§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 15 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b ein Etikett oder ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 3.
- entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in eine Produktbroschüre aufnimmt,
- 4.
- entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 5.
- entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
- 6.
- entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 ein Etikett verdeckt,
- 7.
- entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 1 eine Lampe ausstellt,
- 8.
- entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen ausgewiesen werden,
- 9.
- entgegen § 4 Absatz 6 ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält,
- 10.
- entgegen § 4a Satz 3 oder § 4b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett zur Verfügung steht,
- 11.
- entgegen § 4b Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Nummer 6, 7 oder 8 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitliefert,
- 12.
- entgegen § 5 Absatz 1 einem Interessenten eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
- 13.
- entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig darstellt,
- 14.
- entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 15.
- entgegen § 6a Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Hinweis gegeben wird,
- 16.
- entgegen § 6b Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt oder ein dort genannter Hinweis gegeben wird, oder
- 17.
- entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet.
Frühere Fassungen von § 8 EnVKV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1622
Gesetz zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts
G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070
Artikel 2 EnVKNOG Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ... einzelstaatliche Umweltkennzeichnungsregelungen." 10. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden durch folgenden § 8 ersetzt: „§ 8 Ordnungswidrigkeiten ... 10. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden durch folgenden § 8 ersetzt: „§ 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des ... bisherigen §§ 8 und 9 werden durch folgenden § 8 ersetzt: „§ 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 19.02.2021 BGBl. I S. 310
Zweite Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 24.10.2014 BGBl. I S. 1650
Artikel 1 2. EnVKVÄndV Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ... nach Maßgabe der vorgenannten Verordnung bereitgestellt werden." 7. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt: „§ 8 ... bereitgestellt werden." 7. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt: „§ 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im ... 7. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt: „§ 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2504/a36070.htm