlung, Mitteilung oder Information umfassten Angaben und Unterlagen dem jeweiligen Empfänger in der in § 283 Absatz 5 Satz 1 genannten Datenbank zugänglich sind.

(heute geltende Fassung) 

§ 276 Zusammenarbeit


(1) 1 Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem Medizinischen Dienst die für die Beratung und Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. 2 Unterlagen, die der Versicherte über seine Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 und 65 des Ersten Buches hinaus seiner Krankenkasse freiwillig selbst überlassen hat, dürfen an den Medizinischen Dienst nur weitergegeben werden, soweit der Versicherte eingewilligt hat. 3 Für die Einwilligung gilt § 67b Abs. 2 des Zehnten Buches.

(2) 1 Der Medizinische Dienst darf Sozialdaten erheben und speichern sowie einem anderen Medizinischen Dienst übermitteln, soweit dies für die Prüfungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach den §§ 275 bis 275c erforderlich ist. 2 Haben die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst für eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung nach § 275 Absatz 1 bis 3 und 3b, § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 275c erforderliche versichertenbezogene Daten bei den Leistungserbringern unter Nennung des Begutachtungszwecks angefordert, so sind die Leistungserbringer verpflichtet, diese Daten unmittelbar an den Medizinischen Dienst zu übermitteln. 3 Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten dürfen nur für die in den §§ 275 bis 275c genannten Zwecke verarbeitet werden, für andere Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder erlaubt ist. 4 Die Sozialdaten sind nach fünf Jahren zu löschen. 5 Die §§ 286, 287 und 304 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 35 des Ersten Buches gelten für den Medizinischen Dienst entsprechend. 6 Der Medizinische Dienst hat Sozialdaten zur Identifikation des Versicherten getrennt von den medizinischen Sozialdaten des Versicherten zu speichern. 7 Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 8 Der Schlüssel für die Zusammenführung der Daten ist vom Beauftragten für den Datenschutz des Medizinischen Dienstes aufzubewahren und darf anderen Personen nicht zugänglich gemacht werden. 9 Jede Zusammenführung ist zu protokollieren.

(2a) 1 Ziehen die Krankenkassen den Medizinischen Dienst oder einen anderen Gutachterdienst nach § 275 Abs. 4 zu Rate, können sie ihn mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde beauftragen, Datenbestände leistungserbringer- oder fallbezogen für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Aufträge nach § 275 Abs. 4 auszuwerten; die versichertenbezogenen Sozialdaten sind vor der Übermittlung an den Medizinischen Dienst oder den anderen Gutachterdienst zu anonymisieren. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2b) Beauftragt der Medizinische Dienst einen Gutachter (§ 278 Absatz 2), ist die Übermittlung von erforderlichen Daten zwischen Medizinischem Dienst und dem Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.

(3) Für das Akteneinsichtsrecht des Versicherten gilt § 25 des Zehnten Buches entsprechend.

(4) 1 Wenn es im Einzelfall zu einer gutachtlichen Stellungnahme über die Notwendigkeit, Dauer und ordnungsgemäße Abrechnung der stationären Behandlung des Versicherten erforderlich ist, sind die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes befugt, zwischen 8.00 und 18.00 Uhr die Räume der Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen zu betreten, um dort die Krankenunterlagen einzusehen und, soweit erforderlich, den Versicherten untersuchen zu können. 2 In den Fällen des § 275 Abs. 3a sind die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes befugt, zwischen 8.00 und 18.00 Uhr die Räume der Krankenhäuser zu betreten, um dort die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen einzusehen.

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(4a) 1 Der Medizinische Dienst ist im Rahmen der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 befugt, zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten die Räume des Krankenhauses zu betreten, die erforderlichen Unterlagen einzusehen und personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 oder in der Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 festgelegt und für die Prüfungen erforderlich ist. 2 Absatz 2 Satz 3 bis 9 gilt für die Durchführung von Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 entsprechend. 3 Das Krankenhaus ist zur Mitwirkung verpflichtet und hat dem Medizinischen Dienst Zugang zu den Räumen und den Unterlagen zu verschaffen sowie die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er die Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 ordnungsgemäß durchführen kann; das Krankenhaus ist hierbei befugt und verpflichtet, dem Medizinischen Dienst Einsicht in personenbezogene Daten zu gewähren oder diese auf Anforderung des Medizinischen Dienstes zu übermitteln. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten für Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nur unter der Voraussetzung, dass das Landesrecht entsprechende Mitwirkungspflichten und datenschutzrechtliche Befugnisse der Krankenhäuser zur Gewährung von Einsicht in personenbezogene Daten vorsieht.



(4a) 1 Der Medizinische Dienst ist im Rahmen der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 befugt, zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten die Räume des Krankenhauses zu betreten, die erforderlichen Unterlagen einzusehen und personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 oder in der Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 festgelegt und für die Prüfungen erforderlich ist. 2 Absatz 2 Satz 3 bis 9 gilt für die Durchführung von Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 entsprechend. 3 Das Krankenhaus ist zur Mitwirkung verpflichtet und hat dem Medizinischen Dienst Zugang zu den Räumen und den Unterlagen zu verschaffen sowie die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er die Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 ordnungsgemäß durchführen kann; das Krankenhaus ist hierbei befugt und verpflichtet, dem Medizinischen Dienst Einsicht in personenbezogene Daten zu gewähren oder diese auf Anforderung des Medizinischen Dienstes zu übermitteln. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten für Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nur unter der Voraussetzung, dass das Landesrecht entsprechende Mitwirkungspflichten und datenschutzrechtliche Befugnisse der Krankenhäuser zur Gewährung von Einsicht in personenbezogene Daten vorsieht.

(5) 1 Wenn sich im Rahmen der Überprüfung der Feststellungen von Arbeitsunfähigkeit (§ 275 Abs. 1 Nr. 3b, Abs. 1a und Abs. 1b) aus den ärztlichen Unterlagen ergibt, daß der Versicherte auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, einer Vorladung des Medizinischen Dienstes Folge zu leisten oder wenn der Versicherte einen Vorladungstermin unter Berufung auf seinen Gesundheitszustand absagt und der Untersuchung fernbleibt, soll die Untersuchung in der Wohnung des Versicherten stattfinden. 2 Verweigert er hierzu seine Zustimmung, kann ihm die Leistung versagt werden. 3 Die §§ 65, 66 des Ersten Buches bleiben unberührt.

(6) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung ergeben sich zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Buches aus den Vorschriften des Elften Buches.



(heute geltende Fassung) 

§ 277 Mitteilungspflichten


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(1) 1 Der Medizinische Dienst hat der Krankenkasse das Ergebnis der Begutachtung und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis mitzuteilen. 2 Der Medizinische Dienst ist befugt und in dem Fall, dass das Ergebnis seiner Begutachtung von der Verordnung, der Einordnung der erbrachten Leistung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Abrechnung der Leistung mit der Krankenkasse durch den Leistungserbringer abweicht, verpflichtet, diesem Leistungserbringer das Ergebnis seiner Begutachtung mitzuteilen; dies gilt bei Prüfungen nach § 275 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 nur, wenn die betroffenen Versicherten in die Übermittlung an den Leistungserbringer eingewilligt haben. 3 Fordern Leistungserbringer nach der Mitteilung nach Satz 2 erster Halbsatz mit Einwilligung der Versicherten die wesentlichen Gründe für das Ergebnis der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst an, ist der Medizinische Dienst zur Übermittlung dieser Gründe verpflichtet. 4 Bei Prüfungen nach § 275c gilt Satz 2 erster Halbsatz auch für die wesentlichen Gründe für das Ergebnis der Begutachtung, soweit diese keine zusätzlichen, vom Medizinischen Dienst erhobenen versichertenbezogenen Daten enthalten. 5 Der Medizinische Dienst hat den Versicherten die sie betreffenden Gutachten nach § 275 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 schriftlich oder elektronisch vollständig zu übermitteln. 6 Nach Abschluss der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 hat der Medizinische Dienst die Prüfergebnisse dem geprüften Krankenhaus und der jeweiligen beauftragenden Stelle mitzuteilen. 7 Soweit in der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 Fälle festgelegt sind, in denen Dritte wegen erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderungen unverzüglich einrichtungsbezogen über das Prüfergebnis zu informieren sind, hat der Medizinische Dienst sein Prüfergebnis unverzüglich an die in dieser Richtlinie abschließend benannten Dritten zu übermitteln. 8 Soweit erforderlich und in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 vorgesehen, dürfen diese Mitteilungen auch personenbezogene Angaben enthalten; in der Mitteilung an den Auftraggeber und den Dritten sind personenbezogene Daten zu anonymisieren.



(1) 1 Der Medizinische Dienst hat der Krankenkasse das Ergebnis der Begutachtung und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis mitzuteilen. 2 Der Medizinische Dienst ist befugt und in dem Fall, dass das Ergebnis seiner Begutachtung von der Verordnung, der Einordnung der erbrachten Leistung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Abrechnung der Leistung mit der Krankenkasse durch den Leistungserbringer abweicht, verpflichtet, diesem Leistungserbringer das Ergebnis seiner Begutachtung mitzuteilen; dies gilt bei Prüfungen nach § 275 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 nur, wenn die betroffenen Versicherten in die Übermittlung an den Leistungserbringer eingewilligt haben. 3 Fordern Leistungserbringer nach der Mitteilung nach Satz 2 erster Halbsatz mit Einwilligung der Versicherten die wesentlichen Gründe für das Ergebnis der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst an, ist der Medizinische Dienst zur Übermittlung dieser Gründe verpflichtet. 4 Bei Prüfungen nach § 275c gilt Satz 2 erster Halbsatz auch für die wesentlichen Gründe für das Ergebnis der Begutachtung, soweit diese keine zusätzlichen, vom Medizinischen Dienst erhobenen versichertenbezogenen Daten enthalten. 5 Der Medizinische Dienst hat den Versicherten die sie betreffenden Gutachten nach § 275 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 schriftlich oder elektronisch vollständig zu übermitteln. 6 Nach Abschluss der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 hat der Medizinische Dienst die Prüfergebnisse dem geprüften Krankenhaus und der jeweiligen beauftragenden Stelle mitzuteilen. 7 Soweit in der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 Fälle festgelegt sind, in denen Dritte wegen erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderungen unverzüglich einrichtungsbezogen über das Prüfergebnis zu informieren sind, hat der Medizinische Dienst sein Prüfergebnis unverzüglich an die in dieser Richtlinie abschließend benannten Dritten zu übermitteln. 8 Soweit erforderlich und in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 vorgesehen, dürfen diese Mitteilungen auch personenbezogene Angaben enthalten; in der Mitteilung an den Auftraggeber und den Dritten sind personenbezogene Daten zu anonymisieren.

(2) 1 Die Krankenkasse hat, solange ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht, dem Arbeitgeber und dem Versicherten das Ergebnis des Gutachtens des Medizinischen Dienstes über die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, wenn das Gutachten mit der Bescheinigung des Kassenarztes im Ergebnis nicht übereinstimmt. 2 Die Mitteilung darf keine Angaben über die Krankheit des Versicherten enthalten.



(heute geltende Fassung) 

§ 278 Medizinischer Dienst


(1) 1 In jedem Land wird ein Medizinischer Dienst als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. 2 Für mehrere Länder kann durch Beschluss der Verwaltungsräte der betroffenen Medizinischen Dienste ein gemeinsamer Medizinischer Dienst errichtet werden. 3 Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden der betroffenen Länder. 4 In Ländern, in denen bereits mehrere Medizinische Dienste oder ein gemeinsamer Medizinischer Dienst bestehen, kann die jeweilige Aufteilung beibehalten werden. 5 § 94 Absatz 1a bis 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(2) 1 Die Fachaufgaben des Medizinischen Dienstes werden von Ärztinnen und Ärzten, Pflegefachpersonen *) sowie Angehörigen anderer geeigneter Berufe im Gesundheitswesen wahrgenommen. 2 Die Medizinischen Dienste stellen sicher, dass bei der Beteiligung unterschiedlicher Berufsgruppen die Gesamtverantwortung bei der Begutachtung medizinischer Sachverhalte bei ärztlichen Gutachterinnen und Gutachtern und bei ausschließlich pflegefachlichen Sachverhalten bei Pflegefachpersonen *) liegt. 3 § 18 Absatz 7 des Elften Buches bleibt unberührt.

(3) 1 Bei jedem Medizinischen Dienst wird eine unabhängige Ombudsperson bestellt, an die sich sowohl Beschäftigte des Medizinischen Dienstes bei Beobachtung von Unregelmäßigkeiten, insbesondere Beeinflussungsversuchen durch Dritte, als auch Versicherte bei Beschwerden über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes vertraulich wenden können. 2 Die Ombudsperson berichtet dem Verwaltungsrat und der zuständigen Aufsichtsbehörde in anonymisierter Form jährlich und bei gegebenem Anlass und veröffentlicht den Bericht drei Monate nach Zuleitung an den Verwaltungsrat und die Aufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite. 3 Das Nähere regelt die Satzung nach § 279 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(4) 1 Die Medizinischen Dienste berichten dem Medizinischen Dienst Bund bis zum 1. April jedes zweiten Kalenderjahres über

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1. die Anzahl und die Ergebnisse der Begutachtungen nach § 275 und der Prüfungen nach § 17c Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4, § 275b und § 275c,



1. die Anzahl und die Ergebnisse der Begutachtungen nach § 275 und der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5, § 275b und § 275c,

2. die Personalausstattung der Medizinischen Dienste und

3. die Ergebnisse der systematischen Qualitätssicherung der Begutachtungen und Prüfungen der Medizinischen Dienste für die gesetzliche Krankenversicherung.

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2 Die Medizinischen Dienste berichten dem Medizinischen Dienst Bund bis zum 1. April eines jeden Kalenderjahres über die Anzahl und Ergebnisse der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, differenziert nach den einzelnen in dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz 2 festgelegten Strukturmerkmalen einschließlich der Anzahl der in § 275a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und der in § 275a Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 genannten Anzeigen sowie der Anzahl der in § 275a Absatz 6 Satz 5 und der in § 275a Absatz 7 Satz 3 genannten Mitteilungen. 3 Das Nähere zum Verfahren hinsichtlich der in den Sätzen 1 und 2 genannten Berichte regeln die Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8. 4 Die Medizinischen Dienste übermitteln dem Medizinischen Dienst Bund regelmäßig die nach der Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die in § 283 Absatz 5 genannte Datenbank erforderlichen Daten.



2 Die Medizinischen Dienste berichten dem Medizinischen Dienst Bund bis zum 1. April eines jeden Kalenderjahres über die Anzahl und Ergebnisse der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, differenziert nach den einzelnen in dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz 2 festgelegten Strukturmerkmalen einschließlich der Anzahl der in § 275a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und der in § 275a Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 genannten Anzeigen sowie der Anzahl der in § 275a Absatz 6 Satz 5 und der in § 275a Absatz 7 Satz 5 genannten Mitteilungen. 3 Das Nähere zum Verfahren hinsichtlich der in den Sätzen 1 und 2 genannten Berichte regeln die Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8. 4 Der Medizinische Dienst Bund kann in den Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8 festlegen, dass von den Berichtspflichten der Medizinischen Dienste nach den Sätzen 1 und 2 abzusehen ist, wenn ihm die entsprechenden Daten in der Datenbank nach § 283 Absatz 5 Satz 1 zugänglich sind. 5 Die Medizinischen Dienste übermitteln dem Medizinischen Dienst Bund regelmäßig die nach der Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die in § 283 Absatz 5 genannte Datenbank erforderlichen Daten.

(5) 1 Die Medizinischen Dienste, die gemäß § 278 Absatz 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 73 Absatz 4 des Gesundheits-Reformgesetzes Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit sind, verlieren ihre Dienstherrenfähigkeit, wenn die Notwendigkeit hierfür nach Artikel 73 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 des Gesundheits-Reformgesetzes nicht mehr besteht. 2 Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes stellt den Zeitpunkt fest, zu dem die Dienstherrenfähigkeit entfällt, und macht ihn öffentlich bekannt.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 3 Nummer 29 G. v. 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) wurde sinngemäß konsolidiert.



(heute geltende Fassung) 

§ 280 Finanzierung, Haushalt, Aufsicht


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(1) 1 Die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes nach § 275 Absatz 1 bis 3b, § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, den §§ 275b und 275c werden von den Krankenkassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1 durch eine Umlage aufgebracht. 2 Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der einzelnen Krankenkassen mit Wohnort im Einzugsbereich des Medizinischen Dienstes aufzuteilen. 3 Die Zahl der nach Satz 2 maßgeblichen Mitglieder der Krankenkassen ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu bestimmen. 4 Die Pflegekassen tragen die Hälfte der Umlage nach Satz 1.



(1) 1 Die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes nach § 275 Absatz 1 bis 3b, § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5, den §§ 275b und 275c werden von den Krankenkassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1 durch eine Umlage aufgebracht. 2 Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der einzelnen Krankenkassen mit Wohnort im Einzugsbereich des Medizinischen Dienstes aufzuteilen. 3 Die Zahl der nach Satz 2 maßgeblichen Mitglieder der Krankenkassen ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu bestimmen. 4 Die Pflegekassen tragen die Hälfte der Umlage nach Satz 1.

(2) 1 Die Leistungen des Medizinischen Dienstes oder anderer Gutachterdienste im Rahmen der ihnen nach § 275 Absatz 4 von den Krankenkassen übertragenen Aufgaben sind von dem jeweiligen Auftraggeber durch aufwandsorientierte Nutzerentgelte zu vergüten. 2 Dies gilt auch für Prüfungen des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4. 3 Eine Verwendung von Umlagemitteln nach Absatz 1 Satz 1 zur Finanzierung dieser Aufgaben ist auszuschließen. 4 Werden dem Medizinischen Dienst Aufgaben übertragen, die die Prüfung von Ansprüchen gegenüber anderen Stellen betreffen, die nicht zur Leistung der Umlage nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet sind, sind ihm die hierdurch entstehenden Kosten von diesen Stellen zu erstatten.

(3) 1 Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 70 Absatz 1 des Vierten Buches, § 72 Absatz 1 und 2 Satz 1 erster Halbsatz des Vierten Buches, § 73 Absatz 1, 2 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 3 des Vierten Buches, die §§ 74 bis 76 Absatz 1 und 2 des Vierten Buches, § 77 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches und § 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. 2 Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; der vom Vorstand aufgestellte Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, vorzulegen. 3 Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, soweit der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Medizinischen Dienst geltendes Recht verstößt. 4 Für die Bildung von Rückstellungen und Deckungskapital von Altersversorgungsverpflichtungen gilt § 171e sowie § 12 Absatz 1 und 1a der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung entsprechend. 5 Für das Vermögen gelten die §§ 80 bis 86 des Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(4) 1 Der Medizinische Dienst untersteht der Aufsicht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes, in dem er seinen Sitz hat. 2 Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetzen und sonstigem Recht. 3 Die §§ 88 und 89 des Vierten Buches sowie § 274 gelten entsprechend. 4 § 275 Absatz 5 ist zu beachten.



(heute geltende Fassung) 

§ 283 Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund


(1) 1 Der Medizinische Dienst Bund koordiniert und fördert die Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste in medizinischen und organisatorischen Fragen und trägt Sorge für eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung. 2 Er berät den Spitzenverband Bund der Krankenkassen in allen medizinischen Fragen der diesem zugewiesenen Aufgaben.

(2) 1 Der Medizinische Dienst Bund erlässt unter Beachtung des geltenden Leistungs- und Leistungserbringungsrechts und unter fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste und des Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Richtlinien für die Tätigkeit der Medizinischen Dienste nach diesem Buch

1. über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,

2. zur Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung,

3. über die Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 einschließlich der Festlegung der fachlich erforderlichen Zeitabstände von in der Regel drei Jahren für die Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, der Folgen, die eintreten, wenn nach einer in § 275a Absatz 6 Satz 5 genannten Mitteilung Strukturmerkmale durch das betreffende Krankenhaus nicht mehr eingehalten werden, und der Festlegung geeigneter Maßnahmen, um die Prüfungen soweit möglich zu vereinheitlichen und aufwandsarm auszugestalten,

4. zur Personalbedarfsermittlung mit für alle Medizinischen Dienste einheitlichen aufgabenbezogenen Richtwerten für die ihnen übertragenen Aufgaben,

5. zur Beauftragung externer Gutachterinnen und Gutachter durch die Medizinischen Dienste für die ihnen übertragenen Aufgaben sowie zur Bestellung, unabhängigen Aufgabenwahrnehmung und Vergütung der Ombudsperson nach § 278 Absatz 3,

6. zur systematischen Qualitätssicherung der Tätigkeit der Medizinischen Dienste,

7. zur einheitlichen statistischen Erfassung der Leistungen und Ergebnisse der Tätigkeit der Medizinischen Dienste sowie des hierfür eingesetzten Personals,

8. über die regelmäßige Berichterstattung der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund über ihre Tätigkeit und Personalausstattung,

9. über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung sowie

10. zur in Absatz 1 Satz 1 genannten Zusammenarbeit und einheitlichen Aufgabenwahrnehmung.

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2 Der Medizinische Dienst Bund hat bis zum 12. Juni 2025 die Richtlinie nach Satz 1 Nummer 3 zu erlassen oder anzupassen, soweit dies auf Grund der Änderung dieses Buches durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) erforderlich ist. 3 Der Medizinische Dienst Bund hat folgenden Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit sie von der jeweiligen Richtlinie betroffen sind:



2 Der Medizinische Dienst Bund hat bis zum 12. Juni 2025 die Richtlinie nach Satz 1 Nummer 3 zu erlassen oder anzupassen, soweit dies auf Grund der Änderung dieses Buches durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) erforderlich ist. 3 In den in Satz 1 genannten Richtlinien kann der Medizinische Dienst Bund auch Regelungen zu einheitlichen und digitalen Prozessen zur Umsetzung der Richtlinien treffen. 4 Der Medizinische Dienst Bund hat folgenden Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit sie von der jeweiligen Richtlinie betroffen sind:

1. dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,

2. der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer und der Bundeszahnärztekammer sowie den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches und den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen,

3. den Vereinigungen der Leistungserbringer auf Bundesebene,

4. den maßgeblichen Verbänden und Fachkreisen auf Bundesebene und

5. der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

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4 Er hat die Stellungnahmen in die Entscheidung einzubeziehen. 5 Der Vorstand beschließt die Richtlinien im Benehmen mit dem Verwaltungsrat. 6 Die Richtlinien sind für die Medizinischen Dienste verbindlich und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. 7 Im Übrigen kann der Medizinische Dienst Bund Empfehlungen abgeben. 8 Das Nähere zum Verfahren regelt die Satzung nach § 282 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. 9 Richtlinien und Empfehlungen, die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 282 Absatz 2 Satz 3 und 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erlassen und abgegeben hat, gelten bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch den Medizinischen Dienst Bund fort.



5 Der Medizinische Dienst Bund gibt den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden zur Richtlinie nach Satz 1 Nummer 3 Gelegenheit zur Stellungnahme. 6 Er hat die Stellungnahmen in die Entscheidung einzubeziehen. 7 Der Vorstand beschließt die Richtlinien im Benehmen mit dem Verwaltungsrat. 8 Die Richtlinien sind für die Medizinischen Dienste verbindlich und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. 9 Im Übrigen kann der Medizinische Dienst Bund Empfehlungen abgeben. 10 Das Nähere zum Verfahren regelt die Satzung nach § 282 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. 11 Richtlinien und Empfehlungen, die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 282 Absatz 2 Satz 3 und 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erlassen und abgegeben hat, gelten bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch den Medizinischen Dienst Bund fort.

(2a) 1 In der Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist eine bundeseinheitliche Methodik und Vorgehensweise nach angemessenen und anerkannten Methoden der Personalbedarfsermittlung vorzugeben. 2 Hierfür sind geeignete Gruppen der Aufgaben der Medizinischen Dienste zu definieren. 3 Die für den Erlass der Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 erforderlichen Daten sind von allen Medizinischen Diensten unter Koordinierung des Medizinischen Dienstes Bund nach einer bundeseinheitlichen Methodik und Vorgehensweise zu erheben und für alle Medizinischen Dienste einheitlich durch den Medizinischen Dienst Bund unter fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste anonymisiert auszuwerten. 4 Die Richtlinie hat mindestens aufgabenbezogene Richtwerte für die Aufgabengruppen der Prüfungen von Krankenhausleistungen nach § 275c, der Begutachtungen zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit nach § 275 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b sowie der Prüfungen von medizinischen Rehabilitations- und Vorsorgeleistungen nach § 275 Absatz 2 Nummer 1 einzubeziehen.

(3) 1 Der Medizinische Dienst Bund nimmt auch die ihm nach § 53d des Elften Buches zugewiesenen Aufgaben wahr. 2 Insoweit richten sich die Verfahren nach den Vorschriften des Elften Buches. 3 Der Vorstand beschließt die Richtlinien im Benehmen mit dem Verwaltungsrat.

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(4) 1 Der Medizinische Dienst Bund fasst die Berichte der Medizinischen Dienste nach

1. § 278 Absatz 4 Satz 1 in einem Bericht zusammen, legt diesen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Juni jedes zweiten Kalenderjahres vor und veröffentlicht den Bericht bis zum 1. September des jeweiligen Kalenderjahres,

2. § 278 Absatz 4 Satz 2 in einem Bericht zusammen, legt diesen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Juni eines jeden Kalenderjahres vor und veröffentlicht den Bericht bis zum 1. September des jeweiligen Kalenderjahres.



(4) 1 Der Medizinische Dienst Bund fasst die Berichte der Medizinischen Dienste oder die entsprechenden in der Datenbank nach Absatz 5 Satz 1 enthaltenen Daten

1. nach § 278 Absatz 4 Satz 1 in einem Bericht zusammen, legt diesen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Juni jedes zweiten Kalenderjahres vor und veröffentlicht den Bericht bis zum 1. September des jeweiligen Kalenderjahres und

2. nach § 278 Absatz 4 Satz 2 in einem Bericht zusammen, legt diesen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Juni eines jeden Kalenderjahres vor und veröffentlicht den Bericht bis zum 1. September des jeweiligen Kalenderjahres.

2 Das Nähere regelt der Medizinische Dienst Bund in der Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8. 3 Der Medizinische Dienst Bund hat die Berichte der Medizinischen Dienste nach § 278 Absatz 4 Satz 2 seiner in § 17c Absatz 7 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Stellungnahme zugrunde zu legen.

(5) 1 Der Medizinische Dienst Bund führt eine Datenbank zu den Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1. 2 In der Datenbank auszuweisen sind differenziert nach Krankenhausstandorten

1. das jeweilige Prüfergebnis mit Informationen zur Erfüllung oder Nichterfüllung der Qualitätskriterien, Strukturmerkmale und Qualitätsanforderungen, einschließlich der nach § 275a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 3 zu übermittelnden Gutachten und Bescheinigungen,

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2. die in § 275a Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 6 Satz 5 und Absatz 7 Satz 3 genannten Mitteilungen und Informationen sowie



2. die in § 275a Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 6 Satz 5 und Absatz 7 Satz 5 genannten Mitteilungen und Informationen und die in § 275a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und in § 275a Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 genannten Anzeigen und

3. die in § 275a Absatz 4 Satz 4 genannten Feststellungen.

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3 § 135d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Die Verarbeitung und Veröffentlichung der Daten in der Datenbank erfolgt ohne Personenbezug. 5 Die Datenbank ist fortlaufend auf Basis neuer Erkenntnisse der Medizinischen Dienste zu aktualisieren. 6 Die Medizinischen Dienste erhalten Zugang zu den für sie entsprechend ihrer örtlichen Zuständigkeit relevanten und für ihre Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Daten. 7 Der Medizinische Dienst Bund gewährt hinsichtlich der in § 275a Absatz 11 genannten Übermittlungen, Mitteilungen oder Informationen dem jeweiligen Empfänger Zugang zu den für ihn entsprechend seiner örtlichen Zuständigkeit relevanten und für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten. 8 Der Medizinische Dienst Bund regelt das Nähere zum Verfahren, zur Art und zum Umfang des Zugangs zu der Datenbank sowie zum Umfang, Format und zur Spezifikation der für die Datenbank erforderlichen Daten bis zum 12. Dezember 2025 in der Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3. 9 Der Medizinische Dienst Bund richtet die Datenbank bis zum 12. Dezember 2025 ein.



3 § 135d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Der Medizinische Dienst Bund darf personen- und einrichtungsbezogene Daten in der Datenbank verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die ihm nach § 275a Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen; die Erforderlichkeit der Verarbeitung personen- und einrichtungsbezogener Daten zu diesem Zweck ist jeweils in der Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zu begründen. 5 Im Übrigen erfolgt die Verarbeitung und Veröffentlichung der Daten in der Datenbank ohne Personenbezug. 6 Die Datenbank ist fortlaufend auf Basis neuer Erkenntnisse der Medizinischen Dienste zu aktualisieren. 7 Die Medizinischen Dienste erhalten Zugang zu den für sie entsprechend ihrer örtlichen Zuständigkeit relevanten und für ihre Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Daten. 8 Der Medizinische Dienst Bund gewährt hinsichtlich der in § 275a Absatz 11 genannten Übermittlungen, Mitteilungen oder Informationen dem jeweiligen Empfänger Zugang zu den für ihn entsprechend seiner örtlichen Zuständigkeit relevanten und für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten. 9 Der Medizinische Dienst Bund regelt das Nähere zum Verfahren, zur Art und zum Umfang des Zugangs zu der Datenbank sowie zum Umfang, Format und zur Spezifikation der für die Datenbank erforderlichen Daten bis zum 12. Dezember 2025 in der Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3. 10 Der Medizinische Dienst Bund richtet die Datenbank bis zum 12. Dezember 2025 ein.

(6) Die Medizinischen Dienste haben den Medizinischen Dienst Bund bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.



(heute geltende Fassung) 

§ 299 Datenverarbeitung für Zwecke der Qualitätssicherung


(1) 1 Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, zugelassenen Krankenhäuser und übrigen Leistungserbringer gemäß § 135a Absatz 2 sowie die nach Satz 2 festgelegten Empfänger der Daten sind befugt und verpflichtet, personen- oder einrichtungsbezogene Daten der Versicherten und der Leistungserbringer für Zwecke der Qualitätssicherung nach § 135a Absatz 2, § 135b Absatz 2 oder § 137a Absatz 3 zu verarbeiten, soweit dies erforderlich und in Richtlinien und Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 27b Absatz 2, § 135b Absatz 2, § 136 Absatz 1 Satz 1 und § 136b sowie in Vereinbarungen nach § 137d vorgesehen ist. 2 In den Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen nach Satz 1 sind diejenigen Daten, die von den Leistungserbringern zu verarbeiten sind, sowie deren Empfänger festzulegen und die Erforderlichkeit darzulegen. 3 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bei der Festlegung der Daten nach Satz 2 in Abhängigkeit von der jeweiligen Maßnahme der Qualitätssicherung insbesondere diejenigen Daten zu bestimmen, die für die Ermittlung der Qualität von Diagnostik oder Behandlung mit Hilfe geeigneter Qualitätsindikatoren, für die Erfassung möglicher Begleiterkrankungen und Komplikationen, für die Feststellung der Sterblichkeit sowie für eine geeignete Validierung oder Risikoadjustierung bei der Auswertung der Daten medizinisch oder methodisch notwendig sind. 4 Die Richtlinien und Beschlüsse sowie Vereinbarungen nach Satz 1 haben darüber hinaus sicherzustellen, dass

1. in der Regel die Datenerhebung auf eine Stichprobe der betroffenen Patienten begrenzt wird und die versichertenbezogenen Daten pseudonymisiert werden,

2. die Auswertung der Daten, soweit sie nicht im Rahmen der Qualitätsprüfungen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen erfolgt, von einer unabhängigen Stelle vorgenommen wird und

3. eine qualifizierte Information der betroffenen Patienten in geeigneter Weise stattfindet.

5 Abweichend von Satz 4 Nummer 1 können die Richtlinien, Beschlüsse und Vereinbarungen

1. auch eine Vollerhebung der Daten aller betroffenen Patienten vorsehen, sofern dies aus gewichtigen medizinisch fachlichen oder gewichtigen methodischen Gründen, die als Bestandteil der Richtlinien, Beschlüsse und Vereinbarungen dargelegt werden müssen, erforderlich ist;

2. auch vorsehen, dass von einer Pseudonymisierung der versichertenbezogenen Daten abgesehen werden kann, wenn für die Qualitätssicherung die Überprüfung der ärztlichen Behandlungsdokumentation fachlich oder methodisch erforderlich ist und

a) die technische Beschaffenheit des die versichertenbezogenen Daten speichernden Datenträgers eine Pseudonymisierung nicht zulässt und die Anfertigung einer Kopie des speichernden Datenträgers, um auf dieser die versichertenbezogenen Daten zu pseudonymisieren, mit für die Qualitätssicherung nicht hinnehmbaren Qualitätsverlusten verbunden wäre oder

b) die Richtigkeit der Behandlungsdokumentation Gegenstand der Qualitätsprüfung nach § 135b Absatz 2 ist;

die Gründe sind in den Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen darzulegen.

6 Auch Auswahl, Umfang und Verfahren der Stichprobe sind in den Richtlinien und Beschlüssen sowie den Vereinbarungen nach Satz 1 festzulegen und von den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und den übrigen Leistungserbringern zu erheben und zu übermitteln. 7 Es ist auszuschließen, dass die Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder deren jeweilige Verbände Kenntnis von Daten erlangen, die über den Umfang der ihnen nach den §§ 295, 300, 301, 301a und 302 zu übermittelnden Daten hinausgeht; dies gilt nicht für die Kassenärztlichen Vereinigungen in Bezug auf die für die Durchführung der Qualitätsprüfung nach § 135b Absatz 2 sowie die für die Durchführung der Aufgaben einer Datenannahmestelle oder für Einrichtungsbefragungen zur Qualitätssicherung aus Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Daten. 8 Eine über die in den Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Zwecke hinausgehende Verarbeitung dieser Daten, insbesondere eine Zusammenführung mit anderen Daten, ist unzulässig. 9 Aufgaben zur Qualitätssicherung sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen räumlich und personell getrennt von ihren anderen Aufgaben wahrzunehmen. 10 Abweichend von Satz 4 Nummer 1 zweiter Halbsatz können die Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 135b Absatz 2, § 136 Absatz 1 Satz 1 und § 136b und die Vereinbarungen nach § 137d vorsehen, dass den Leistungserbringern nach Satz 1 die Daten der von ihnen behandelten Versicherten versichertenbezogen für Zwecke der Qualitätssicherung im erforderlichen Umfang übermittelt werden. 11 Die Leistungserbringer dürfen diese versichertenbezogenen Daten mit den Daten, die bei ihnen zu den Versicherten bereits vorliegen, zusammenführen und für die in den Richtlinien, Beschlüssen oder Vereinbarungen nach Satz 1 festgelegten Zwecke verarbeiten. 12 Einrichtungsbezogene Daten der Krankenhäuser, deren Verarbeitung in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgesehen ist, sind nicht zu pseudonymisieren.

(1a) 1 Die Krankenkassen sind befugt und verpflichtet, nach § 284 Absatz 1 erhobene und gespeicherte Sozialdaten für Zwecke der Qualitätssicherung nach § 135a Absatz 2, § 135b Absatz 2 oder § 137a Absatz 3 zu verarbeiten, soweit dies erforderlich und in Richtlinien und Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 27b Absatz 2, § 135b Absatz 2, § 136 Absatz 1 Satz 1, § 136b, § 137 Absatz 3 und § 137b Absatz 1 sowie in Vereinbarungen nach § 137d vorgesehen ist. 2 In den Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen nach Satz 1 sind diejenigen Daten, die von den Krankenkassen für Zwecke der Qualitätssicherung zu verarbeiten sind, sowie deren Empfänger festzulegen und die Erforderlichkeit darzulegen. 3 Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

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(2) 1 Das Verfahren zur Pseudonymisierung der Daten wird durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und übrigen Leistungserbringer gemäß § 135a Absatz 2 angewendet. 2 Es ist in den Richtlinien und Beschlüssen sowie den Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik festzulegen. 3 Das Verfahren zur Pseudonymisierung der Daten kann in den Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen auch auf eine von den Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder deren jeweiligen Verbänden räumlich, organisatorisch und personell getrennte Stelle übertragen werden, wenn das Verfahren für die in Satz 1 genannten Leistungserbringer einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde; für Verfahren zur Qualitätsprüfung nach § 135b Absatz 2 kann dies auch eine gesonderte Stelle bei den Kassenärztlichen Vereinigungen sein. 4 Die Gründe für die Übertragung sind in den Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen darzulegen. 5 Bei einer Vollerhebung nach Absatz 1 Satz 5 hat die Pseudonymisierung durch eine von den Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder deren jeweiligen Verbänden räumlich organisatorisch und personell getrennten Vertrauensstelle zu erfolgen.



(2) 1 Das Verfahren zur Pseudonymisierung der Daten wird durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und übrigen Leistungserbringer gemäß § 135a Absatz 2 angewendet. 2 Es ist in den Richtlinien und Beschlüssen sowie den Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik festzulegen. 3 Das Verfahren zur Pseudonymisierung der Daten kann in den Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen auch auf eine von den Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder deren jeweiligen Verbänden räumlich, organisatorisch und personell getrennte Stelle übertragen werden, wenn das Verfahren für die in Satz 1 genannten Leistungserbringer einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde; für Verfahren zur Qualitätsprüfung nach § 135b Absatz 2 kann dies auch eine gesonderte Stelle bei den Kassenärztlichen Vereinigungen sein. 4 Die Gründe für die Übertragung sind in den Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen darzulegen. 5 Bei einer Vollerhebung nach Absatz 1 Satz 5 hat die Pseudonymisierung durch eine von den Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder deren jeweiligen Verbänden räumlich organisatorisch und personell getrennten Vertrauensstelle zu erfolgen. 6 Abweichend von Satz 5 können die Richtlinien und Beschlüsse sowie Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 vorsehen, dass bei einer Vollerhebung nach Absatz 1 Satz 5 die Pseudonymisierung durch die in Satz 1 genannten Leistungserbringer erfolgen kann, wenn aus methodischen Gründen eine Pseudonymisierung durch eine Vertrauensstelle nicht erforderlich ist.

(2a) 1 Enthalten die für Zwecke des Absatz 1 Satz 1 verarbeiteten Daten noch keine den Anforderungen des § 290 Absatz 1 Satz 2 entsprechende Krankenversichertennummer und ist in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses vorgesehen, dass die Pseudonymisierung auf der Grundlage der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 erfolgen soll, kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien ein Übergangsverfahren regeln, das einen Abgleich der für einen Versicherten vorhandenen Krankenversichertennummern ermöglicht. 2 In diesem Fall hat er in den Richtlinien eine von den Krankenkassen und ihren Verbänden räumlich, organisatorisch und personell getrennte eigenständige Vertrauensstelle zu bestimmen, die dem Sozialgeheimnis nach § 35 Absatz 1 des Ersten Buches unterliegt, an die die Krankenkassen für die in das Qualitätssicherungsverfahren einbezogenen Versicherten die vorhandenen Krankenversichertennummern übermitteln. 3 Weitere Daten dürfen nicht übermittelt werden. 4 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien die Dauer der Übergangsregelung und den Zeitpunkt der Löschung der Daten bei der Stelle nach Satz 2 festzulegen.

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(3) 1 Zur Auswertung der für Zwecke der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 erhobenen Daten bestimmen in den Fällen des § 136 Absatz 1 Satz 1 und § 136b der Gemeinsame Bundesausschuss und im Falle des § 137d die Vereinbarungspartner eine unabhängige Stelle. 2 Diese darf Auswertungen nur für Qualitätssicherungsverfahren mit zuvor in den Richtlinien, Beschlüssen oder Vereinbarungen festgelegten Auswertungszielen durchführen. 3 Daten, die für Zwecke der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 für ein Qualitätssicherungsverfahren verarbeitet werden, dürfen nicht mit für andere Zwecke als die Qualitätssicherung erhobenen Datenbeständen zusammengeführt und ausgewertet werden. 4 Für die unabhängige Stelle gilt § 35 Absatz 1 des Ersten Buches entsprechend. 5 Abweichend von Satz 1 ist für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen die unabhängige Stelle im Sinne des Satzes 1.



(3) 1 Zur Auswertung der für Zwecke der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 erhobenen Daten bestimmen in den Fällen des § 136 Absatz 1 Satz 1 und § 136b der Gemeinsame Bundesausschuss und im Falle des § 137d die Vereinbarungspartner eine unabhängige Stelle. 2 Diese darf Auswertungen nur für Qualitätssicherungsverfahren mit zuvor in den Richtlinien, Beschlüssen oder Vereinbarungen festgelegten Auswertungszielen durchführen. 3 Daten, die für Zwecke der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 für ein Qualitätssicherungsverfahren verarbeitet werden, dürfen nicht mit für andere Zwecke als die Qualitätssicherung erhobenen Datenbeständen zusammengeführt und ausgewertet werden. 4 Für die unabhängige Stelle gilt § 35 Absatz 1 des Ersten Buches entsprechend.

(4) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss kann zur Durchführung von Patientenbefragungen für Zwecke der Qualitätssicherung in den Richtlinien und Beschlüssen nach den §§ 136 bis 136b eine zentrale Stelle (Versendestelle) bestimmen, die die Auswahl der zu befragenden Versicherten und die Versendung der Fragebögen übernimmt. 2 In diesem Fall regelt er in den Richtlinien oder Beschlüssen die Einzelheiten des Verfahrens; insbesondere legt er die Auswahlkriterien fest und bestimmt, wer welche Daten an die Versendestelle zu übermitteln hat. 3 Dabei kann er auch die Übermittlung nicht pseudonymisierter personenbezogener Daten der Versicherten und nicht pseudonymisierter personen- oder einrichtungsbezogener Daten der Leistungserbringer vorsehen, soweit dies für die Auswahl der Versicherten, die Versendung der Fragebögen, die Risikoadjustierung der Auswertungen oder die wissenschaftliche Begleitung der Patientenbefragungen erforderlich ist. 4 Der Rücklauf der ausgefüllten Fragebögen darf nicht über die Versendestelle erfolgen. 5 Die Versendestelle muss von den Krankenkassen und ihren Verbänden, den Kassenärztlichen Vereinigungen und ihren Verbänden, der Vertrauensstelle nach Absatz 2 Satz 5, dem Institut nach § 137a und sonstigen nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Datenempfängern räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein. 6 Die Versendestelle darf über die Daten nach Satz 2 hinaus weitere Behandlungs-, Leistungs- oder Sozialdaten von Versicherten auf Grund anderer Vorschriften nur verarbeiten, sofern diese Datenverarbeitung organisatorisch, personell und räumlich von der Datenverarbeitung für den Zweck der Versendestelle nach Satz 1 getrennt ist und nicht zum Zweck der Qualitätssicherung in den Richtlinien und Beschlüssen nach den §§ 136 bis 136b erfolgt. 7 Die Versendestelle hat die ihr übermittelten Identifikationsmerkmale der Versicherten in gleicher Weise geheim zu halten wie derjenige, von dem sie sie erhalten hat; sie darf diese Daten anderen Personen oder Stellen nicht zugänglich machen. 8 Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, zugelassenen Krankenhäuser und übrigen Leistungserbringer gemäß § 135a Absatz 2 sowie die Krankenkassen sind befugt und verpflichtet, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Satz 2 festgelegten Daten an die Stelle nach Satz 1 zu übermitteln. 9 Die Daten nach Satz 8 sind von der Versendestelle spätestens sechs Monate nach Versendung der Fragebögen zu löschen, es sei denn, dass es aus methodischen Gründen der Befragung erforderlich ist, bestimmte Daten länger zu verarbeiten. 10 Dann sind diese Daten spätestens 24 Monate nach Versendung der Fragebögen zu löschen. 11 Die Versendestelle ist befugt und verpflichtet, personen- oder einrichtungsbezogene Daten der Versicherten und der Leistungserbringer an die in den in Satz 1 genannten Richtlinien und Beschlüssen festgelegten Empfänger zu übermitteln, soweit dies für die Durchführung der Patientenbefragung methodisch-fachlich erforderlich ist. 12 Der Gemeinsame Bundesausschuss kann Patientenbefragungen auch in digitaler Form vorsehen; die Sätze 1 bis 11 gelten entsprechend.

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(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss ist befugt und berechtigt, abweichend von Absatz 3 Satz 3 transplantationsmedizinische Qualitätssicherungsdaten, die aufgrund der Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhoben werden, nach § 15e des Transplantationsgesetzes an die Transplantationsregisterstelle zu übermitteln sowie von der Transplantationsregisterstelle nach § 15f des Transplantationsgesetzes übermittelte Daten für die Weiterentwicklung von Richtlinien und Beschlüssen zur Qualitätssicherung transplantationsmedizinischer Leistungen nach den §§ 136 bis 136c zu verarbeiten.

(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss ist befugt und berechtigt, abweichend von Absatz 3 Satz 3 die Daten, die ihm von der Registerstelle des Implantateregisters Deutschland nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Implantateregistergesetzes übermittelt werden, für die Umsetzung und Weiterentwicklung von Richtlinien und Beschlüssen zur Qualitätssicherung implantationsmedizinischer Leistungen nach den §§ 136 bis 136c zu verarbeiten.

(7) 1 Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen ist befugt, folgende personen- und einrichtungsbezogenen Daten der Versicherten und der Krankenhäuser zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d zu verarbeiten:

1. Daten, die das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen als unabhängige Stelle im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung erhält,

2. Auswertungen und Daten, die dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen nach § 21 Absatz 3d des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelt werden,



(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss ist befugt und berechtigt, abweichend von Absatz 3 Satz 3 transplantationsmedizinische Qualitätssicherungsdaten, die aufgrund der Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhoben werden, nach § 15e des Transplantationsgesetzes an die Transplantationsregisterstelle zu übermitteln sowie von der Transplantationsregisterstelle nach § 15f des Transplantationsgesetzes übermittelte Daten für die Weiterentwicklung von Richtlinien und Beschlüssen zur Qualitätssicherung transplantationsmedizinischer Leistungen nach den §§ 136 bis 136b zu verarbeiten.

(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss ist befugt und berechtigt, abweichend von Absatz 3 Satz 3 die Daten, die ihm von der Registerstelle des Implantateregisters Deutschland nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Implantateregistergesetzes übermittelt werden, für die Umsetzung und Weiterentwicklung von Richtlinien und Beschlüssen zur Qualitätssicherung implantationsmedizinischer Leistungen nach den §§ 136 bis 136b zu verarbeiten.

(7) 1 Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle ist befugt und berechtigt, folgende personen- und einrichtungsbezogenen Daten der Versicherten und der Krankenhäuser zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d Absatz 1 Satz 1 zu verarbeiten:

1. Daten, die die nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle von der nach Absatz 3 Satz 1 bestimmten unabhängigen Stelle für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung erhält,

2. Auswertungen und Daten, die der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle nach § 21 Absatz 3d des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelt werden,

3. die Daten aus den in § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten strukturierten Qualitätsberichten der zugelassenen Krankenhäuser,

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4. Daten zur Erfüllung oder Nichterfüllung der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien, die dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen im Wege der in § 275a Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 genannten Übermittlung oder Information übermittelt werden oder in der in § 283 Absatz 5 Satz 1 genannten Datenbank des Medizinischen Dienstes Bund zugänglich sind, und

5. Daten, die dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen im Wege der in § 6a Absatz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Übermittlung übermittelt werden.

2 Abweichend von Absatz 3 Satz 3 darf das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d die in Satz 1 genannten Daten zusammenführen und verarbeiten. 3 Die in den Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung bestimmten Datenannahmestellen sind verpflichtet, dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis mitzuteilen, wie die in Satz 1 Nummer 1 genannten Daten, soweit sie den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 betreffen, einzelnen Standorten der Krankenhäuser zuzuordnen sind.



4. Daten zur Erfüllung oder Nichterfüllung der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien, die der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle im Wege der in § 275a Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 genannten Übermittlung oder Information übermittelt werden oder in der in § 283 Absatz 5 Satz 1 genannten Datenbank des Medizinischen Dienstes Bund zugänglich sind, und

5. Daten, die der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle im Wege der in § 6a Absatz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Übermittlung übermittelt werden.

2 Abweichend von Absatz 3 Satz 3 darf die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d Absatz 1 Satz 1 die in Satz 1 genannten Daten zusammenführen und verarbeiten. 3 Die in den Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung bestimmten Datenannahmestellen sind verpflichtet, der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis mitzuteilen, wie die in Satz 1 Nummer 1 genannten Daten, soweit sie den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 betreffen, einzelnen Standorten der Krankenhäuser zuzuordnen sind.

(heute geltende Fassung) 

§ 427 Evaluation des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes


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1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und die Deutsche Krankenhausgesellschaft legen dem Bundesministerium für Gesundheit und den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden zum 31. Dezember 2028, zum 31. Dezember 2030, zum 31. Dezember 2033, zum 31. Dezember 2036 sowie zum 31. Dezember 2039 jeweils einen gemeinsamen Bericht vor über

1. die Auswirkungen der Einteilung der von der Krankenhausbehandlung umfassten Leistungen in Leistungsgruppen nach § 135e Absatz 1 Satz 1 und die Weiterentwicklung dieser Einteilung, insbesondere hinsichtlich der mit der Zuweisung von Leistungsgruppen nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zusammenhängenden Konzentrationswirkungen auf die Leistungserbringung durch die Krankenhäuser, auch soweit diese länderübergreifend eingetreten sind,



1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und die Deutsche Krankenhausgesellschaft legen dem Bundesministerium für Gesundheit und den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden zum 31. Juli 2027, zum 31. Dezember 2028, zum 31. Dezember 2030, zum 31. Dezember 2033, zum 31. Dezember 2036 sowie zum 31. Dezember 2039 jeweils einen gemeinsamen Bericht vor über

1. die Auswirkungen der Einteilung der von der Krankenhausbehandlung umfassten Leistungen in Leistungsgruppen nach § 135e Absatz 1 Satz 1 und die Weiterentwicklung dieser Einteilung, einschließlich

a)
der Auswirkungen der Berücksichtigung von Fachärzten nach § 135e Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d und

b) der
mit der Zuweisung von Leistungsgruppen nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zusammenhängenden Konzentrationswirkungen auf die Leistungserbringung durch die Krankenhäuser, auch soweit diese länderübergreifend eingetreten sind; dabei sind insbesondere die Auswirkungen der Zuweisung von Leistungsgruppen an Krankenhäuser, die die Qualitätskriterien nach § 6a Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht erfüllen, auf die Leistungserbringung dieser Krankenhäuser sowie der Umfang und die Gründe der Zuweisung von Leistungsgruppen an Krankenhäuser, die die Qualitätskriterien nach § 6a Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht erfüllen, zu berücksichtigen,

2. die Auswirkungen der für Leistungsgruppen geltenden Mindestvorhaltezahlen im Sinne des § 135f Absatz 1 Satz 1, insbesondere hinsichtlich der mit der Festlegung der Mindestvorhaltezahlen bezweckten Qualitätssteigerung der Krankenhausbehandlung und hinsichtlich der Versorgungssituation der Patienten,

3. die Prüfungen zur Erfüllung der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien durch den Medizinischen Dienst nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, insbesondere über die Dauer und die Ergebnisse dieser Prüfungen, sowie über die Anzahl der Fälle, in denen das Gutachten nach § 275a Absatz 2 Satz 6 zweiter Halbsatz korrigiert wurde oder in denen eine Erörterung nach § 275a Absatz 2 Satz 6 erster Halbsatz stattgefunden hat,

4. die Auswirkungen der durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) bewirkten Rechtsänderungen auf

a) die Versorgungssituation der Patienten,

b) die Personalstrukturen in den Krankenhäusern,

c) die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser und die Ausgaben der Krankenkassen und

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d) die Entwicklung des Leistungsgeschehens im Bereich der ambulanten und stationären medizinischen Rehabilitation sowie auf die Entwicklung des sonstigen ambulanten Leistungsgeschehens.

2 Der nach § 142 Absatz 1 Satz 1 berufene Sachverständigenrat legt dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. März 2031 einen Bericht über die in Satz 1 genannten Gegenstände vor. 3 Die für die nach den Sätzen 1 und 2 vorzulegenden Berichte erforderlichen Daten sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem nach § 142 Absatz 1 Satz 1 berufenen Sachverständigenrat von den Krankenkassen, den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Krankenhäusern und den Medizinischen Diensten in anonymisierter Form zu übermitteln.



d) die Entwicklung des Leistungsgeschehens im Bereich der ambulanten und stationären medizinischen Rehabilitation sowie auf die Entwicklung des sonstigen ambulanten Leistungsgeschehens und

5. die Zuordnung von Krankenhausstandorten zu der Versorgungsstufe 'Level F' durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde nach § 135d Absatz 4a Satz 3 oder Satz 4, insbesondere über die Begründungen für die Zuordnung, die dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 135d Absatz 4a Satz 8 zu übermitteln sind.

2 Der nach § 142 Absatz 1 Satz 1 berufene Sachverständigenrat legt dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. März 2031 einen Bericht über die in Satz 1 genannten Gegenstände vor. 3 Die für die nach den Sätzen 1 und 2 vorzulegenden Berichte erforderlichen Daten sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem nach § 142 Absatz 1 Satz 1 berufenen Sachverständigenrat von den Krankenkassen, den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Krankenhäusern und den Medizinischen Diensten in anonymisierter Form zu übermitteln. 4 Die für die nach den Sätzen 1 und 2 vorzulegenden Berichte über die in Satz 1 Nummer 5 genannte Zuordnung erforderlichen Daten sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem nach § 142 Absatz 1 Satz 1 berufenen Sachverständigenrat von dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus in anonymisierter Form und landesbezogen zu übermitteln.

Anlage 1 (zu § 135e) Leistungsgruppen und Qualitätskriterien



Leistungs-
gruppen-
Nummer | Leistungs-
gruppe
(LG) | | Anforderungsbereiche

Erbringung verwandter LG | Sachliche Ausstattung | Personelle Ausstattung | Sonstige Struktur- und
Prozessvoraussetzungen

Standort | Kooperation | Qualifikation | Verfügbarkeit

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Allge-
meine
Innere
Medizin | Mindest-
voraus-
setzung | LG Intensivmedizin | LG Allgemeine
Chirurgie | Röntgen,
Elektrokardiographie
(EKG),
Sonographiegerät,
Basislabor
jederzeit,
Computertomogra-
phie (CT)
jederzeit mindestens
in Kooperation,
Endoskopie täglich
zehn Stunden im
Zeitraum
von 6 Uhr bis 20 Uhr
| Facharzt (FA) aus
dem Gebiet Innere
Medizin | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
Verordnung (PpUGV) fest-
gelegten Pflegepersonalunter-
grenzen


Auswahl-
kriterium | LG Geriatrie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Allgemeine
Frauenheilkunde
oder
LG Ovarial-CA oder
LG Senologie oder
LG
Geburten | | Magnetresonanz-
tomographie (MRT) | | |

2 | Kom-
plexe
Endo-
krinologie
und
Diabeto-
logie | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin
Sofern Kinder und
Jugendliche behan-
delt werden:
LG Allgemeine
Kinder- und Jugend-
medizin
| | | Sofern Erwachsene
behandelt werden:
FA
aus dem Gebiet
Innere Medizin
FA Innere Medizin
und Endokrinologie
und Diabetologie
Sofern Kinder und
Jugendliche behan-
delt werden:

FA Kinder- und
Jugendmedizin
FA Kinder- und
Jugendmedizin mit
Zusatz-Weiterbildung
(ZW)
Kinder- und
Jugend-Endokrinolo-
gie
und Diabetologie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Sofern Erwachsene
behandelt werden:
Davon
mindestens
zwei FA Innere
Medizin und Endo-
krinologie und
Diabetologie, dritter
FA
kann aus dem
Gebiet
der Inneren
Medizin
sein
Sofern Kinder und
Jugendliche behan-
delt werden:
Davon
mindestens
zwei FA Kinder- und
Jugendmedizin mit
ZW Kinder- und
Jugend-Endokrinolo-
gie
und -Diabetolo-
gie,
dritter FA kann
FA Kinder- und
Jugendmedizin sein | Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen

3 | Infektio-
logie | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Innere Medizin oder
LG Allgemeine
Kinder- und Jugend-
medizin,
LG Intensivmedizin
LG Notfallmedizin
LG Allgemeine
Chirurgie | | Mindestens vier
Isolationsbetten mit
Schleusenfunktion,
Notfall-Labor plus
Point-of-Care Labor-
analytik,
Zugang zu Mikrobio-
logischem Labor
jederzeit mindestens
in Kooperation,
CT,
MRT mindestens
in Kooperation,
Positronen-Emis-
sions-Tomographie-
CT (PET-CT)
mindestens in
Kooperation | FA Innere Medizin
und Infektiologie oder
FA in einem Gebiet
der unmittelbaren
Patientenversorgung
mit ZW Infektiologie
oder
FA Mikrobiologie,
Virologie und
Infektionsepidemiolo-
gie mit ZW Infektio-
logie oder FA Hy-
giene und Umwelt-
medizin mit ZW In-
fektiologie | Vier FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens
drei FA Innere Medi-
zin und Infektiologie
oder mindestens ein
FA Innere Medizin
und Infektiologie und
zwei FA in einem
Gebiet
der unmittel-
baren Patientenver-
sorgung mit ZW In-
fektiologie (davon
mindestens ein FA
Innere Medizin)
sowie
mindestens ein FA
Mikrobiologie, Virolo-
gie und Infektions-
epidemiologie oder
ein FA Hygiene und
Umweltmedizin | Fachärztlicher infektiologischer
Konsilservice
Fachapotheker oder Fach-
apothekerin mit der Bereichs-
weiterbildung Infektiologie oder
ABS-fortgebildeter Apotheker
oder Apothekerin, die entweder
auf Station,
in der Kranken-
hausapotheke oder in
krankenhausversorgenden
Apotheken tätig sind
Antibiotic Stewardship (ABS)
Team
Einrichtung der ambulanten
Medizin mit Schwerpunkt
Infektiologie (mindestens in
Kooperation, auch durch auf

die Behandlung von HIV-Pa-
tienten spezialisierte vertrags-
ärztliche Leistungserbringer,
wenn eine schriftliche Koope-
rationsvereinbarung vorliegt)
Konsiliarische Erreichbarkeit,
täglich von 8 Uhr bis 17 Uhr,
folgender Dienste:

Augenheilkunde

Hals-Nasen-
Ohrenheilkunde (HNO)

Gynäkologie

Dermatologie

Neurologie


|
| | | | | | | Erfüllung der Voraussetzun-
gen der erweiterten Notfall-
versorgung gemäß den §§ 13
bis 17 der Bekanntmachung
eines Beschlusses des Ge-
meinsamen Bundesausschus-
ses (G-BA) über Regelungen
zu einem gestuften System
von Notfallstrukturen in Kran-
kenhäusern gemäß § 136c
Absatz 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V)
vom 19. April 2018 (BAnz AT
18.05.2018 B4), der durch den
Beschluss vom 20. November
2020 (BAnz AT 24.12.2020
B2) geändert worden ist


4 | Kom-
plexe
Gastro-
enterolo-
gie
| Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin | LG Palliativmedizin | Endoskopie (Gastro-
skopie, Koloskopie),
Sonographie,
Endosonographie,
CT jederzeit | FA Innere Medizin
und Gastroenterolo-
gie
| Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon
mindestens
zwei FA Innere Me-
dizin
und Gastro-
enterologie, dritter FA
kann FA
aus dem
Gebiet Innere
Medizin
sein | Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen


5 | Kom-
plexe
Nephro-
logie | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin | | Doppler- oder
Duplex-Sonographie | FA Innere Medizin
und Nephrologie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon
mindestens
zwei FA Innere
Medizin und Nephro-
logie,
dritter FA kann
FA
aus dem Gebiet
Innere Medizin
sein | Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen


6 | Kom-
plexe
Pneumo-
logie | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin | LG Palliativmedizin
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Stammzelltrans-
plantation oder LG
Leukämie und Lym-
phome
| Röntgen,
CT,
Bronchoskopie jeder-
zeit,

Spirometrie,
Bodyplethysmogra-
phie
| FA Innere Medizin
und Pneumologie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon
mindestens
zwei FA Innere
Medizin und Pneu-
mologie, dritter FA
kann FA aus dem
Gebiet Innere Medi-
zin sein | Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen


7 | Kom-
plexe
Rheuma-
tologie | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Innere Medizin
oder
mindestens eine der
folgenden LG:
LG Endoprothetik
Hüfte
oder
LG Endoprothetik
Knie oder
LG Revision Hüft-
endoprothetik oder
LG Revision Knie-
endoprothese
| | Sonographiegerät,
Osteodensitometrie | FA Innere Medizin
und Rheumatologie
FA Orthopädie und
Unfallchirurgie mit
ZW Orthopädische
Rheumatologie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
| Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen


8 | Stamm-
zelltrans-
planta-
tion
| Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforderung
Hochkomplex
| LG Augenheilkunde
LG HNO
LG Komplexe Gas-
troenterologie

LG Palliativmedizin | CT jederzeit oder
MRT jederzeit,
Zentrales Monitoring
von EKG, Blutdruck
und Sauerstoffsätti-
gung auf der Station,
Nichtinvasive Beat-
mung einschließlich
High-Flow-Nasen-
kanüle (HFNC)
Sofern allogene
Stammzelltransplan-
tationen durchgeführt
werden:

Einzelzimmer mit
eigener Schleuse
und kontinuierlichem
Überdruck und ge-
filterter
Luftzufuhr | FA Innere Medizin
und Hämatologie und
Onkologie
| Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit |

Auswahl-
kriterium | LG Allgemeine
Kinder- und Jugend-
medizin

LG Haut- und Ge-
schlechtskrankheiten

LG Kinder-Hämatolo-
gie
und -Onkologie -
Stammzelltransplan-
tation

LG Komplexe Neph-
rologie

LG Komplexe Pneu-
mologie
| | | FA Transfusions-
medizin | |

9 | Leukä-
mie und
Lym-

phome | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforderung
Komplex
| LG Palliativmedizin
LG Stammzelltrans-
plantation | CT jederzeit oder
MRT jederzeit | FA aus dem Gebiet
Innere Medizin
FA Innere Medizin
und Hämatologie und
Onkologie
| Drei FA aus dem
Gebiet Innere Medi-
zin,
mindestens Ruf-
bereitschaft: jederzeit
Davon
mindestens
zwei FA Innere Me-
dizin
und Hämatolo-
gie
und Onkologie |

Auswahl-
kriterium | LG Kinder-Hämatolo-
gie
und -Onkologie -
Leukämie
und Lym-
phome

LG Komplexe Gas-
troenterologie

LG Stammzelltrans-
plantation | | | FA Kinder- und
Jugendmedizin mit
Schwerpunkt (SP)
Kinder- und Jugend-
Hämatologie und
-Onkologie | |

10 | EPU/Ab-
lation
| Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforderung
Komplex
| LG Interventionelle
Kardiologie
LG Kardiale Devices
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Herzchirurgie
oder LG Herzchirur-
gie - Kinder und
Jugendliche | CT jederzeit,
12-Kanal-EKG-
Gerät,
Echokardiographie,
Transösophageale
Echokardiographie
(TEE) | FA Innere Medizin
und Kardiologie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen


Auswahl-
kriterium | LG Kardiale Devices
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bauchaorten-
aneurysma
oder
LG Carotis operativ/
interventionell oder
LG Komplexe peri-
phere
arterielle Ge-
fäße

Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Herzchirurgie
oder LG Herzchirur-
gie - Kinder
und
Jugendliche
| | Kardio-MRT | | |

11 | Interven-
tionelle
Kardiolo-
gie
| Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforderung
Komplex
| LG Kardiale Devices
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Herzchirurgie
oder LG Herzchirur-
gie
- Kinder und
Jugendliche
| Katheterlabor,
Röntgen,
CT jederzeit,
12-Kanal-EKG-
Gerät,
Echokardiographie,
TEE | FA Innere Medizin
und Kardiologie | Fünf FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen


Auswahl-
kriterium | LG EPU/Ablation
LG Kardiale Devices
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bauchaorten-
aneurysma
oder
LG Carotis operativ/
interventionell oder
LG Komplexe
periphere arterielle
Gefäße
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Herzchirurgie
oder LG Herzchirur-
gie
- Kinder und
Jugendliche
| | Kardio-MRT | | | Erfüllung der Voraussetzungen
gemäß § 28 Nummer 1 bis 6
oder Erfüllung der Vorausset-
zungen
der erweiterten Not-
fallversorgung
gemäß den
§§ 13 bis 17
oder
Erfüllung der Vorausset-
zungen
der umfassenden Not-
fallversorgung gemäß
den
§§
18 bis 22,
jeweils bezogen auf die Be-
kanntmachung
eines Be-
schlusses
des G-BA über Re-
gelungen
zu einem gestuften
System
von Notfallstrukturen in
Krankenhäusern
gemäß
§
136c Absatz 4 SGB V vom
19.
April 2018 (BAnz AT
18.05.2018 B4),
der durch Be-
schluss
vom 20. November
2020
(BAnz AT 24.12.2020 B2)
geändert wurde


12 | Kardiale
Devices | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine In-
nere
Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforderung
Komplex
| LG EPU/Ablation
LG Interventionelle
Kardiologie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Herzchirurgie
oder LG Herzchirur-
gie
- Kinder und
Jugendliche
| CT jederzeit,
12-Kanal-EKG-
Gerät,
Echokardiographie,
TEE | FA Innere Medizin
und Kardiologie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen


Auswahl-
kriterium | LG EPU/Ablation
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bauchaorten-
aneurysma oder
LG Carotis operativ/
interventionell oder
LG Komplexe peri-
phere
arterielle Ge-
fäße

Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Herzchirurgie
oder LG Herzchirur-
gie - Kinder
und
Jugendliche
| | Kardio-MRT | | |

13 | Minimal-
invasive
Herzklap-
peninter-

vention | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforderung
Hochkomplex

LG Interventionelle
Kardiologie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Herzchirurgie
oder LG Herzchirur-
gie - Kinder
und
Jugendliche
| LG Allgemeine
Chirurgie
LG EPU/Ablation | Katheterlabor und
herzchirurgischer
Operationssaal (OP)
oder Hybrid-OP | FA Herzchirurgie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:

jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen




1 | Allge-
meine
Innere
Medizin | Mindest-
voraus-
setzung | LG Intensivmedizin | LG Allgemeine
Chirurgie | Konventionelles
Röntgengerät zur
Aufnahme von
Radiographien ins-
besondere des
Skeletts, Thorax und
Abdomens (Rönt-
gen)
jederzeit,
Sonographiegerät,

Computertomogra-
phie (CT) jederzeit
mindestens in
Kooperation,
Gastroduodeno-
skopie und Kolo-
skopie jederzeit
| Facharzt (FA) aus
dem Gebiet Innere
Medizin | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG Geriatrie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Allgemeine
Frauenheilkunde
oder
LG Geburten | | Magnetresonanz-
tomographie (MRT) | | |

2 | Kom-
plexe
Endo-
krinologie
und
Diabeto-
logie | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin | | | FA aus dem Gebiet
Innere Medizin
FA Innere Medizin
und Endokrinologie
und Diabetologie
oder FA Innere
Medizin mit Zusatz-
weiterbildung (ZW)
Diabetologie
Alternative:

FA Kinder- und
Jugendmedizin
FA Kinder- und
Jugendmedizin mit
ZW
Kinder- und
Jugend-Endokrino-
logie
und Diabeto-
logie
| Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit;
davon
mindestens
zwei FA Innere
Medizin und Endo-
krinologie und Dia-
betologie oder FA
Innere Medizin mit
ZW Diabetologie,
dritter FA
kann aus
dem Gebiet
der
Inneren Medizin
sein
Alternative: Drei FA
mindestens Ruf-
bereitschaft, jeder-
zeit;
davon
mindestens
zwei FA Kinder- und
Jugendmedizin mit
ZW Kinder- und
Jugend-Endokrino-
logie
und -Diabeto-
logie,
dritter FA kann
FA Kinder- und
Jugendmedizin sein | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt
in allen
pflegesensitiven Bereichen,

die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


3
| nicht
belegt
| | | | | | |

4 | Kom-
plexe
Gastro-
entero-
logie
| Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin | LG Palliativmedizin | Endoskopie (Gastro-
skopie, Koloskopie),
Sonographie,
Endosonographie,
CT jederzeit | FA Innere Medizin
und Gastroentero-
logie
| Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit;
davon
mindestens
zwei FA Innere
Medizin
und Gastro-
enterologie, dritter
FA kann
FA aus dem
Gebiet Innere Medi-
zin
sein | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


5 | Kom-
plexe
Nephro-
logie | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin | | Doppler- oder
Duplex-Sonographie | FA Innere Medizin
und Nephrologie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit;
davon
mindestens
zwei FA Innere
Medizin und Neph-
rologie,
dritter FA
kann FA
aus dem
Gebiet Innere Medi-
zin
sein | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


6 | Kom-
plexe
Pneumo-
logie | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin | LG Palliativmedizin | Röntgen,
CT,
Bronchoskopie
jederzeit,

Spirometrie,
Bodyplethysmo-
graphie
| FA Innere Medizin
und Pneumologie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit;
davon
mindestens
zwei FA Innere
Medizin und Pneu-
mologie, dritter FA
kann FA aus dem
Gebiet Innere Medi-
zin sein | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


7 | Kom-
plexe
Rheuma-
tologie | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Innere Medizin oder
LG Allgemeine
Chirurgie
| | Sonographiegerät,
Osteodensitometrie | FA Innere Medizin
und Rheumatologie
FA Orthopädie und
Unfallchirurgie mit
ZW Orthopädische
Rheumatologie
FA für Orthopädie
und Unfallchirurgie
FA aus dem Gebiet
der Inneren Medizin
| Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit;
davon mindestens
zwei FA Innere
Medizin und Rheu-
matologie oder FA
Orthopädie und
Unfallchirurgie mit
ZW Orthopädische
Rheumatologie, der
dritte FA kann FA
aus dem Gebiet der
Inneren Medizin
oder FA für Ortho-
pädie und Unfall-
chirurgie sein
| Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


8 | Stamm-
zelltrans-
plantation
| Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforde-
rung Hochkomplex
| LG Augenheilkunde
LG HNO
LG Komplexe
Gastroenterologie

LG Palliativmedizin | CT jederzeit oder
MRT jederzeit,
Zentrales Monitoring
von EKG, Blutdruck
und Sauerstoffsätti-
gung auf der Station,
Nichtinvasive Beat-
mung einschließlich
High-Flow-Nasen-
kanüle (HFNC)
Sofern allogene
Stammzelltrans-
plantationen durch-
geführt werden:

Einzelzimmer mit
eigener Schleuse
und kontinuierlichem
Überdruck und
gefilterter
Luftzufuhr | FA Innere Medizin
und Hämatologie
und Onkologie
| Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG Allgemeine
Kinder- und
Jugendmedizin

LG Haut- und
Geschlechts-
krankheiten

LG Kinder-Hämato-
logie
und -Onkologie
- Stammzelltrans-
plantation

LG Komplexe
Nephrologie

LG Komplexe
Pneumologie
| | | FA Transfusions-
medizin | |

9 | Leukämie
und Lym-

phome | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforde-
rung Komplex
| LG Palliativmedizin
LG Stammzelltrans-
plantation | CT jederzeit oder
MRT jederzeit | FA aus dem Gebiet
Innere Medizin
FA Innere Medizin
und Hämatologie
und Onkologie
| Drei FA aus dem
Gebiet Innere
Medizin,
mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit;
davon
mindestens
zwei FA Innere
Medizin
und Häma-
tologie
und Onko-
logie
| Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG Kinder-Hämato-
logie
und -Onkologie
- Leukämie
und
Lymphome

LG Komplexe
Gastroenterologie

LG Stammzelltrans-
plantation | | | FA Kinder- und
Jugendmedizin mit
Schwerpunkt (SP)
Kinder- und Jugend-
Hämatologie und
-Onkologie | |

10 | EPU/
Ablation
| Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforde-
rung Komplex
| LG Interventionelle
Kardiologie
LG Kardiale Devices
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Herzchirurgie
oder LG Herzchirur-
gie - Kinder und
Jugendliche oder
LG Minimalinvasive
Herzklappeninter-
vention
| CT jederzeit,
12-Kanal-EKG-
Gerät,
Echokardiographie,
Transösophageale
Echokardiographie
(TEE) | FA Innere Medizin
und Kardiologie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG Kardiale Devices
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bauchaortena-
neurysma
oder
LG Carotis operativ/
interventionell oder
LG Komplexe
periphere
arterielle
Gefäße

Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Herzchirurgie
oder
LG Herzchirurgie
Kinder
und Jugend-
liche oder
LG Minimalinvasive
Herzklappeninter-
vention
| | Kardio-MRT | | |

11 | Interven-
tionelle
Kardio-
logie
| Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforde-
rung Komplex
| LG Kardiale Devices
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Herzchirurgie
oder LG Herz-
chirurgie
- Kinder
und Jugendliche
oder
LG Minimalinvasive
Herzklappeninter-
vention
| Katheterlabor,
Röntgen,
CT jederzeit,
12-Kanal-EKG-
Gerät,
Echokardiographie,
TEE | FA Innere Medizin
und Kardiologie | Fünf FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG EPU/Ablation
LG Kardiale Devices
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bauchaortena-
neurysma
oder
LG Carotis operativ/
interventionell oder
LG Komplexe
periphere arterielle
Gefäße
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Herzchirurgie
oder
LG Herzchirurgie
-
Kinder
und Jugend-
liche oder
LG Minimalinvasive
Herzklappeninter-
vention
| | Kardio-MRT | | | Erfüllung der Voraussetzungen
gemäß § 28 Nummer 1 bis 6
oder Erfüllung der Voraus-
setzungen
der erweiterten
Notfallversorgung
gemäß den
§§ 13 bis 17 oder Erfüllung der
Voraussetzungen
der um-
fassenden Notfallversorgung
gemäß
den §§ 18 bis 22,
jeweils bezogen auf die
Bekanntmachung
eines
Beschlusses
des Gemein-
samen Bundesausschusses
(G-BA)
über Regelungen zu
einem
gestuften System von
Notfallstrukturen
in Kranken-
häusern
gemäß § 136c
Absatz
4 SGB V vom 19. April
2018
(BAnz AT 18.05.2018
B4),
der durch Beschluss vom
20.
November 2020 (BAnz
AT
24.12.2020 B2) geändert
wurde


12 | Kardiale
Devices | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Innere
Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforde-
rung Komplex
| LG EPU/Ablation
LG Interventionelle
Kardiologie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Herzchirurgie
oder
LG Herzchirurgie
-
Kinder
und Jugend-
liche oder
LG Minimalinvasive
Herzklappeninter-
vention
| CT jederzeit,
12-Kanal-EKG-
Gerät,
Echokardiographie,
TEE | FA Innere Medizin
und Kardiologie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG EPU/Ablation
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bauchaorten-
aneurysma oder
LG Carotis operativ/
interventionell oder
LG Komplexe
periphere
arterielle
Gefäße

Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Herzchirurgie
oder
LG Herzchirurgie
Kinder
und Jugend-
liche oder
LG Minimalinvasive
Herzklappeninter-
vention
| | Kardio-MRT | | |

13 | Minimal-
invasive
Herz-
klappen-
inter-

vention | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforde-
rung Hochkomplex

LG Interventionelle
Kardiologie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Herzchirurgie
oder
LG Herzchirurgie
Kinder
und Jugend-
liche
| LG Allgemeine
Chirurgie
LG EPU/Ablation | Katheterlabor und
herzchirurgischer
Operationssaal (OP)
oder Hybrid-OP | FA Herzchirurgie
FA Innere Medizin
und Kardiologie
| Drei FA Herz-
chirurgie sowie drei
FA für Innere Medi-
zin und Kardiologie,
mindestens Ruf-
bereitschaft:

jederzeit | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG Allgemeine
Chirurgie | | | | |

vorherige Änderung nächste Änderung

14 | Allge-
meine
Chirurgie | Mindest-
voraus-
setzung | LG Intensivmedizin | LG Allgemeine
Innere Medizin | Röntgen,
EKG,

Sonographiegerät,
Basislabor jederzeit,

CT jederzeit
mindestens in
Kooperation,
Möglichkeit zur
Anforderung und
Transfusion von
Erythrozytenkonzen-
traten und Thrombo-
zytenkonzentraten
jederzeit mindestens
in Kooperation,

mindestens zwei
Operationssäle | FA Allgemein-
chirurgie
FA Orthopädie und
Unfallchirurgie
FA Viszeralchirurgie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens
ein
FA Allgemein-
chirurgie oder
Viszeralchirurgie
sowie mindestens
ein
FA für Orthopädie
und Unfallchirurgie | Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen




14 | Allge-
meine
Chirurgie | Mindest-
voraus-
setzung | LG Intensivmedizin | LG Allgemeine
Innere Medizin | Röntgen,
Sonographiegerät,
CT jederzeit
mindestens in
Kooperation,
mindestens zwei
Operationssäle | FA Allgemein-
chirurgie
FA Orthopädie und
Unfallchirurgie
FA Viszeralchirurgie | Drei FA für
Allgemeinchirurgie,
mindestens Ruf-
bereitschaft:
jederzeit
Jeweils
ein FA für
Allgemeinchirurgie
kann durch einen

FA für Orthopädie
und Unfallchirurgie
und einen FA für
Viszeralchirurgie
ersetzt werden
| Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG Geriatrie | | | | |

vorherige Änderung nächste Änderung

15 | Kinder-
und
Jugend-
chirurgie | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Kinder- und Jugend-
medizin

LG Intensivmedizin | | CT jederzeit oder
MRT jederzeit min-
destens
in Koope-
ration,

Sonographie | FA Kinder- und
Jugendchirurgie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen


16 | Spezielle
Kinder-
und
Jugend-
chirurgie
| Mindest-
voraus-
setzung
| LG Kinder- und
Jugendchirurgie
| | CT jederzeit,
MRT jederzeit min-
destens in Koope-
ration,
Sonographie
| FA Kinder- und
Jugendchirurgie
Sofern orthopädische
Leistungen erbracht
werden:
FA Kinder- und
Jugendchirurgie mit
Zusatz zur Weiterbil-
dung (ZW) Kinder-
und Jugend-Ortho-
pädie
| Fünf FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Sofern orthopädische
Leistungen erbracht
werden:
mindestens zwei FA
mit ZW Kinder- und
Jugend-Orthopädie
| Kinderradiologie in Koope-
ration
Kinderschutzstrukturen
Kinderanästhesiologische
Kompetenz
Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen


17 | Plasti-
sche und
Rekon-
struktive
Chirurgie | Mindest-
voraus-
setzung | LG Intensivmedizin
Für Krankenhäuser,
die nicht von der für
die Krankenhauspla-
nung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:

LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin | Für Fachkranken-
häuser, die von der
für die Krankenhaus-
planung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
| | FA Plastische,
Rekonstruktive und
Ästhetische Chirurgie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon
mindestens
zwei FA Plastische,
Rekonstruktive und
Ästhetische Chirur-
gie, dritter FA kann
FA aus dem Gebiet
Chirurgie sein | Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen

Auswahl-
kriterium | Für Fachkranken-
häuser, die von
der
für die Krankenhaus-
planung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß
§ 135d Absatz 4
Satz
3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin | | | | |


18 | Bauch-
aorten-
aneu-
rysma | Mindest-
voraus-
setzung | LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforderung
Komplex

LG Komplexe peri-
phere
arterielle Ge-
fäße
| | | FA Gefäßchirurgie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der Anforderungen
gemäß den §§ 4 und 5 der
Bekanntmachung eines Be-
schlusses des G-BA über eine
Qualitätssicherungs-Richtlinie
zum Bauchaortenaneurysma
vom 13. März 2008 (BAnz
Nr. 71, S. 1706), die zuletzt
durch den Beschluss vom
6.
Dezember 2023 (BAnz AT
29.01.2024
B4) geändert wor-
den
ist



15 | Kinder-
und
Jugend-
chirurgie | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Kinder- und
Jugendmedizin

LG Intensivmedizin | | CT jederzeit oder
MRT jederzeit
mindestens
in
Kooperation,

Sonographie | FA Kinder- und
Jugendchirurgie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


16 | nicht be-
legt
| | | | | | |

17 | Plasti-
sche und
Rekon-
struktive
Chirurgie | Mindest-
voraus-
setzung | LG Intensivmedizin
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin | | | FA Plastische,
Rekonstruktive und
Ästhetische
Chirurgie
| Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit;
davon
mindestens
zwei FA Plastische,
Rekonstruktive und
Ästhetische Chirur-
gie, dritter FA kann
FA aus dem Gebiet
Chirurgie sein | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach
§ 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


18 | Bauch-
aorten-
aneu-
rysma | Mindest-
voraus-
setzung | LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforde-
rung Komplex

LG Komplexe
periphere
arterielle
Gefäße
| | | FA Gefäßchirurgie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der Anforderungen
gemäß den §§ 4 und 5 der
Bekanntmachung eines Be-
schlusses des G-BA über eine
Qualitätssicherungs-Richtlinie
zum Bauchaortenaneurysma
vom 13. März 2008 (BAnz
Nr. 71, S. 1706), die zuletzt
durch den Beschluss vom
19.
Dezember 2024 (BAnz
AT 25.02.2025
B4) geändert
worden
ist
Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | | | | FA Innere Medizin
und Angiologie | |

vorherige Änderung nächste Änderung

19 | Carotis
operativ/
interven-
tionell | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforderung
Komplex

LG Komplexe
periphere arterielle
Gefäße | LG Neurochirurgie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG EPU/Ablation
oder LG Interventio-
nelle Kardiologie

oder
LG Neuro-Frühreha
(Neurologisch-Neu-
rochirurgische Früh-
rehabilitation (NNF),
Phase B)

Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Allgemeine Neu-
rologie
oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha
(NNF, Phase B) | Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich,
CT jederzeit,
MRT,
Digitale Substrakti-
onsangiographie

(DSA),
Periphere Doppler-
sonographie,
Duplexsonographie,
Funktionelle Gefäß-
diagnostik | FA Gefäßchirurgie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit |

Auswahl-
kriterium | LG Neurochirurgie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG EPU/Ablation
oder LG Interventio-
nelle Kardiologie

Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Allgemeine Neu-
rologie
oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha
(NNF, Phase B) | | Hybrid-OP | FA Innere Medizin
und Angiologie | |

20 | Kom-
plexe
periphere
arterielle
Gefäße | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin | LG Komplexe Neph-
rologie

Mindestens eine der
folgenden LG:
LG EPU/Ablation
oder LG Interventio-
nelle Kardiologie

oder LG Neuro-Früh-
reha (NNF, Phase B)
| Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich,
CT jederzeit,
MRT,
DSA,
Periphere Doppler-
sonographie,
Duplexsonographie,
Funktionelle Gefäß-
diagnostik | FA Gefäßchirurgie
FA Allgemeinchirur-
gie

FA Herzchirurgie
FA Thoraxchirurgie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon
mindestens
zwei FA Gefäßchirur-
gie
|

Auswahl-
kriterium | LG Komplexe Neph-
rologie

Mindestens eine der
folgenden LG:
LG EPU/Ablation
oder LG Interventio-
nelle Kardiologie

Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Allgemeine Neu-
rologie
oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha
(NNF, Phase B) | | | FA Innere Medizin
und Angiologie | |

21 | Herz-
chirurgie | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforderung
Hochkomplex

LG Interventionelle
Kardiologie | LG Allgemeine
Chirurgie | Katheterlabor,
Echokardiographie,
EKG,
Doppler- oder Du-
plex-Sonographie,

DSA,
Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich,
Herz-Lungen-Ma-
schine
| FA Herzchirurgie | Fünf FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen


Auswahl-
kriterium | LG Herztransplanta-
tion

Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bauchaorten-
aneurysma
oder
LG Carotis operativ/
interventionell oder
LG Komplexe peri-
phere
arterielle Ge-
fäße
| | Hybrid-OP
Extrakorporale Mem-
branoxygenierung
(ECMO)
| | |

22 | Herz-
chirurgie
- Kinder

und
Jugend-
liche | Mindest-
voraus-
setzung | | | | | | Erfüllung der Anforderungen
gemäß den §§ 4 und 5 und der
Vorgaben gemäß § 6 der Be-
kanntmachung
eines Be-
schlusses des G-BA über eine
Richtlinie über Maßnahmen zur
Qualitätssicherung
der herz-
chirurgischen
Versorgung bei
Kindern
und Jugendlichen ge-
mäß
§ 137 Absatz 1 Nummer 2
SGB
V vom 18. Februar 2010
(BAnz
Nr. 89a - Beilage vom
16.06.2010),
der durch Be-
schluss
vom 21. Dezember
2023
(BAnz AT 15.02.2024 B5)
geändert
wurde
Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen


23 | Endo-
prothetik
Hüfte | Mindest-
voraus-
setzung | LG Intensivmedizin
Für Krankenhäuser,
die nicht von der für
die Krankenhauspla-
nung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:

LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin | Für Fachkranken-
häuser, die von der
für die Krankenhaus-
planung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
| Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich | FA Orthopädie und
Unfallchirurgie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen


Auswahl-
kriterium | LG Endoprothetik
Knie
LG Geriatrie
LG Revision Hüften-
doprothese
Für Fachkranken-
häuser, die von der
für die Krankenhaus-
planung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
| | CT jederzeit,
MRT | ZW Spezielle Ortho-
pädische Chirurgie
ZW Spezielle Unfall-
chirurgie | |

24 | Endo-
prothetik
Knie | Mindest-
voraus-
setzung | LG Intensivmedizin
Für Krankenhäuser,
die nicht von der für
die Krankenhauspla-
nung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:

LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin | Für Fachkranken-
häuser, die von der
für die Krankenhaus-
planung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
| Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich | FA Orthopädie und
Unfallchirurgie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen


Auswahl-
kriterium | LG Endoprothetik
Hüfte
LG Geriatrie
LG Revision Knieen-
doprothese
Für Fachkranken-
häuser, die von der
für die Krankenhaus-
planung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
| | CT jederzeit,
MRT | ZW Spezielle Ortho-
pädische Chirurgie
oder

ZW Spezielle Unfall-
chirurgie | |

25 | Revision
Hüft-
endo-
prothese | Mindest-
voraus-
setzung | LG Endoprothetik
Hüfte
LG Intensivmedizin
Für Krankenhäuser,
die nicht von der für
die Krankenhauspla-
nung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:

LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin | Für Fachkranken-
häuser, die von der
für die Krankenhaus-
planung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
| Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich | FA Orthopädie und
Unfallchirurgie
ZW Spezielle Ortho-
pädische Chirurgie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon
mindestens
ein FA mit ZW Spe-
zielle Orthopädische
Chirurgie | Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen


Auswahl-
kriterium | LG Geriatrie
Für Fachkranken-
häuser, die von der
für die Krankenhaus-
planung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
| | CT jederzeit,
MRT | | |

26 | Revision
Knie-
endo-
prothese | Mindest-
voraus-
setzung | LG Endoprothetik
Knie
LG Intensivmedizin
Für Krankenhäuser,
die nicht von der für
die Krankenhauspla-
nung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Ab-
satz 4 Satz 3 der
Versorgungsstufe
'Level F' zugeordnet
wurden:

LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin | Für Fachkranken-
häuser, die von der
für die Krankenhaus-
planung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
| Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich | FA Orthopädie und
Unfallchirurgie
ZW Spezielle Ortho-
pädische Chirurgie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon
mindestens
ein FA mit ZW Spe-
zielle Orthopädische
Chirurgie | Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen


Auswahl-
kriterium | LG Geriatrie
Für Fachkranken-
häuser, die von der
für die Krankenhaus-
planung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
| | CT jederzeit,
MRT | | |

27 | Spezielle
Trauma-
tologie | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Intensivmedizin
LG Notfallmedizin
LG
Allgemeine
Innere Medizin | LG Neurochirurgie
LG Komplexe peri-
phere
arterielle Ge-
fäße

LG Allgemeine
Kinder- und Jugend-
medizin
| CT jederzeit,
Röntgen jederzeit,
Sonographie,
Basislabor,
Blutdepot,

mindestens zwei
Operationssäle,
Intensivstation mit
mindestens sechs
Betten,
MRT jederzeit,
Schockraum,
Angiographiearbeits-
platz,
Teleradiologische
Anbindung zum
Standort mit LG
Neurochirurgie, falls
diese in Kooperation
erbracht wird,
Hubschrauberlande-
platz oder Public-In-
terest-Site-(PIS-)Lan-
destelle
| FA Orthopädie und
Unfallchirurgie
FA Orthopädie und
Unfallchirurgie mit
ZW Spezielle Unfall-
chirurgie | Fünf FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon
mindestens
drei FA mit ZW Spe-
zielle Unfallchirurgie | Erfüllung der Voraussetzungen
der erweiterten Notfallversor-
gung gemäß den §§ 13 bis 17
der Bekanntmachung eines
Beschlusses des G-BA über
Regelungen zu einem gestuf-
ten System von Notfallstruktu-
ren in Krankenhäusern gemäß
§ 136c Absatz 4 SGB V vom
19.
April 2018 (BAnz AT
18.05.2018
B4), der durch Be-
schluss
vom 20. November
2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2)
geändert
worden ist
Erfüllung der Anforderungen
der gesetzlichen Unfallver-
sicherungsträger
nach § 34
des
Siebten Buches Sozialge-
setzbuch
(SGB VII) an Kran-
kenhäuser
zur Beteiligung am
Verletzungsartenverfahren
(VAV)
in der Fassung vom
1. Januar 2013,
welche auf
Grundlage
von § 34 Absatz 2
und
3 SGB VII von der Deut-
schen
Gesetzlichen Unfall-
versicherung
e. V. und der
Sozialversicherung
für Land-
wirtschaft,
Forsten und
Gartenbau festgelegt worden
sind. Die Anforderungen sind
abrufbar auf der Internetseite
der Landesverbände der
Deutschen Gesetzlichen Un-
fallversicherung (www.dguv.de/

landesverbaende) unter der
Rubrik 'Medizinische Rehabili-
tation'
in der Unterrubrik 'Ver-
letzungsartenverfahren'.


| | | | | | | | Erfüllung der Anforderungen
an die personelle Ausstattung
und der räumlichen Anfor-
derungen für Regionales Trau-
mazentrum
(RTZ) oder Über-
regionales Traumazentrum
(ÜTZ)
nach dem 'Weißbuch
Schwerverletztenversorgung
Empfehlungen
zur Struktur,
Organisation, Ausstattung so-
wie
Förderung von Qualität
und
Sicherheit in der Schwer-
verletztenversorgung in
der
Bundesrepublik Deutschland';
Herausgeber: Deutsche Ge-
sellschaft
für Unfallchirurgie
e.
V., 3. erweiterte Auflage
2019, Seiten 16 bis
17 und
Seiten
18 bis 20.

Auswahl-
kriterium | LG Geriatrie
LG Wirbelsäulenein-
griffe

LG Endoprothetik
Hüfte
LG Endoprothetik
Knie | LG Urologie
LG Plastische und
Rekonstruktive
Chirurgie
LG Thoraxchirurgie
LG HNO
LG Herzchirurgie
LG Mund-Kiefer-Ge-
sichtschirurgie

(MKG) | | FA Neurochirurgie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit |

28 | Wirbel-
säulen-
eingriffe | Mindest-
voraus-
setzung | LG Intensivmedizin
Für Krankenhäuser,
die nicht von der für
die Krankenhauspla-
nung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:

LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin | Für Fachkranken-
häuser, die von der
für die Krankenhaus-
planung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
| Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich | FA Orthopädie und
Unfallchirurgie
FA Neurochirurgie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen

Auswahl-
kriterium | Für Fachkranken-
häuser, die von
der
für die Krankenhaus-
planung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß
§ 135d Absatz 4
Satz
3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
| LG Neurochirurgie | CT jederzeit,
MRT | ZW Spezielle Ortho-
pädische Chirurgie | |

29 | Thorax-
chirurgie | Mindest-
voraus-
setzung | LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforderung
Hochkomplex
Für Krankenhäuser,
die nicht von der für
die Krankenhauspla-
nung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:

LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin | LG Komplexe Pneu-
mologie

LG Palliativmedizin
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Stammzelltrans-
plantation oder
LG Leukämie und
Lymphome
Für Fachkranken-
häuser, die von der
für die Krankenhaus-
planung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
| Röntgen jederzeit,
CT jederzeit oder
MRT jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich | FA Thoraxchirurgie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Sofern LG Herz-
chirurgie am Standort
erbracht
wird: abwei-
chend mindestens
zwei
FA Thorax-
chirurgie, mindestens
Rufbereitschaft:

jederzeit |

| | Auswahl-
kriterium | LG Herzchirurgie
LG Komplexe Pneu-
mologie

LG Palliativmedizin
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Stammzelltrans-
plantation oder
LG Leukämie und
Lymphome
Für Fachkranken-
häuser, die von der
für die Krankenhaus-
planung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
| LG Neurochirurgie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bauchaorten-
aneurysma oder
LG Carotis operativ/
interventionell oder
LG Komplexe peri-
phere
arterielle Ge-
fäße

Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Endoprothetik
Hüfte oder
LG Endoprothetik
Knie oder
LG Revision Hüft-
endoprothese oder
LG Revision Knie-
endoprothese
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bariatrische
Chirurgie oder
LG Lebereingriffe
oder
LG Ösophagusein-
griffe oder
LG Pankreaseingriffe
oder
LG
Tiefe Rektumein-
griffe
| | FA Radiologie | |

30 | Bariatri-
sche
Chirurgie | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin | LG Komplexe
Gastroenterologie | CT jederzeit
oder MRT
jederzeit | FA Viszeralchirurgie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit |

Auswahl-
kriterium | LG Komplexe Gas-
troenterologie
| | Mindestens ein OP-
Tisch
mit einer Trag-
fähigkeit
von min-
destens 225 Kilo-
gramm
| | |

31 | Leberein-
griffe
| Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforderung
Hochkomplex
| LG Komplexe
Gastroenterologie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Stammzelltrans-
plantation oder
LG Leukämie und
Lymphome
| Röntgen jederzeit,
CT jederzeit oder
MRT jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich | FA Viszeralchirurgie
ZW Spezielle Visze-
ralchirurgie
| Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon
mindestens
ein FA mit ZW Spe-
zielle Viszeralchirur-
gie
|

Auswahl-
kriterium | LG Lebertrans-
plantation
LG Palliativmedizin
LG Pankreaseingriffe
LG Komplexe Gas-
troenterologie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Stammzelltrans-
plantation oder
LG Leukämie und
Lymphome
| | Interventionelle
Endoskopie ein-
schließlich endosko-
pischer retrograder
Cholangiopankreati-
kographie (ERC/P)
jederzeit,

interventionelle Ra-
diologie
jederzeit,
diagnostische Angio-
graphie jederzeit
| | |

32 | Ösopha-
gusein-
griffe
| Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforderung
Hochkomplex
| Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Stammzelltrans-
plantation oder
LG Leukämie und
Lymphome
| Röntgen jederzeit,
CT jederzeit oder
MRT jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich,
interventionelle En-
doskopie
jederzeit | FA Viszeralchirurgie
ZW Spezielle Visze-
ralchirurgie

FA Innere Medizin
und Gastroenterolo-
gie
| Fünf FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon
drei FA
Viszeralchirurgie und
davon mindestens
ein
FA mit ZW
Spezielle Viszeral-
chirurgie,
Davon
zwei FA
Innere Medizin und
Gastroenterologie |

Auswahl-
kriterium | LG Komplexe Gas-
troenterologie

LG Palliativmedizin
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Stammzelltrans-
plantation oder
LG Leukämie und
Lymphome
| LG Thoraxchirurgie | Diagnostische Angio-
graphie
| | |

33 | Pan-
kreas-

eingriffe | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforderung
Hochkomplex
| Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Stammzelltrans-
plantation oder
LG Leukämie und
Lymphome
| Röntgen jederzeit,
CT jederzeit oder
MRT jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich,
Interventionelle En-
doskopie einschließ-
lich
ERC/P | FA Viszeralchirurgie
ZW Spezielle Visze-
ralchirurgie

FA Innere Medizin
und Gastroenterolo-
gie
| Fünf FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens
drei
FA mit ZW
spezielle
Viszeral-
chirurgrie und zwei
FA
Innere Medizin
und Gastroenterolo-
gie
|

Auswahl-
kriterium | LG Komplexe Endo-
krinologie
und Dia-
betologie

LG Lebereingriffe
LG Palliativmedizin
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Stammzelltrans-
plantation oder
LG Leukämie und
Lymphome
| | Interventionelle
Radiologie,
Diagnostische Angio-
graphie
| | |

34 | Tiefe
Rektum-
eingriffe | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforderung
Komplex
| LG Komplexe Gas-
troenterologie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Stammzelltrans-
plantation oder
LG Leukämie und
Lymphome
| Röntgen jederzeit,
CT jederzeit oder
MRT jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich | FA Viszeralchirurgie
ZW Spezielle Visze-
ralchirurgie
| Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon
mindestens
ein FA mit ZW Spe-
zielle Viszeralchirur-
gie
|

Auswahl-
kriterium | LG Komplexe Gas-
troenterologie

LG Palliativmedizin
LG Urologie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Stammzelltrans-
plantation oder
LG Leukämie und
Lymphome
| | Interventionelle En-
doskopie jederzeit | ZW Proktologie | |

35 | Augen-
heil-
kunde
| Mindest-
voraus-
setzung | | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin | Sonographiegerät,
Gonioskopie,
Ophtalmoskopie,
Fluoreszenzangio-
graphie | FA Augenheilkunde | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit |

Auswahl-
kriterium | LG Allgemeine
Innere Medizin
LG MKG
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Allgemeine Neu-
rologie
oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha
(NNF, Phase B) | | Optische Kohärenz-
tomographie (OCT) | | |

36 | Haut-
und Ge-
schlechts-
krankhei-
ten
| Mindest-
voraus-
setzung | LG Intensivmedizin
Für Krankenhäuser,
die nicht von der für
die Krankenhauspla-
nung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:

LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin | LG Allgemeine
Frauenheilkunde
LG Urologie
Für Fachkranken-
häuser, die von der
für die Krankenhaus-
planung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
| Lasertherapie,
Photo(chemo)thera-
pie,
Balneophototherapie
| FA Haut- und Ge-
schlechtskrankheiten
| Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit |

Auswahl-
kriterium | LG Allgemeine
Frauenheilkunde
LG Neurochirurgie
LG Urologie
Für Fachkranken-
häuser, die von der
für die Krankenhaus-
planung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
| LG HNO
LG MKG
LG Thoraxchirurgie | | FA Innere Medizin
und Hämatologie und
Onkologie

ZW Allergologie | |

37 | MKG | Mindest-
voraus-
setzung | LG Intensivmedizin
Für Krankenhäuser,
die nicht von der für
die Krankenhauspla-
nung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:

LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin | Für Fachkranken-
häuser, die von der
für die Krankenhaus-
planung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
| Panendoskop,
B-Bild-Sonograph,

CT,
Orthopantomogramm
(OPG)-Röntgengerät
| FA Mund-Kiefer-Ge-
sichtschirurgie
| Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit |

Auswahl-
kriterium | LG Neurochirurgie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Endoprothetik
Hüfte oder
LG Endoprothetik
Knie oder
LG Revision Hüften-
doprothetik
oder
LG Revision Knieen-
doprothese
Für Fachkranken-
häuser, die von der
für die Krankenhaus-
planung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
| LG Augenheilkunde
LG HNO | | | |

38 | Urologie | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin | LG Komplexe Neph-
rologie
| Endoskop,
Laparoskop,
Sonographiegerät
(einschließlich Dopp-
ler-
oder Duplex-So-
nographie)
| FA Urologie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit |

Auswahl-
kriterium | LG Komplexe
Nephrologie | LG Allgemeine
Frauenheilkunde
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Stammzelltrans-
plantation oder
LG Leukämie und
Lymphome
| CT,
MRT,
PET oder PET-CT,
Roboter-assistierte
Chirurgie | FA Urologie mit ZW
Andrologie | |

39 | Allge-
meine
Frauen-
heil-
kunde
| Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin | | | FA Frauenheilkunde
und Geburtshilfe | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen


Auswahl-
kriterium | LG Urologie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bariatrische
Chirurgie oder
LG
Lebereingriffe
oder LG Ösophagus-
eingriffe oder
LG Pankreaseingriffe
oder
LG
Tiefe Rektumein-
griffe
| | | FA Frauenheilkunde
und Geburtshilfe mit
SP Gynäkologische
Endokrinologie und
Reproduktions-
medizin | |

40 | Ovarial-
CA | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Frauenheilkunde
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforderung
Komplex
| LG Urologie | | FA Frauenheilkunde
und Geburtshilfe SP
Gynäkologische

Onkologie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon
mindestens
ein FA mit SP Gynä-
kologische Onkologie
| Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen


Auswahl-
kriterium | LG Palliativmedizin
LG Senologie
LG Urologie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Stammzelltrans-
plantation oder
LG Leukämie und
Lymphome
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bariatrische
Chirurgie oder
LG
Lebereingriffe
oder
LG Ösophagusein-
griffe
oder
LG Pankreaseingriffe
oder

LG Tiefe Rektumein-
griffe
| | | FA Frauenheilkunde
und Geburtshilfe mit
SP Gynäkologische
Endokrinologie und
Reproduktionsmedi-
zin
| |

41 | Senolo-
gie
| Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Frauenheilkunde
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin | | | FA Frauenheilkunde
und Geburtshilfe | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen


Auswahl-
kriterium | LG Ovarial-CA
LG Palliativmedizin
LG Plastische und
Rekonstruktive
Chirurgie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Stammzelltrans-
plantation oder
LG Leukämie und
Lymphome | | | FA Frauenheilkunde
und Geburtshilfe mit
SP Gynäkologische
Onkologie
FA für Plastische,
Rekonstruktive und
Ästhetische Chirurgie | |

42 | Geburten | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Frauenheilkunde
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin | LG Allgemeine
Kinder- und Jugend-
medizin
| | FA Frauenheilkunde
und Geburtshilfe | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen


Auswahl-
kriterium | LG Allgemeine
Kinder- und Jugend-
medizin

LG Kinder- und
Jugendchirurgie | | | FA Frauenheilkunde
und Geburtshilfe mit
SP Spezielle Ge-
burtshilfe
und Peri-
natalmedizin
| FA anwesend:
jederzeit |

43 | Perinata-
ler

Schwer-
punkt | Mindest-
voraus-
setzung | | | | | | Erfüllung der Anforderungen
der Versorgungsstufe III ge-
mäß Nummer III der Anlage 2
der Bekanntmachung eines
Beschlusses des G-BA über
Maßnahmen zur Qualitäts-
sicherung der Versorgung von
Früh- und Neugeborenen ge-
mäß § 136 Absatz 1 Nummer 2
SGB
V in Verbindung mit § 92
Absatz
1 Satz 2 Nummer 13
SGB
V vom 20. September
2005
(BAnz S. 15.684 vom
28.10.2005),
der zuletzt durch
den
Beschluss vom 16. Mai
2024 (BAnz. AT 25.07.2024
B2)
geändert wurde
Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen


44 | Perinatal-
zentrum
Level 1 | Mindest-
voraus-
setzung | | | | | | Erfüllung der Anforderungen
der Versorgungsstufe I gemäß
Nummer I der Anlage 2 der
Bekanntmachung eines Be-
schlusses des G-BA über
Maßnahmen zur Qualitäts-
sicherung der Versorgung von
Früh- und Neugeborenen ge-
mäß
§ 136 Absatz 1 Nummer 2
SGB
V in Verbindung mit § 92
Absatz
1 Satz 2 Nummer 13
SGB
V vom 20. September
2005
(BAnz S. 15.684 vom
28.10.2005),
der zuletzt durch
den
Beschluss vom 16. Mai
2024 (BAnz. AT 25.07.2024
B2)
geändert wurde
Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen




19 | Carotis
operativ/
interven-
tionell | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforde-
rung Komplex

LG Komplexe
periphere arterielle
Gefäße | LG Neurochirurgie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG EPU/Ablation
oder
LG Interventionelle
Kardiologie oder
LG Kardiale Devices

oder
LG Minimalinvasive
Herzklappeninter-
vention

Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Allgemeine
Neurologie
oder
LG Stroke Unit
oder

LG Neuro-Frühreha
(NNF, Phase B) | Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich,
CT jederzeit,
MRT,
Digitale Subtrak-
tionsangiographie

(DSA),
Periphere Doppler-
sonographie,
Duplexsonographie,
Funktionelle Gefäß
diagnostik | FA Gefäßchirurgie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG Neurochirurgie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG EPU/Ablation
oder
LG Interventionelle
Kardiologie oder
LG Kardiale Devices
oder
LG Minimalinvasive
Herzklappeninter-
vention

Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Allgemeine
Neurologie
oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha
(NNF, Phase B) | | Hybrid-OP | FA Innere Medizin
und Angiologie | |

20 | Kom-
plexe
periphere
arterielle
Gefäße | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin | LG Komplexe
Nephrologie

Mindestens eine der
folgenden LG:
LG EPU/Ablation
oder
LG Interventionelle
Kardiologie oder
LG Kardiale Devices

oder
LG Minimalinvasive
Herzklappeninter-
vention
| Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich,
CT jederzeit,
MRT,
DSA,
Periphere Doppler-
sonographie,
Duplexsonographie,
Funktionelle Gefäß-
diagnostik | FA Gefäßchirurgie
FA Allgemein-
chirurgie

FA Herzchirurgie
FA Thoraxchirurgie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit;
davon
mindestens
zwei FA Gefäß-
chirurgie
| Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG Komplexe
Nephrologie

Mindestens eine der
folgenden LG:
LG EPU/Ablation
oder
LG Interventionelle
Kardiologie oder
LG Kardiale Devices
oder
LG Minimalinvasive
Herzklappeninter-
vention

Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Allgemeine
Neurologie
oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha
(NNF, Phase B) | | | FA Innere Medizin
und Angiologie | |

21 | Herz-
chirurgie | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforde-
rung Hochkomplex

LG Interventionelle
Kardiologie | LG Allgemeine
Chirurgie | Katheterlabor,
Echokardiographie,
EKG,
Doppler- oder
Duplex-Sono-
graphie,

DSA,
Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich,
Herz-Lungen
Maschine
| FA Herzchirurgie | Fünf FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG Herztrans-
plantation

Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bauchaortena-
neurysma
oder
LG Carotis operativ/
interventionell oder
LG Komplexe
periphere
arterielle
Gefäße
| | Hybrid-OP
Extrakorporale
Membranoxygenie-
rung (ECMO)
| | |

22 | Herzchi-
rurgie -
Kinder

und
Jugend-
liche | Mindest-
voraus-
setzung | | | | | | Erfüllung der Anforderungen
gemäß den §§ 4 und 5 und der
Vorgaben gemäß § 6 der
Bekanntmachung
eines Be-
schlusses des G-BA über eine
Richtlinie über Maßnahmen
zur Qualitätssicherung
der
herzchirurgischen
Versorgung
bei Kindern
und Jugendlichen
gemäß
§ 136 Absatz 1 Num-
mer
2 SGB V vom 18. Februar
2010 (BAnz
Nr. 89a - Beilage
vom 18.06.2010),
der durch
Beschluss
vom 4. Dezember
2024
(BAnz AT 21.01.2025
B4) geändert
wurde
Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


23 | Endo-
prothetik
Hüfte | Mindest-
voraus-
setzung | LG Intensivmedizin
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin | | Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich | FA Orthopädie und
Unfallchirurgie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG Endoprothetik
Knie
LG Geriatrie
LG Revision Hüft-
endoprothese
| | CT jederzeit,
MRT | ZW Spezielle Ortho-
pädische Chirurgie
ZW Spezielle Unfall-
chirurgie | |

24 | Endo-
prothetik
Knie | Mindest-
voraus-
setzung | LG Intensivmedizin
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin | | Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich | FA Orthopädie und
Unfallchirurgie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG Endoprothetik
Hüfte
LG Geriatrie
LG Revision Knie-
endoprothese
| | CT jederzeit,
MRT | ZW Spezielle Ortho-
pädische Chirurgie
ZW Spezielle Unfall-
chirurgie | |

25 | Revision
Hüft-
endo-
prothese | Mindest-
voraus-
setzung | LG Endoprothetik
Hüfte
LG Intensivmedizin
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin | | Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich | FA Orthopädie und
Unfallchirurgie
ZW Spezielle Ortho-
pädische Chirurgie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit;
davon
mindestens
ein FA mit ZW Spe-
zielle Orthopädische
Chirurgie | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonalunterg renzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG Geriatrie | | CT jederzeit,
MRT | | |

26 | Revision
Knie-
endo-
prothese | Mindest-
voraus-
setzung | LG Endoprothetik
Knie
LG Intensivmedizin
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin | | Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich | FA Orthopädie und
Unfallchirurgie
ZW Spezielle Ortho-
pädische Chirurgie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit;
davon
mindestens
ein FA mit ZW Spe-
zielle Orthopädische
Chirurgie | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonalunterg renzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG Geriatrie | | CT jederzeit,
MRT | | |

27 | Spezielle
Trauma-
tologie | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Intensivmedizin
LG Allgemeine
Innere Medizin | LG Neurochirurgie
LG Komplexe
periphere
arterielle
Gefäße

LG Allgemeine
Kinder- und
Jugendmedizin
| CT jederzeit,
Röntgen jederzeit,
Sonographie,
mindestens zwei
Operationssäle,
Intensivstation mit
mindestens sechs
Betten,
MRT jederzeit,
Schockraum,
Angiographiearbeits-
platz,
Teleradiologische
Anbindung zum
Standort mit LG
Neurochirurgie, falls
diese in Kooperation
erbracht wird,
Hubschrauberlande-
platz oder Public-
Interest-Site-(PIS-)
Landestelle
| FA Orthopädie und
Unfallchirurgie
FA Orthopädie und
Unfallchirurgie mit
ZW Spezielle Unfall-
chirurgie | Fünf FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit;
davon
mindestens
drei FA mit ZW Spe-
zielle Unfallchirurgie | Erfüllung der Voraussetzungen
der erweiterten Notfallversor-
gung gemäß den §§ 13 bis 17
der Bekanntmachung eines
Beschlusses des G-BA über
Regelungen zu einem gestuf-
ten System von Notfallstruktu-
ren in Krankenhäusern gemäß
§ 136c Absatz 4 SGB V
vom 19.
April 2018 (BAnz
AT 18.05.2018
B4), der durch
Beschluss
vom 20. November
2020 (BAnz AT 24.12.2020
B2) geändert
worden ist
Erfüllung der durch die ge-
setzliche Unfallversicherungs-
träger
nach § 34 Absatz 1
Satz 2 des
Siebten Buches
Sozialgesetzbuch
(SGB VII)
festgelegten Anforderungen
an Krankenhäuser
zur Betei-
ligung
am Verletzungsarten-
verfahren (VAV)
in der Fas-
sung
vom 1. Juli 2025, welche
auf Grundlage
von § 34
Absatz
2 und 3 SGB VII von
der Deutschen
Gesetzlichen
Unfallversicherung
e. V. und
der Sozialversicherung
für
Landwirtschaft,
Forsten und
Gartenbau festgelegt worden
sind. Die Anforderungen sind
abrufbar auf der Internetseite
der Landesverbände der
Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung
(www.dguv.de/

landesverbaende) unter der
Rubrik 'Medizinische Reha-
bilitation'
in der Unterrubrik
'Verletzungsartenverfahren'.


| | | | | | | | Erfüllung der Anforderungen
an die personelle Ausstattung
und der räumlichen Anfor-
derungen für Regionales
Traumazentrum
(RTZ) oder
Überregionales Traumazen-
trum (ÜTZ)
nach dem 'Weiß-
buch Schwerverletztenver-
sorgung - Empfehlungen
zur
Struktur, Organisation, Aus-
stattung sowie
Förderung von
Qualität und
Sicherheit in der
Schwerverletztenversorgung
in
der Bundesrepublik
Deutschland'; Herausgeber:
Deutsche Gesellschaft
für
Unfallchirurgie e.
V., 3. er-
weiterte
Auflage 2019,
Seiten 16,
17 und 18 bis 20
Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG Geriatrie
LG Wirbelsäulen-
eingriffe

LG Endoprothetik
Hüfte
LG Endoprothetik
Knie | LG Urologie
LG Plastische und
Rekonstruktive
Chirurgie
LG Thoraxchirurgie
LG HNO
LG Herzchirurgie
LG Mund-Kiefer-
Gesichtschirurgie

(MKG) | | FA Neurochirurgie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit |

28 | Wirbel-
säulen-
eingriffe | Mindest-
voraus-
setzung | LG Intensivmedizin
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin | | Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich | FA Orthopädie und
Unfallchirurgie
FA Neurochirurgie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach
§ 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden

Auswahl-
kriterium
| | LG Neurochirurgie | CT jederzeit,
MRT | ZW Spezielle Ortho-
pädische Chirurgie | |

29 | Thorax-
chirurgie | Mindest-
voraus-
setzung | LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforde-
rung Hochkomplex

LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin | LG Komplexe
Pneumologie

LG Palliativmedizin | Röntgen jederzeit,
CT jederzeit oder
MRT jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich | FA Thoraxchirurgie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Sofern LG Herz-
chirurgie am Stand-
ort erbracht
wird:
abweichend min-
destens zwei
FA
Thoraxchirurgie,
mindestens Ruf-
bereitschaft:

jederzeit | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


| | Auswahl-
kriterium | LG Herzchirurgie
LG Komplexe
Pneumologie

LG Palliativmedizin | LG Neurochirurgie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bauchaorten-
aneurysma oder
LG Carotis operativ/
interventionell oder
LG Komplexe
periphere
arterielle
Gefäße

Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Endoprothetik
Hüfte oder
LG Endoprothetik
Knie oder
LG Revision Hüft-
endoprothese oder
LG Revision Knie-
endoprothese
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bariatrische
Chirurgie oder
LG Lebereingriffe
oder
LG Ösophagus-
eingriffe oder
LG Pankreasein-

griffe oder
LG Tiefe Rektum-
eingriffe
| | FA Radiologie | |

30 | Bariatri-
sche
Chirurgie | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin | LG Komplexe
Gastroenterologie | CT jederzeit oder
MRT
jederzeit | FA Viszeralchirurgie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG Komplexe
Gastroenterologie
| | Mindestens ein
OP-Tisch
mit einer
Tragfähigkeit
von
mindestens
225 Kilogramm
| | |

31 | Leber-
eingriffe
| Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforde-
rung Hochkomplex
| LG Komplexe
Gastroenterologie | Röntgen jederzeit,
CT jederzeit oder
MRT jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich | FA Viszeralchirurgie
ZW Spezielle
Viszeralchirurgie
| Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit;
davon
mindestens
ein FA mit ZW
Spezielle Viszeral-
chirurgie
| Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG Lebertrans-
plantation
LG Palliativmedizin
LG Pankreasein-
griffe

LG Komplexe
Gastroenterologie
| | Interventionelle
Endoskopie ein-
schließlich endo-
skopischer retro-
grader Cholangio-
pankreatikographie
(ERC/P) jederzeit,

interventionelle
Radiologie
jederzeit,
diagnostische
Angiographie jeder-
zeit
| | |

32 | Ösopha-
gus-
eingriffe
| Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforde-
rung Hochkomplex
| | Röntgen jederzeit,
CT jederzeit oder
MRT jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich,
interventionelle
Endoskopie
jederzeit | FA Viszeralchirurgie
ZW Spezielle
Viszeralchirurgie

FA Innere Medizin
und Gastroentero-
logie
| Fünf FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit;
davon
drei FA
Viszeralchirurgie
und davon mindes-
tens ein
FA mit ZW
Spezielle Viszeral-
chirurgie;
davon
zwei FA
Innere Medizin und
Gastroenterologie | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG Komplexe
Gastroenterologie

LG Palliativmedizin | LG Thoraxchirurgie | Diagnostische
Angiographie
| | |

33 | Pank-
reas-

eingriffe | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforde-
rung Hochkomplex
| | Röntgen jederzeit,
CT jederzeit oder
MRT jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich,
Interventionelle
Endoskopie ein-
schließlich
ERC/P | FA Viszeralchirurgie
ZW Spezielle
Viszeralchirurgie

FA Innere Medizin
und Gastroentero-
logie
| Fünf FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit;
davon drei
FA
Viszeralchirurgie
und davon mindes-
tens ein FA
mit ZW
Spezielle
Viszeral-
chirurgie; davon
zwei FA
Innere
Medizin und Gastro-
enterologie
| Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG Komplexe
Endokrinologie
und
Diabetologie

LG Lebereingriffe
LG Palliativmedizin | | Interventionelle
Radiologie,
Diagnostische
Angiographie
| | |

34 | Tiefe
Rektum-
eingriffe | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforde-
rung Komplex
| LG Komplexe
Gastroenterologie
| Röntgen jederzeit,
CT jederzeit oder
MRT jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich | FA Viszeralchirurgie
ZW Spezielle
Viszeralchirurgie
| Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit;
davon
mindestens
ein FA mit ZW
Spezielle Viszeral-
chirurgie
| Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG Komplexe
Gastroenterologie

LG Palliativmedizin
LG Urologie | | Interventionelle En-
doskopie jederzeit | ZW Proktologie | |

35 | Augen-
heilkunde
| Mindest-
voraus-
setzung | | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin | Sonographiegerät,
Gonioskopie,
Ophtalmoskopie,
Fluoreszenzangio-
graphie | FA Augenheilkunde | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG Allgemeine
Innere Medizin
LG MKG
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Allgemeine
Neurologie
oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha
(NNF, Phase B) | | Optische Kohärenz-
tomographie (OCT) | | |

36 | Haut-
und Ge-
schlechts-
krank-
heiten
| Mindest-
voraus-
setzung | LG Intensivmedizin
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin | LG Allgemeine
Frauenheilkunde
LG Urologie | Lasertherapie,
Photo(chemo)the-
rapie
| FA Haut- und
Geschlechtskrank-
heiten
| Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG Allgemeine
Frauenheilkunde
LG Neurochirurgie
LG Urologie | LG HNO
LG MKG
LG Thoraxchirurgie | | FA Innere Medizin
und Hämatologie
und Onkologie

ZW Allergologie | |

37 | MKG | Mindest-
voraus-
setzung | LG Intensivmedizin
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin | | B-Bild-Sonograph,
CT,
Orthopantomo-
gramm (OPG)-
Röntgengerät
| FA Mund-Kiefer-
Gesichtschirurgie
| Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG Neurochirurgie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Endoprothetik
Hüfte oder
LG Endoprothetik
Knie oder
LG Revision Hüft-
endoprothetik
oder
LG Revision Knie-
endoprothese
| LG Augenheilkunde
LG HNO | | | |

38 | Urologie | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin | LG Komplexe
Nephrologie
| Endoskop,
Laparoskop,
Sonographiegerät
(einschließlich
Doppler-
oder
Duplex-Sono-
graphie)
| FA Urologie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG Komplexe
Nephrologie | LG Allgemeine
Frauenheilkunde | CT,
MRT,
PET oder PET-CT,
Roboter-assistierte
Chirurgie | FA Urologie mit ZW
Andrologie | |

39 | Allge-
meine
Frauen-
heilkunde
| Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin | | | FA Frauenheilkunde
und Geburtshilfe | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG Urologie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Lebereingriffe
oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreas-

eingriffe oder
LG Tiefe Rektum-
eingriffe
| | | FA Frauenheilkunde
und Geburtshilfe mit
SP Gynäkologische
Endokrinologie und
Reproduktions-
medizin | |

40 | Ovarial-
CA | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Frauenheilkunde
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforde-
rung Komplex
| LG Urologie | | FA Frauenheilkunde
und Geburtshilfe mit
SP Gynäkologische

Onkologie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit;
davon
mindestens
ein FA mit SP
Gynäkologische
Onkologie
| Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG Palliativmedizin
LG Senologie
LG Urologie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Lebereingriffe
oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreas-
eingriffe oder

LG Tiefe Rektum-
eingriffe
| | | FA Frauenheilkunde
und Geburtshilfe mit
SP Gynäkologische
Endokrinologie und
Reproduktions-
medizin
| |

41 | Seno-
logie
| Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Frauenheilkunde
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin | | | FA Frauenheilkunde
und Geburtshilfe | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG Ovarial-CA
LG Palliativmedizin
LG Plastische und
Rekonstruktive
Chirurgie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Stammzelltrans-
plantation oder
LG Leukämie und
Lymphome | | | FA Frauenheilkunde
und Geburtshilfe mit
SP Gynäkologische
Onkologie
FA für Plastische,
Rekonstruktive und
Ästhetische
Chirurgie
| |

42 | Geburten | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Frauenheilkunde
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin | LG Allgemeine
Kinder- und
Jugendmedizin
| | FA Frauenheilkunde
und Geburtshilfe | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG Allgemeine
Kinder- und
Jugendmedizin

LG Kinder- und
Jugendchirurgie | | | FA Frauenheilkunde
und Geburtshilfe mit
SP Spezielle
Geburtshilfe
und
Perinatalmedizin
| FA anwesend:
jederzeit |

43 | Perina-
taler

Schwer-
punkt | Mindest-
voraus-
setzung | | | | | | Erfüllung der Anforderungen
der Versorgungsstufe III ge-
mäß Nummer III der Anlage 1
der Bekanntmachung eines
Beschlusses des G-BA über
Maßnahmen zur Qualitäts-
sicherung der Versorgung von
Früh- und Reifgeborenen ge-
mäß § 136 Absatz 1 Num-
mer
2 SGB V in Verbindung mit
§
92 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer
13 SGB V vom 20. Sep-
tember 2005
(BAnz S. 15.684
vom 28.10.2005),
der zuletzt
durch den
Beschluss vom
17. Oktober 2024 (BAnz
AT 20.01.2025 B4)
geändert
wurde

Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


44 | Perinatal-
zentrum
Level 1 | Mindest-
voraus-
setzung | | | | | | Erfüllung der Anforderungen
der Versorgungsstufe I gemäß
Nummer I der Anlage 1 der
Bekanntmachung eines Be-
schlusses des G-BA über
Maßnahmen zur Qualitäts-
sicherung der Versorgung von
Früh- und Reifgeborenen
gemäß
§ 136 Absatz 1 Num-
mer
2 SGB V in Verbindung mit
§
92 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer
13 SGB V vom 20. Sep-
tember 2005
(BAnz S. 15.684
vom 28.10.2005),
der zuletzt
durch den
Beschluss vom
17. Oktober 2024 (BAnz
AT 20.01.2025 B4)
geändert
wurde

Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | | | | FA Kinder- und
Jugendmedizin mit
SP Neuropädiatrie | |

vorherige Änderung nächste Änderung

45 | Perinatal-
zentrum
Level 2 | Mindest-
voraus-
setzung | | | | | | Erfüllung der Anforderungen
der Versorgungsstufe II gemäß
Nummer II der Anlage 2 der
Bekanntmachung eines Be-
schlusses des G-BA über
Maßnahmen zur Qualitäts-
sicherung der Versorgung von
Früh- und Neugeborenen ge-
mäß
§ 136 Absatz 1 Nummer 2
SGB
V in Verbindung mit § 92
Absatz
1 Satz 2 Nummer 13
SGB
V vom 20. September
2005
(BAnz S. 15.684 vom
16.06.2005),
der zuletzt durch
den
Beschluss vom 16. Mai
2024 (BAnz. AT 25.07.2024
B2)
geändert wurde
Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen


46 | Allge-
meine
Kinder-
und
Jugend-
medizin | Mindest-
voraus-
setzung | | LG Intensivmedizin | | FA Kinder- und
Jugendmedizin | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen


Auswahl-
kriterium | LG Perinataler
Schwerpunkt oder
LG Perinatalzentrum
Level 1 oder
LG Perinatalzentrum
Level 2
LG Geburten
LG Intensivmedizin
LG Kinder- und
Jugendchirurgie | | | FA Kinder- und
Jugendchirurgie | |

47 | Spezielle
Kinder-
und
Jugend-
medizin
| Mindest-
voraus-
setzung
| Erfüllung der Min-
destvoraussetzungen
der LG Allgemeine
Kinder- und Jugend-
medizin
Zusätzlich außer in
Fachkrankenhäu-
sern, die von der für
die Krankenhauspla-
nung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:
LG Perinatalzentrum
Level 2
LG Intensivmedizin
| | | FA Kinder- und
Jugendmedizin
FA Kinder- und
Jugendmedizin mit
mindestens einer ZW
oder einem SP:
ZW Kinder- und
Jugend-Endokrinolo-
gie und Diabetologie
ZW Kinder- und
Jugend-Gastro-
enterologie
ZW Kinder- und
Jugend-Nephrologie
ZW Kinder- und
Jugend-Pneumologie
ZW Kinder- und
Jugend-Rheumatolo-
gie
SP Kinder- und
Jugend-Kardiologie
SP Kinder- und
Jugend-Neuro-
pädiatrie
| Fünf FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon drei FA mit
ZW oder SP:
ZW Kinder- und
Jugend-Endokrinolo-
gie und Diabetologie
ZW Kinder- und
Jugend-Gastro-
enterologie
ZW Kinder- und
Jugend-Nephrologie
ZW Kinder- und
Jugend-Pneumologie
ZW Kinder- und
Jugend-Rheumatolo-
gie
SP Kinder- und
Jugend-Kardiologie
SP Kinder- und
Jugend-Neuro-
pädiatrie
|

Auswahl-
kriterium | LG Kinder- und
Jugendchirurgie
LG Spezielle Kinder-
und Jugendchirurgie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Perinataler
Schwerpunkt oder
LG Perinatalzentrum
Level 1 oder
LG Perinatalzentrum
Level 2 | | | | |

48 | Kinder-
Hämato-
logie und
-Onkolo-
gie
-
Stamm-
zelltrans-
planta-
tion
| Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Kinder- und Jugend-
medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforderung
Hochkomplex
| LG Kinder-Hämatolo-
gie
und -Onkologie -
Leukämie
und Lym-
phome

LG Palliativmedizin | CT jederzeit oder
MRT jederzeit,
Zentrales Monitoring
von EKG, Blutdruck
und Sauerstoffsätti-
gung auf der Station,
Nichtinvasive Beat-
mung (einschließlich
HFNC)
Sofern allogene
Stammzelltransplan-
tationen durchgeführt
werden:

Einzelzimmer mit
eigener Schleuse
und kontinuierlichem
Überdruck und ge-
filterter Luftzufuhr | FA Kinder- und
Jugendmedizin | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß den §§ 4 und 5 und der
Vorgaben gemäß § 6 der Be-
kanntmachung
eines Be-
schlusses des G-BA über eine
Richtlinie über Maßnahmen zur
Qualitätssicherung
für die sta-
tionäre
Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit
hämato-onkologischen Krank-
heiten gemäß § 136 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 SGB V für
nach § 108 SGB V zugelas-
sene Krankenhäuser vom
16. Mai 2006 (BAnz S. 4997
vom 16.05.2006), der zuletzt
durch Beschluss vom 1. No-
vember 2023
(BAnz AT
22.12.2023 B1)
geändert
wurde

Auswahl-

kriterium | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Kinder-Hämatolo-
gie
und -Onkologie -
Leukämie
und Lym-
phome

LG Komplexe Pneu-
mologie

LG Neurochirurgie
LG Palliativmedizin
LG Stammzelltrans-
plantation | LG Kinder- und
Jugendchirurgie
LG Leukämie und
Lymphome | Telemedizinische Be-
handlung
| FA Transfusions-
medizin
FA Kinder- und
Jugendmedizin mit
SP Kinder- und
Jugend-Hämatologie
und -Onkologie
FA Innere Medizin
und Hämatologie und
Onkologie
| |

49 | Kinder-
Hämato-
logie und
-Onkolo-
gie
-
Leukä-
mie und
Lym-

phome | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Kinder- und Jugend-
medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforderung
Komplex
| LG Kinder-Hämatolo-
gie
und -Onkologie -
Stammzelltransplan-
tation

LG Palliativmedizin | CT jederzeit
oder MRT
jederzeit | FA Kinder- und
Jugendmedizin | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen
Erfüllung der
Anforderungen
gemäß den §§ 4 und 5 und der
Vorgaben gemäß § 6 der Be-
kanntmachung
eines Be-
schlusses des G-BA über eine
Richtlinie über Maßnahmen zur
Qualitätssicherung
für die sta-
tionäre
Versorgung von Kin-
dern
und Jugendlichen mit
hämato-onkologischen Krank-
heiten gemäß § 136 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 SGB V für
nach § 108 SGB V zugelas-
sene Krankenhäuser vom
16. Mai 2006 (BAnz, S. 4997
vom 16.05.2006), der zuletzt
durch Beschluss vom 1. No-
vember 2023
(BAnz AT
22.12.2023 B1)
geändert
wurde

Auswahl-

kriterium | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Kinder-Hämatolo-
gie
und -Onkologie -
Stammzelltransplan-
tation

LG Komplexe Pneu-
mologie

LG Leukämie und
Lymphome
LG Neurochirurgie
LG Palliativmedizin | LG Kinder- und
Jugendchirurgie
LG Stammzelltrans-
plantation
| Telemedizinische Be-
handlung
| FA Kinder- und
Jugendmedizin mit
SP Kinder- und
Jugend-Hämatologie
und -Onkologie
FA Innere Medizin
und Hämatologie und
Onkologie
| |

50 | HNO | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin | | Elektrische Reakti-
onsaudiometrie

(ERA) | FA Hals-Nasen-Oh-
renheilkunde
| Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit |

Auswahl-
kriterium | LG Allgemeine
Kinder- und Jugend-
medizin
| LG MKG | MRT,
PET-CT,
Doppler- oder Du-
plex-Sonographien
| ZW Allergologie | |

51 | Coch-
leaim-
plantate | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG HNO
LG Intensivmedizin | | ERA | FA für Hals-Nasen-
Ohrenheilkunde | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit |

Auswahl-
kriterium | LG Allgemeine
Kinder- und Jugend-
medizin
| LG MKG | MRT,
PET-CT,
Doppler- oder Du-
plex-Sonographien
| FA Phoniatrie und
Pädaudiologie | |

52 | Neuro-
chirurgie | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforderung
Komplex
| LG Allgemeine Neu-
rologie

LG Stroke Unit | Elektroenzephalo-
gramm (EEG),
Evozierte
Potentiale,
Elektromyographie
(EMG),
Elektroneurographie
(ENG),

Sonographie ein-
schließlich extra- und
intrakranielle Dopp-
ler- und Farbduplex-
sonographie,

CT jederzeit,
MRT | FA Neurochirurgie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit |

Auswahl-
kriterium | LG Allgemeine
Neurologie
LG Stroke Unit
LG Wirbelsäulen-
chirurgie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Endoprothetik
Hüfte oder
LG Endoprothetik
Knie oder
LG Revision Hüft-
endoprothetik oder
LG Revision Knie-
endoprothese | LG HNO
LG MKG
LG Palliativmedizin | MRT jederzeit | FA Radiologie mit SP
Neuroradiologie

ZW Spezielle
Schmerztherapie | |

53 | Allge-
meine
Neurolo-
gie
| Mindest-
voraus-
setzung | Für Krankenhäuser,
die nicht von der für
die Krankenhaus-
planung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:
LG
Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin | Für Fachkranken-
häuser, die von der
für die Krankenhaus-
planung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin
| CT oder MRT (Tele-
radiologie möglich),
EEG,
EMG,

Evozierte Potentiale,
ENG,

Sonographie ein-
schließlich extra- und
intrakranielle Dopp-
ler- und Farbduplex-
sonographie,

Schluckdiagnostik | FA Neurologie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen


Auswahl-
kriterium | LG Geriatrie
LG Neurochirurgie
Mindestens einer der
folgenden LG:
LG EPU/Ablation
oder
LG Interventionelle
Kardiologie
Für Fachkranken-
häuser, die von der
für die Krankenhaus-
planung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:

LG Allgemeine
Innere Medizin

LG Intensivmedizin | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Augenheilkunde
LG HNO | Polysomnographie | FA Neurologie mit
ZW
Geriatrie oder
ZW Intensivmedizin
oder ZW Palliativ-
medizin oder

ZW Schlafmedizin | |

54 | Stroke
Unit | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Allgemeine
Neurologie
LG Intensivmedizin | LG Neurochirurgie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bauchaorten-
aneurysma oder
LG Carotis operativ/
interventionell oder
LG Komplexe peri-
phere
arterielle Ge-
fäße
| CT jederzeit oder
MRT jederzeit (Be-
fundung
auch durch
Teleradiologie mög-
lich),

CT-Angiographie
jederzeit oder MR-
Angiographie jeder-
zeit (Befundung auch
durch Teleradiologie
möglich),

Intra- und extrakra-
nielle Sonographie
einschließlich Farb-
duplex jederzeit,
Transthorakale
Echokardiographie
(TTE),
TEE,
Systemische Fibrino-
lyse
jederzeit | FA Neurologie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen


Auswahl-

kriterium | LG Neurochirurgie
LG Neuro-Frühreha
(NNF, Phase B)
Mindestens einer der
folgenden LG:
LG Bauchaortena-
neurysma oder
LG Carotis operativ/
interventionell oder
LG Komplexe peri-
phere
arterielle Ge-
fäße

Mindestens eine der
folgenden LG:
LG EPU/Ablation
oder
LG Interventionelle
Kardiologie | | Neuroradiologische
Behandlungsmög-
lichkeit (einschließ-
lich Thrombektomie)
jederzeit mindestens
in Kooperation,
DSA | FA Radiologie mit SP
Neuroradiologie

FA Innere Medizin
und Kardiologie | |

55 | Neuro-
Frühreha
(NNF,
Phase B) | Mindest-
voraus-
setzung | LG Intensivmedizin | LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Allgemeine Neu-
rologie
| CT oder MRT (Tele-
radiologie möglich),
EKG,
EEG,
EMG,
Elektrisch evozierte
Potenziale (EVP),
Motorisch evozierte
Potenziale (MEP),
Mobiles Ultraschall-
gerät einschließlich
Farbduplex | FA Neurochirurgie
FA Neurologie
FA Neuropädiatrie
FA Physikalische und
Rehabilitative Medi-
zin
| Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen




45 | Perinatal-
zentrum
Level 2 | Mindest-
voraus-
setzung | | | | | | Erfüllung der Anforderungen
der Versorgungsstufe II gemäß
Nummer II der Anlage 1 der
Bekanntmachung eines Be-
schlusses des G-BA über
Maßnahmen zur Qualitäts-
sicherung der Versorgung von
Früh- und Reifgeborenen
gemäß
§ 136 Absatz 1 Num-
mer
2 SGB V in Verbindung mit
§
92 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer
13 SGB V vom 20. Sep-
tember 2005
(BAnz S. 15.684
vom 28.10.2005),
der zuletzt
durch den
Beschluss vom
17. Oktober 2024 (BAnz
AT 20.01.2025 B4)
geändert
wurde

Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


46 | Allge-
meine
Kinder-
und
Jugend-
medizin | Mindest-
voraus-
setzung | | LG Intensivmedizin | | FA Kinder- und
Jugendmedizin | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | Mindestens eine der
folgenden LG:
LG
Perinataler
Schwerpunkt
oder

LG Perinatalzentrum
Level 1 oder
LG Perinatalzentrum
Level 2
LG Geburten
LG Intensivmedizin
LG Kinder- und
Jugendchirurgie | | | FA Kinder- und
Jugendchirurgie | |

47 | nicht
belegt
| | | | | | |

48 | Kinder-
Hämato-
logie und
-Onko-
logie
-
Stamm-
zelltrans-
plantation
| Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Kinder- und Jugend-
medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforde-
rung Hochkomplex
| LG Kinder-Hämato-
logie
und -Onkologie
- Leukämie
und
Lymphome

LG Palliativmedizin | CT jederzeit oder
MRT jederzeit,
Zentrales Monitoring
von EKG, Blutdruck
und Sauerstoffsätti-
gung auf der Station,
Nichtinvasive Beat-
mung (einschließlich
HFNC)
Sofern allogene
Stammzelltrans-
plantationen durch-
geführt werden:

Einzelzimmer mit
eigener Schleuse
und kontinuierlichem
Überdruck und ge-
filterter Luftzufuhr | FA Kinder- und
Jugendmedizin | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der Anforderungen
gemäß den §§ 4 und 5 und der
Vorgaben gemäß § 6 der
Bekanntmachung
eines Be-
schlusses des GBA über eine
Richtlinie über Maßnahmen
zur Qualitätssicherung
für die
stationäre
Versorgung von
Kindern
und Jugendlichen mit
hämato-onkologischen Krank-
heiten gemäß § 136 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 SGB V für
nach § 108 SGB V zugelas-
sene Krankenhäuser vom
16. Mai 2006 (BAnz S. 4997
vom 13.07.2006), der zuletzt
durch Beschluss vom
16. November 2024
(BAnz
AT 12.12.2024 B6)
geändert
wurde
Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


| | Auswahl-

kriterium | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Kinder-Hämato-
logie
und -Onkologie
- Leukämie
und
Lymphome

LG Komplexe
Pneumologie

LG Neurochirurgie
LG Palliativmedizin
LG Stammzelltrans-
plantation | LG Kinder- und
Jugendchirurgie
LG Leukämie und
Lymphome | Telemedizinische
Behandlung
| FA Transfusions-
medizin
FA Kinder- und
Jugendmedizin mit
SP Kinder- und
Jugend-Hämatologie
und -Onkologie
FA Innere Medizin
und Hämatologie
und Onkologie
| |

49 | Kinder-
Hämato-
logie und
Onko-
logie
-
Leukämie
und Lym-

phome | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Kinder- und Jugend-
medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforde-
rung Komplex
| LG Kinder-Hämato-
logie
und -Onkologie
- Stammzelltrans-
plantation

LG Palliativmedizin | CT jederzeit oder
MRT
jederzeit | FA Kinder- und
Jugendmedizin | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der Anforderungen
gemäß den §§ 4 und 5 und der
Vorgaben gemäß § 6 der
Bekanntmachung
eines Be-
schlusses des GBA über eine
Richtlinie über Maßnahmen
zur Qualitätssicherung
für die
stationäre
Versorgung von
Kindern
und Jugendlichen mit
hämato-onkologischen Krank-
heiten gemäß § 136 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 SGB V für
nach § 108 SGB V zugelas-
sene Krankenhäuser vom
16. Mai 2006 (BAnz, S. 4997
vom 13.07.2006), der zuletzt
durch Beschluss vom
16. November 2024
(BAnz
AT 12.12.2024 B6)
geändert
wurde
Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


| | Auswahl-

kriterium | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Kinder-Hämato-
logie
und -Onkologie
- Stammzelltrans-
plantation

LG Komplexe
Pneumologie

LG Leukämie und
Lymphome
LG Neurochirurgie
LG Palliativmedizin | LG Kinder- und
Jugendchirurgie
LG Stammzell-
transplantation
| Telemedizinische
Behandlung
| FA Kinder- und
Jugendmedizin mit
SP Kinder- und
Jugend-Hämatologie
und -Onkologie
FA Innere Medizin
und Hämatologie
und Onkologie
| |

50 | HNO | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin | | Elektrische Reak-
tionsaudiometrie

(ERA) | FA Hals-Nasen-
Ohrenheilkunde
| Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG Allgemeine
Kinder- und
Jugendmedizin
| LG MKG | MRT,
PET-CT,
Doppler- oder
Duplex-Sono-
graphien
| ZW Allergologie | |

51 | Coch-
leaim-
plantate | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG HNO
LG Intensivmedizin | | ERA | FA für Hals-Nasen-
Ohrenheilkunde | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG Allgemeine
Kinder- und
Jugendmedizin
| LG MKG | MRT,
PET-CT,
Doppler- oder
Duplex-Sono-
graphien
| FA Phoniatrie und
Pädaudiologie | |

52 | Neuro-
chirurgie | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforde-
rung Komplex
| LG Allgemeine
Neurologie

LG Stroke Unit | Evozierte Potentiale,
Sonographie ein-
schließlich extra-
und intrakranielle
Doppler-
und Farb-
duplexsonographie,

CT jederzeit,
MRT | FA Neurochirurgie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG Allgemeine
Neurologie
LG Stroke Unit
LG Wirbelsäulen-
chirurgie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Endoprothetik
Hüfte oder
LG Endoprothetik
Knie oder
LG Revision Hüft-
endoprothetik
oder

LG Revision Knie-
endoprothese | LG HNO
LG MKG
LG Palliativmedizin | MRT jederzeit | FA Radiologie mit
SP Neuroradiologie

ZW Spezielle
Schmerztherapie | |

53 | Allge-
meine
Neuro-
logie
| Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin | | CT oder MRT (Tele-
radiologie möglich),
Elektroenzephalo-
gramm (EEG),
Elektromyographie
(EMG),

Evozierte Potentiale,
Elektroneurographie
(ENG),

Sonographie ein-
schließlich extra-
und intrakranielle
Doppler-
und Farb-
duplexsonographie,

Schluckdiagnostik | FA Neurologie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG Geriatrie
LG Neurochirurgie
Mindestens einer der
folgenden LG:
LG EPU/Ablation
oder
LG Interventionelle
Kardiologie oder
LG Kardiale Devices
oder

LG Minimalinvasive
Herzklappeninter-
vention
| LG Allgemeine
Chirurgie
LG Augenheilkunde
LG HNO | | ZW Geriatrie oder
ZW Intensivmedizin
oder
ZW Palliativmedizin
oder
ZW
Schlafmedizin | |

54 | Stroke
Unit | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Allgemeine
Neurologie
LG Intensivmedizin | LG Neurochirurgie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bauchaorten-
aneurysma oder
LG Carotis operativ/
interventionell oder
LG Komplexe
periphere
arterielle
Gefäße
| CT jederzeit oder
MRT jederzeit
(Befundung
auch
durch Teleradiologie
möglich),

CT-Angiographie
jederzeit oder MR-
Angiographie jeder-
zeit (Befundung
auch durch Tele-
radiologie möglich),

Intra- und extrakra-
nielle Sonographie
einschließlich Farb-
duplex jederzeit,
Transthorakale
Echokardiographie
(TTE),
TEE,
Systemische Fibri-
nolyse
jederzeit | FA Neurologie | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


| | Auswahl-

kriterium | LG Neurochirurgie
LG Neuro-Frühreha
(NNF, Phase B)
Mindestens einer der
folgenden LG:
LG Bauchaortena-
neurysma oder
LG Carotis operativ/
interventionell oder
LG Komplexe
periphere
arterielle
Gefäße

Mindestens eine der
folgenden LG:
LG EPU/Ablation
oder
LG Interventionelle
Kardiologie oder
LG Kardiale Devices
oder
LG Minimalinvasive
Herzklappeninter-
vention
| | Neuroradiologische
Behandlungsmög-
lichkeit (einschließ-
lich Thrombektomie)
jederzeit mindestens
in Kooperation,
DSA | FA Radiologie mit
SP Neuroradiologie

FA Innere Medizin
und Kardiologie | |

55 | Neuro-
Frühreha
(NNF,
Phase B) | Mindest-
voraus-
setzung | LG Intensivmedizin | LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Allgemeine
Neurologie
| CT oder MRT (Tele-
radiologie möglich),
EKG,
EEG,
EMG,
Elektrisch evozierte
Potenziale (EVP),
Motorisch evozierte
Potenziale (MEP),
Mobiles Ultraschall-
gerät einschließlich
Farbduplex | FA Neurochirurgie
FA Neurologie
FA Kinder- und
Jugendmedizin mit
SP
Neuropädiatrie
FA Physikalische
und Rehabilitative
Medizin
| Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Allgemeine
Neurologie | | | | |

vorherige Änderung

56 | Geriatrie | Mindest-
voraus-
setzung | Für Krankenhäuser,
die nicht von der für
die Krankenhauspla-
nung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:
LG
Allgemeine In-
nere
Medizin
LG Intensivmedizin | LG Urologie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Allgemeine Neu-
rologie
oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha
(NNF, Phase B)
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Endoprothetik
Hüfte oder
LG Endoprothetik
Knie oder
LG Revision Hüft-
endoprothese
oder
LG Revision Knie-
endoprothese
Für Fachkranken-
häuser, die von der
für die Krankenhaus-
planung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:

LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin
| CT oder für Fach-
krankenhäuser, die
von der für die Kran-
kenhausplanung zu-
ständigen Landes-
behörde gemäß
§ 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden,
mindestens in Ko-
operation
| FA Allgemeinmedi-
zin,
FA Innere Medizin,
FA Neurologie,
FA Physikalische
und
Rehabilitative Medi-
zin oder
FA Psychiatrie und
Psychotherapie mit
ZW Geriatrie
| Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon
mindestens
zwei FA Neurologie
oder FA Physika-
lische und Rehabili-
tative Medizin
mit ZW
Geriatrie | Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen


| | Auswahl-
kriterium | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Palliativmedizin
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Allgemeine Neu-
rologie
oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha
(NNF, Phase B)
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Endoprothetik
Hüfte oder
LG Endoprothetik
Knie oder
LG Revision Hüft-
endoprothese oder
LG Revision Knie-
endoprothese
Für Fachkranken-
häuser, die von der
für die Krankenhaus-
planung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:

LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin
| | | | |

57 | Palliativ-
medizin | Mindest-
voraus-
setzung | Für Krankenhäuser,
die nicht von der für
die Krankenhaus-
planung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:
LG
Allgemeine
Innere Medizin
oder
LG Allgemeine
Kinder- und Jugend-
medizin | Für Fachkranken-
häuser, die von der
für die Krankenhaus-
planung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Innere Medizin
oder
LG Allgemeine
Kinder- und Jugend-
medizin
| | ZW Palliativmedizin | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon
mindestens
zwei FA mit ZW Pal-
liativmedizin
|

Auswahl-
kriterium | LG Intensivmedizin
LG Kinder-Hämatolo-
gie
und -Onkologie
Leukämie
und Lym-
phome

LG Kinder-Hämatolo-
gie
und -Onkologie
Stammzelltransplan-
tation

Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Stammzelltrans-
plantation oder
LG Leukämie und
Lymphome
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Allgemeine Neu-
rologie
oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha
(NNF, Phase B) | LG Geriatrie | | FA Kinder- und
Jugendmedizin | |

| | | Für Fachkranken-
häuser, die von der
für die Krankenhaus-
planung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Innere Medizin oder
LG Allgemeine
Kinder- und Jugend-
medizin | | | | |

58 | Darm-
trans-
planta-
tion
| Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforderung
Hochkomplex

Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bariatrische
Chirurgie oder
LG Lebereingriffe
oder
LG Ösophagusein-
griffe
oder
LG Pankreaseingriffe
oder

LG Tiefe Rektumein-
griffe
| | Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich,
MRT | FA Viszeralchirurgie
ZW Transplantati-
onsmedizin
| Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens
ein FA mit ZW
Transplantations-
medizin | Transplantationsbeauftragter
Interdisziplinäre Transplant-
konferenz


Auswahl-
kriterium | LG Bauchaorten-
aneurysma oder
LG Carotis operativ/
interventionell oder
LG Komplexe peri-
phere
arterielle Ge-
fäße
| | | FA Allgemeinchirur-
gie

FA Gefäßchirurgie
FA Kinder- und
Jugendmedizin
jeweils mit ZW
Transplantations-
medizin | |

59 | Herz-
trans-
planta-
tion
| Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforderung
Hochkomplex

Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Herzchirurgie
oder
LG Herzchirurgie -
Kinder und
Jugendliche

Mindestens eine der
folgenden LG:
LG EPU/Ablation
oder
LG Interventionelle
Kardiologie
Für Krankenhäuser,
die nicht von der für
die Krankenhauspla-
nung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:

LG Allgemeine
Chirurgie | Für Fachkranken-
häuser, die von der
für die Krankenhaus-
planung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:

LG Allgemeine
Chirurgie
| Herzkatheterlabor
(Rechts- und Links-
katheter),
Herz-Lungen-Ma-
schine,

Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich,
MRT | FA Herzchirurgie
FA Innere Medizin
und Kardiologie
ZW Transplantati-
onsmedizin | Sechs FA, mindes-
tens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon
mindestens
drei FA Herzchirurgie
und
drei FA Innere
Medizin
und Kardio-
logie
Davon
mindestens
ein FA mit ZW
Transplantationsme-
dizin | Transplantationsbeauftragter
Interdisziplinäre Transplant-
konferenz


| | Auswahl-

kriterium | LG Thoraxchirurgie
Für Fachkranken-
häuser, die von der
für die Krankenhaus-
planung zuständigen
Landesbehörde ge-
mäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versor-
gungsstufe 'Level F'
zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Chirurgie
| | ECMO | FA Thoraxchirurgie
FA Innere Medizin
und Pneumologie
FA Kinder- und
Jugendmedizin
jeweils mit ZW
Transplantations-
medizin | |

60 | Leber-
trans-
planta-
tion
| Mindest-
voraus-
setzung | LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforderung
Hochkomplex

LG Komplexe Gas-
troenterologie

Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bariatrische
Chirurgie oder
LG Lebereingriffe
oder
LG Ösophagusein-
griffe
oder
LG Pankreaseingriffe
oder

LG Tiefe Rektumein-
griffe
| | Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich,
MRT | FA Viszeralchirurgie
FA Innere Medizin
und Gastroenterolo-
gie

ZW Transplantati-
onsmedizin
| Sechs FA, mindes-
tens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon
mindestens
drei FA Viszeralchi-
rurgie
und drei FA
Innere Medizin und
Gastroenterologie
Davon
mindestens
ein FA mit ZW
Transplantationsme-
dizin
| Transplantationsbeauftragter
Interdisziplinäre Transplant-
konferenz


Auswahl-
kriterium | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bauchaorten-
aneurysma oder
LG Carotis operativ/
interventionell oder
LG Komplexe peri-
phere
arterielle Ge-
fäße
| | | FA Allgemeinchirur-
gie

FA Gefäßchirurgie
FA Kinder- und
Jugendmedizin
jeweils mit ZW
Transplantationsme-
dizin
| |

61 | Lungen-
trans-
planta-
tion
| Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforderung
Hochkomplex

LG Komplexe Pneu-
mologie

LG Herzchirurgie
oder
LG Thoraxchirurgie | | Herz-Lungen-Ma-
schine,
Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich,
MRT | FA Herzchirurgie
FA Thoraxchirurgie
ZW Transplantati-
onsmedizin
| Fünf FA Herzchirur-
gie
und ein FA Tho-
raxchirurgie, mindes-
tens Rufbereitschaft
jederzeit

oder drei FA Thorax-
chirurgie und ein FA
Herzchirurgie, min-
destens Rufbereit-
schaft: jederzeit
Davon
mindestens
ein FA mit ZW
Transplantationsme-
dizin
| Transplantationsbeauftragter
Interdisziplinäre Transplant-
konferenz


Auswahl-
kriterium | | | ECMO | FA Kinder- und
Jugendmedizin
mit ZW Transplanta-
tionsmedizin
| |

62 | Nieren-
trans-
planta-
tion
| Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforderung
Hochkomplex

Mindestens zwei der
folgenden LG:
LG Komplexe Neph-
rologie oder

LG Urologie oder
mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bariatrische
Chirurgie oder
LG Lebereingriffe
oder
LG Ösophagusein-
griffe
oder
LG Pankreaseingriffe
oder

LG Tiefe Rektumein-
griffe
| LG Komplexe Neph-
rologie

LG Urologie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bariatrische
Chirurgie oder
LG Lebereingriffe
oder
LG Ösophagusein-
griffe
oder
LG Pankreaseingriffe
oder

LG Tiefe Rektumein-
griffe
| Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich,
MRT | FA Viszeralchirurgie
FA Urologie
FA Innere Medizin
und Nephrologie
ZW Transplantati-
onsmedizin
| Neun FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens

drei FA Viszeral-
chirurgie, drei FA
Urologie und drei FA
Innere
Medizin und
Nephrologie
Davon
mindestens
ein FA mit ZW
Transplantations-
medizin | Transplantationsbeauftragter
Interdisziplinäre Transplant-
konferenz


| | Auswahl-
kriterium | LG Urologie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bariatrische
Chirurgie oder
LG Lebereingriffe
oder
LG Ösophagusein-
griffe oder
LG Pankreaseingriffe
oder

LG Tiefe Rektumein-
griffe

Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bauchaorten-
aneurysma
oder
LG Carotis operativ/
interventionell oder
LG Komplexe peri-
phere
arterielle Ge-
fäße
| | | FA Allgemein-
chirurgie
FA Gefäßchirurgie
FA Kinder- und
Jugendmedizin
jeweils mit ZW
Transplantations-
medizin | |

63 | Pankre-
astrans-
planta-
tion
| Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforderung
Hochkomplex

Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bariatrische
Chirurgie oder
LG Lebereingriffe
oder
LG Ösophagusein-
griffe
oder
LG Pankreaseingriffe
oder

LG Tiefe Rektumein-
griffe
| | Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich,
MRT | FA Viszeralchirurgie
ZW Transplantati-
onsmedizin | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon
mindestens
ein FA mit ZW
Transplantationsme-
dizin
| Transplantationsbeauftragter
Interdisziplinäre Transplant-
konferenz


Auswahl-
kriterium | Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bauchaorten-
aneurysma oder
LG Carotis operativ/
interventionell oder
LG Komplexe peri-
phere
arterielle Ge-
fäße
| | | FA Allgemein-
chirurgie
FA Gefäßchirurgie
FA Kinder- und
Jugendmedizin
jeweils mit ZW
Transplantationsme-
dizin
| |

64 | Intensiv-
medizin | Mindest-
voraus-
setzung | | | Notfall-Labor am
Standort oder Notfall-
Labor in Kooperation
plus PoC-Labor-
analytik
| FA aus einem Gebiet
der unmittelbaren
Patientenversorgung
ZW Intensivmedizin
FA Anästhesiologie | Drei intensivmedizi-
nisch
erfahrene FA,
mindestens
Ruf-
bereitschaft: jederzeit
Davon
mindestens
ein FA mit ZW Inten-
sivmedizin
oder ein
FA Anästhesiologie
| Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen


Qualitäts-
anforde-

rung
Komplex | | | Verfügbarkeit folgen-
der Untersuchungs-/
Behandlungsverfah-
ren
auf der Intensiv-
station:
a.
Kontinuierliche
Nierenersatzverfah-
ren jederzeit
b.
Flexible Broncho-
skopie täglich acht
Stunden
im Zeitraum
von
6 Uhr bis 18 Uhr
c. Ultraschall-Verfah-
ren
täglich acht
Stunden
im Zeitraum
von
6 Uhr bis 18 Uhr:
Abdomen,
TTE,
TEE am Standort
täglich acht Stunden
im Zeitraum von 6
Uhr
bis 18 Uhr,
Notfall-Labor am
Standort plus PoC-
Laboranalytik
| FA aus einem Gebiet
der unmittelbaren
Patientenversorgung
ZW Intensivmedizin | Drei intensivmedizi-
nisch erfahrene FA,
mindestens Ruf-
bereitschaft: jederzeit
Davon
mindestens
zwei FA mit ZW In-
tensivmedizin
Ständige Arztprä-
senz
auf der Inten-
sivstation (Arzt
kann
zu
einem kurzfristi-
gen Notfalleinsatz in-
nerhalb des Kran-
kenhauses hinzuge-
zogen werden)
| Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen


| | Qualitäts-
anforde-

rung
Hoch-
komplex | | | Verfügbarkeit folgen-
der Untersuchungs-
oder Behandlungs-
verfahren auf
der In-
tensivstation:
a.
Kontinuierliche
Nierenersatzverfah-
ren
jederzeit
b.
Flexible Broncho-
skopie jederzeit
c. Ultraschall-Verfah-
ren
jederzeit: Abdomen,

TTE,
TEE am Standort,
täglich acht Stunden
im Zeitraum von 6
Uhr
bis 18 Uhr,
Notfall-Labor am
Standort plus PoC-
Laboranalytik
| ZW Intensivmedizin | Drei FA mit ZW
Intensivmedizin, min-
destens Rufbereit-
schaft: jederzeit

Jederzeit Arztprä-
senz
auf der Inten-
sivstation (Arzt
kann
zu
einem kurzfristi-
gen Notfalleinsatz in-
nerhalb des Kran-
kenhauses hinzuge-
zogen werden)
| Erfüllung der in § 6 PpUGV
festgelegten Pflegepersonal-
untergrenzen


65 | Notfall-
medizin
| Mindest-
voraus-
setzung
| LG Intensivmedizin
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Allgemeine
Chirurgie
| | Ultraschall,
Videolaryngoskopie,
Möglichkeit zur nicht-
invasiven und invasi-
ven Beatmung oder
Transportbeatmung,
Sauerstofftherapie,
Blutgasanalyse,
Röntgen,
CT jederzeit,
Telemedizinische Be-
handlung,
Monitoring von Elek-
trokardiogramm
(EKG)
| FA in einem Gebiet
der unmittelbaren
Patientenversorgung
FA in einem Gebiet
der unmittelbaren
Patientenversorgung
jeweils mit ZW
Klinische Akut- und
Notfallmedizin
| Fünf FA, die fachlich,
räumlich und organi-
satorisch eindeutig
der Versorgung in der
Notaufnahme zu-
geordnet sind, min-
destens Rufbereit-
schaft: jederzeit
davon mindestens
drei FA mit der ZW
Klinische Akut- und
Notfallmedizin
Davon bis zum
31.12.2028 maximal
zwei FA in der Zu-
satz-Weiterbildungs-
phase zur ZW
Klinische Akut- und
Notfallmedizin
| Erfüllung der Voraussetzungen
der Basisnotfallversorgung ge-
mäß den §§ 8 bis 12 der
Bekanntmachung eines Be-
schlusses des G-BA über Re-
gelungen zu einem gestuften
System von Notfallstrukturen in
Krankenhäusern gemäß
§ 136c Absatz 4 SGB V vom
19. April 2018 (BAnz AT
18.05.2018 B4), der durch den
Beschluss vom 20. November
2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2)
geändert worden ist




56 | Geriatrie | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Innere
Medizin
LG Intensivmedizin | LG Urologie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Allgemeine
Neurologie
oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha
(NNF, Phase B)
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Endoprothetik
Hüfte oder
LG Endoprothetik
Knie oder
LG Revision Hüften-
doprothese
oder
LG Revision Knie-
endoprothese oder
LG Wirbelsäulen-
eingriffe
| CT | ZW Geriatrie oder
Schwerpunkt
Geriatrie oder
FA für
Innere Medizin
und
Geriatrie
| Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit;
davon
mindestens
zwei mit ZW
Geriatrie oder
Schwerpunkt
Geriatrie oder FA für
Innere Medizin und
Geriatrie
| Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


| | Auswahl-
kriterium | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Palliativmedizin
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Allgemeine
Neurologie
oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha
(NNF, Phase B)
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Endoprothetik
Hüfte oder
LG Endoprothetik
Knie oder
LG Revision Hüft-
endoprothese oder
LG Revision Knie-
endoprothese oder
LG Wirbelsäulen-
eingriffe
| | | | |

57 | Palliativ-
medizin | Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Innere Medizin oder
LG Allgemeine
Kinder- und
Jugendmedizin
| | | ZW Palliativmedizin | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit;
davon
mindestens
zwei FA mit ZW
Palliativmedizin
| Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG Intensivmedizin
LG Kinder-Hämato-
logie
und -Onkologie
- Leukämie
und
Lymphome

LG Kinder-Hämato-
logie
und -Onkologie
- Stammzelltrans-
plantation

Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Stammzelltrans-
plantation oder
LG Leukämie und
Lymphome
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Allgemeine
Neurologie
oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha
(NNF, Phase B) | LG Geriatrie | | FA Kinder- und
Jugendmedizin | |

58 | Darm-
trans-
plantation
| Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforde-
rung Hochkomplex

Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bariatrische
Chirurgie oder
LG Lebereingriffe
oder
LG Ösophagus-
eingriffe
oder
LG Pankreas-
eingriffe oder

LG Tiefe Rektum-
eingriffe
| | Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich,
MRT | FA Viszeralchirurgie
ZW Transplanta-
tionsmedizin
| Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens
ein FA mit ZW
Transplantations-
medizin | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | Mindestens eine der
folgenden LG:
LG
Bauchaorten-
aneurysma oder
LG Carotis operativ/
interventionell oder
LG Komplexe
periphere
arterielle
Gefäße
| | | FA Allgemein-
chirurgie

FA Gefäßchirurgie
FA Kinder- und
Jugendmedizin
jeweils mit ZW
Transplantations-
medizin | |

59 | Herz-
trans-
plantation
| Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine

Innere Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforde-
rung Hochkomplex

Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Herzchirurgie
oder
LG Herzchirurgie
Kinder und Jugend-
liche

Mindestens eine der
folgenden LG:
LG EPU/Ablation
oder
LG Interventionelle
Kardiologie oder
LG Kardiale Devices
oder

LG Minimalinvasive
Herzklappeninter-
vention
| | Herzkatheterlabor
(Rechts- und Links-
katheter),
Herz-Lungen-
Maschine,

Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich,
MRT | FA Herzchirurgie
FA Innere Medizin
und Kardiologie
ZW Transplantati-
onsmedizin | Sechs FA, mindes-
tens Rufbereitschaft:
jederzeit;
davon
mindestens
drei FA Herzchirur-
gie und
drei FA In-
nere Medizin
und
Kardiologie;
davon
mindestens
ein FA mit ZW
Transplantationsme-
dizin | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-

kriterium | LG Thoraxchirurgie | | ECMO | FA Thoraxchirurgie
FA Innere Medizin
und Pneumologie
FA Kinder- und
Jugendmedizin
jeweils mit ZW
Transplantations-
medizin | |

60 | Leber-
trans-
plantation
| Mindest-
voraus-
setzung | LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforde-
rung Hochkomplex

LG Komplexe
Gastroenterologie

Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bariatrische
Chirurgie oder
LG Lebereingriffe
oder
LG Ösophagus-
eingriffe
oder
LG Pankreas-
eingriffe oder

LG Tiefe Rektum-
eingriffe
| | Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich,
MRT | FA Viszeralchirurgie
FA Innere Medizin
und Gastroentero-
logie

ZW Transplanta-
tionsmedizin
| Sechs FA, mindes-
tens Rufbereitschaft:
jederzeit;
davon
mindestens
drei FA Viszeral-
chirurgie
und drei FA
Innere Medizin und
Gastroenterologie;
davon
mindestens
ein FA mit ZW
Transplantations-
medizin
| Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bauchaorten-
aneurysma oder
LG Carotis operativ/
interventionell oder
LG Komplexe
periphere
arterielle
Gefäße
| | | FA Allgemein-
chirurgie

FA Gefäßchirurgie
FA Kinder- und
Jugendmedizin
jeweils mit ZW
Transplantations-
medizin
| |

61 | Lungen-
trans-
plantation
| Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforde-
rung Hochkomplex

LG Komplexe
Pneumologie

LG Herzchirurgie
oder
LG Thoraxchirurgie | | Herz-Lungen-Ma-
schine,
Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich,
MRT | FA Herzchirurgie
FA Thoraxchirurgie
ZW Transplanta-
tionsmedizin
| Fünf FA Herz-
chirurgie
und ein FA
Thoraxchirurgie,
mindestens Ruf-
bereitschaft jederzeit

oder
drei
FA Thorax-
chirurgie und ein
FA Herzchirurgie,
mindestens Ruf-
bereitschaft: jeder-
zeit;
davon
mindestens
ein FA mit ZW
Transplantations-
medizin
| Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | | | ECMO | FA Kinder- und
Jugendmedizin
mit ZW Transplan-
tationsmedizin
| |

62 | Nieren-
trans-
plantation
| Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforde-
rung Hochkomplex

Mindestens zwei der
folgenden LG:
LG Komplexe
Nephrologie
oder

LG Urologie oder
mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bariatrische
Chirurgie oder
LG Lebereingriffe
oder
LG Ösophagus-
eingriffe
oder
LG Pankreas-
eingriffe oder

LG Tiefe Rektum-
eingriffe
| LG Komplexe
Nephrologie

LG Urologie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bariatrische
Chirurgie oder
LG Lebereingriffe
oder
LG Ösophagus-
eingriffe
oder
LG Pankreas-
eingriffe oder

LG Tiefe Rektum-
eingriffe
| Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich,
MRT | FA Viszeralchirurgie
FA Urologie
FA Innere Medizin
und Nephrologie
ZW Transplanta-
tionsmedizin
| Neun FA, mindes-
tens Rufbereitschaft:
jederzeit;
davon
mindestens
drei FA Viszeral-
chirurgie, drei FA
Urologie und drei
FA Innere
Medizin
und Nephrologie;
davon
mindestens
ein FA mit ZW
Transplantations-
medizin | Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


| | Auswahl-
kriterium | LG Urologie
Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bariatrische
Chirurgie oder
LG Lebereingriffe
oder
LG Ösophagusein-
griffe oder
LG Pankreasein-
griffe oder

LG Tiefe Rektum-
eingriffe

Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bauchaortena-
neurysma
oder
LG Carotis operativ/
interventionell oder
LG Komplexe
periphere
arterielle
Gefäße
| | | FA Allgemein-
chirurgie
FA Gefäßchirurgie
FA Kinder- und
Jugendmedizin
jeweils mit ZW
Transplantations-
medizin | |

63 | Pankre-
astrans-
plantation
| Mindest-
voraus-
setzung | LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin,
Qualitätsanforde-
rung Hochkomplex

Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bariatrische
Chirurgie oder
LG Lebereingriffe
oder
LG Ösophagus-
eingriffe
oder
LG Pankreas-
eingriffe oder

LG Tiefe Rektum-
eingriffe
| | Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer
Befund möglich,
MRT | FA Viszeralchirurgie
ZW Transplantati-
onsmedizin | Drei FA, mindestens
Rufbereitschaft:
jederzeit;
davon
mindestens
ein FA mit ZW
Transplantations-
medizin
| Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Auswahl-
kriterium | Mindestens eine der
folgenden LG:
LG Bauchaorten-
aneurysma oder
LG Carotis operativ/
interventionell oder
LG Komplexe
periphere
arterielle
Gefäße
| | | FA Allgemein-
chirurgie
FA Gefäßchirurgie
FA Kinder- und
Jugendmedizin
jeweils mit ZW
Transplantations-
medizin
| |

64 | Intensiv-
medizin | Mindest-
voraus-
setzung | | | | FA aus einem Gebiet
der unmittelbaren
Patientenversorgung
ZW Intensivmedizin
FA Anästhesiologie | Drei intensivmedi-
zinisch
erfahrene
FA, mindestens
Ruf-
bereitschaft:
jederzeit;
davon
mindestens
ein FA mit ZW
Intensivmedizin
oder
ein FA Anästhesio-
logie
| Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen
im Monatsdurchschnitt in allen
pflegesensitiven Bereichen,
die an dem jeweiligen Kran-
kenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzen-
verordnung ermittelt wurden


Quali-
tätsan-
forde-

rung
Komplex | | | Verfügbarkeit
folgender Unter-
suchungs-/Behand-
lungsverfahren
auf
der Intensivstation:
a)
Kontinuierliche
Nierenersatzver-
fahren jederzeit,
b)
Flexible Broncho-
skopie täglich
acht Stunden
im
Zeitraum von
6
Uhr
bis 18 Uhr,
c) Ultraschall-Ver-
fahren
täglich
acht Stunden
im
Zeitraum von
6
Uhr
bis 18 Uhr,
Abdomen,
TTE,
TEE am Standort
täglich acht Stunden
im Zeitraum von
6 Uhr
bis 18 Uhr | FA aus einem Gebiet
der unmittelbaren
Patientenversorgung
ZW Intensivmedizin | Drei intensivmedizi-
nisch erfahrene FA,
mindestens Ruf-
bereitschaft:
jederzeit;
davon
mindestens
zwei FA mit ZW
Intensivmedizin
Präsenz
auf Arzt-
auf
der
Intensivstation
(Arzt
kann zu einem
kurzfristigen Notfall-
einsatz innerhalb
des Krankenhauses
hinzugezogen
werden)
|

| | Quali-
tätsan-
forde-

rung
Hoch-
komplex | | | Verfügbarkeit
folgender Unter-
suchungs- oder Be-
handlungsverfahren
auf
der Intensiv-
station:
a)
Kontinuierliche
Nierenersatzver-
fahren
jederzeit
b)
Flexible Broncho-
skopie jederzeit
c) Ultraschall-Ver-
fahren jederzeit:
Abdomen,

TTE,
TEE am Standort,
täglich acht Stunden
im Zeitraum von
6 Uhr
bis 18 Uhr | ZW Intensivmedizin | Drei FA mit ZW
Intensivmedizin,
mindestens Ruf-
bereitschaft:
jederzeit

Jederzeit Arzt-
präsenz
auf der
Intensivstation
(Arzt
kann zu einem
kurzfristigen Notfall-
einsatz innerhalb
des Krankenhauses
hinzugezogen
werden)
|

65 | Nicht
belegt
| | | | | | |




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