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§ 12 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin (KfzMechaAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1359; aufgehoben durch § 13 V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1501
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-312 Berufliche Bildung
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§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten die Kraftfahrzeugmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 4. März 1989 (BGBl. I S. 353) und die Kraftfahrzeugelektriker-Ausbildungsverordnung vom 7. März 1989 (BGBl. I S. 373) außer Kraft.

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Zitierungen von § 12 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 KfzMechaAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfzMechaAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 KfzMechaAusbV Übergangsregelung
... der Vorschriften dieser Verordnung. (2) Ist für die Ausbildung in den in § 12 Satz 2 genannten Ausbildungsberufen nach Landesrecht der Besuch eines schulischen ...