Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zitierungen von § 168 SGB V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 168 SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 169 SGB V Haftung im Insolvenzfall (vom 01.04.2020)
... Bund der Krankenkassen gilt § 167 entsprechend. Für das Personal gilt § 168 entsprechend. (2) Im Fall der Insolvenz einer Krankenkasse, bei der vor dem ...
§ 213 SGB V Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse (vom 01.04.2020)
... und Fortgeltung der jeweiligen Dienstordnungen bei den Gesellschaften beschäftigt. § 168 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. Angestellte, für die die Dienstordnung gilt, haben einen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 46 SGB XI Pflegekassen (vom 01.01.2024)
... Bei Vereinigung, Auflösung und Schließung einer Krankenkasse gelten die §§ 143 bis 170 des Fünften Buches für die bei ihr errichtete Pflegekasse entsprechend.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
Artikel 5 GKV-FKG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Satz 1 genannten Betrag nicht übersteigen. § 271 Absatz 3 gilt entsprechend. § 168 Personal (1) Die Versorgungsansprüche der am Tag der Auflösung oder ... den Spitzenverband Bund der Krankenkassen gilt § 167 entsprechend. Für das Personal gilt § 168 entsprechend. (2) Im Fall der Insolvenz einer Krankenkasse, bei der vor dem 1. Januar ... Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „§ 164 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „ § 168 Absatz 1 und 2" ersetzt. 14. § 217b wird wie folgt geändert: a) In ...