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Änderung § 20 UWG vom 04.08.2009

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§ 20 UWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 20 UWG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2413
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Änderungen anderer Rechtsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 20 Bußgeldvorschriften


vorherige Änderung

(1) § 3 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz
1 wird die Angabe '§ 13 Abs. 2' durch die Angabe ' § 8 Abs. 3' ersetzt.

2. In Absatz 4 Satz
2 wird die Angabe '§ 852 Abs. 2' durch die Angabe '§ 203' ersetzt.

(2) In § 95 Abs. 1
Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, werden die Wörter 'mit Ausnahme der Ansprüche der letzten Verbraucher aus § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit nicht ein beiderseitiges Handelsgeschäft nach Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist' gestrichen.

(3) In § 374 Abs. 1 Nr. 7 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, wird die Angabe '§§ 4, 6c, 15, 17, 18 und 20' durch die Angabe '§§ 16
bis 19' ersetzt.

(4) Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:

'2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und, bei Klagen nach § 2, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und der Anspruch eine Handlung betrifft, die die Interessen ihrer Mitglieder berührt und die geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich
zu verfälschen;'.

2. In § 5 wird die Angabe 'die §§ 23a, 23b und 25' durch die Angabe '§ 12 Abs. 1, 2 und 4' ersetzt.

3. In § 9 werden in der Nummer 2 nach dem Wort 'verwendet' die Wörter 'oder empfohlen' und in Nummer 3 nach dem Wort 'Verwendung' die Wörter 'oder Empfehlung' eingefügt.

4. In § 12 wird die Angabe '§ 27a' durch die Angabe '§ 15' ersetzt.

5. In § 13a Satz 2 ist die Angabe '§ 13 Abs. 7' durch die Angabe '§ 8 Abs. 5 Satz 1' zu ersetzen.

(5) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 44
des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:

1. In
§ 55 Abs. 2 Nr. 3, § 128 Abs. 1 und § 135 Abs. 1 wird die Angabe '§ 13 Abs. 2' durch die Angabe '§ 8 Abs. 3' ersetzt.

2. In § 141 wird die Angabe '§ 24' durch die Angabe '§ 14' ersetzt.

(6) In § 301 Abs. 2
des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) geändert worden ist, wird die Angabe '§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4' durch die Angabe '§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4' ersetzt.

(7) § 9 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe '§ 13 Abs. 2' durch die Angabe '§ 8 Abs. 3' ersetzt.

2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe '§ 852 Abs. 2' durch die Angabe '§ 203' ersetzt.

(8) In § 1 der Unterlassungsklageverordnung vom 3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2565) wird die Angabe '§ 13 Abs. 7' durch die Angabe '§ 8 Abs. 5 Satz 1' ersetzt.

(9) Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'unabhängig von einer Rabattgewährung' gestrichen.

b) Absatz 2 Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

'Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so
ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.'

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter 'unabhängig von einer Rabattgewährung' gestrichen.

3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe '§ 1 Abs. 2' durch die Angabe '§ 1 Abs. 3' ersetzt.

4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe '(§ 1 Abs. 4)' durch die Angabe '(§ 1 Abs. 5)' ersetzt.

5. § 7 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

'(4) Kann in Gaststätten-
und Beherbergungsbetrieben eine Telekommunikationsanlage benutzt werden, so ist der bei Benutzung geforderte Preis je Minute oder je Benutzung in der Nähe der Telekommunikationsanlage anzugeben.'

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

'(2) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf individuelle Preisnachlässe sowie auf nach Kalendertagen zeitlich begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe.'

b) Absatz 5 Nr. 1 wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2, 3 und 4 werden die neuen Nummern 1, 2 und 3.

7. § 11 wird aufgehoben.




(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung mit einem Telefonanruf wirbt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne
des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)