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§ 20 - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
neugefasst durch B. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 254; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Geltung ab 08.07.2004; FNA: 43-7 Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb
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Geltung ab 08.07.2004; FNA: 43-7 Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb
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§ 20 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder 2 mit einem Telefonanruf oder unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt,
- 2.
- entgegen § 7a Absatz 1 eine dort genannte Einwilligung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 3.
- entgegen § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 4.
- einer Rechtsverordnung nach § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4d Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, in den übrigen Fällen das Bundesamt für Justiz.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3504 m.W.v. 28. Mai 2022
Frühere Fassungen von § 20 UWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.05.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3504 |
aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 3 Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3433 |
aktuell vorher | 02.12.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020 BGBl. I S. 2568 |
aktuell vorher | 09.10.2013 | Artikel 6 Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 01.10.2013 BGBl. I S. 3714 |
aktuell vorher | 04.08.2009 | Artikel 2 Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2413 |
aktuell | vor 04.08.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 UWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 UWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7a UWG Einwilligung in Telefonwerbung (vom 01.10.2021)
... der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)
V. v. 07.06.2021 BGBl. I S. 1832, 4832
§ 20 QEWV Ordnungswidrigkeiten
... mit Satz 2, oder nach § 9 Absatz 3 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Eigenheimrentengesetz (EigRentG)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1509
Artikel 2 EigRentG Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch § 20 Abs. 9 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) geändert worden ist, anzugeben. ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung
V. v. 23.03.2009 BGBl. I S. 653
Artikel 1 5. PAngVÄndV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die durch § 20 Absatz 9 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) geändert worden ist, wird wie folgt ...
Gesetz für faire Verbraucherverträge
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3433
Artikel 3 VeVeÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen ... den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen." 2. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Bußgeldvorschriften (1) ... vorzulegen." 2. § 20 wird wie folgt gefasst: „ § 20 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder ...
Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3714
Artikel 6 UWGuaÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören." 4. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2413
Artikel 2 TelVertrÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... 3. Die Überschrift von Kapitel 5 wird gestrichen. 4. Die §§ 20 bis 22 werden durch folgenden § 20 ersetzt: „§ 20 ... Kapitel 5 wird gestrichen. 4. Die §§ 20 bis 22 werden durch folgenden § 20 ersetzt: „§ 20 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig ... Die §§ 20 bis 22 werden durch folgenden § 20 ersetzt: „§ 20 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder ...
Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
Artikel 1 WettbRÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... auf Abmahnungen, die vor dem 2. Dezember 2020 bereits zugegangen sind." 8. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Bußgeldvorschriften (1) ... bereits zugegangen sind." 8. § 20 wird wie folgt gefasst: „ § 20 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder ...
Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3504
Artikel 1 GWGuaÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... 2 Nummer 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes bezieht." 9. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 2 oder 3" durch die Wörter „Nummer 1 oder ...
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 11 VerbrKredRLUG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... die Unterlassungsklageverordnung vom 3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2565), geändert durch § 20 Abs. 8 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), außer ...
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