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Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin (KfzMechTrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1501 (Nr. 33); aufgehoben durch § 11 V. v. 14.06.2013 BGBl. I S. 1578
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-37 Berufliche Bildung
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Kraftfahrzeugmechatroniker/ Kraftfahrzeugmechatronikerin wird

1.
nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 20, Kraftfahrzeugtechniker, der Anlage A der Handwerksordnung

staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.


§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung



Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).

(2) Die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin gliedert sich wie folgt:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,

6.
Qualitätsmanagement,

7.
Messen und Prüfen an Systemen,

8.
Betriebliche und technische Kommunikation,

9.
Kommunikation mit internen und externen Kunden,

10.
Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,

11.
Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,

12.
Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

13.
Bedienen und Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen und deren Systemen,

14.
Warten, Prüfen und Einstellen von Kraftfahrzeugen und Systemen,

15.
Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse,

16.
Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Kraftfahrzeugen, deren Systemen, Baugruppen und Bauteilen,

17.
Aus-, Um- und Nachrüsten,

18.
Untersuchen von Kraftfahrzeugen nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften,

19.
Diagnostizieren, Instandhalten, Aus-, Um- und Nachrüsten.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte

A.
Personenkraftwagentechnik,

B.
Nutzfahrzeugtechnik,

C.
Motorradtechnik und

D.
Fahrzeugkommunikationstechnik

nach der in der Anlage enthaltenden Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 6 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung



(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinander fallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung/ Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 35 Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 65 Prozent gewichtet.


§ 9 Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.

(4) Der Prüfling soll nachweisen, dass er

1.
die Arbeitsschritte planen, Daten recherchieren, Arbeitsmittel und Messgeräte auswählen, Messungen durchführen, Schaltpläne und Funktionen analysieren, Mittel der technischen Kommunikation nutzen,

2.
Instandhaltungsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen,

3.
fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen

kann.

(5) Der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben durchführen, die Kundenaufträgen entsprechen, ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, und schriftliche Aufgabenstellungen bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgaben beziehen.

(6) Für die Arbeitsaufgabe 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Messen und Prüfen von Fahrzeugbauteilen sowie Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen, Erstellen eines Mess- oder Prüfprotokolls mindestens an einem der nachfolgenden Systeme:

1.
Bordnetzsystem,

2.
Beleuchtungssystem,

3.
Ladestromsystem oder

4.
Startsystem.

(7) Für die Arbeitsaufgabe 2 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Warten und Prüfen eines Fahrzeuges oder Systems einschließlich Erstellen einer Dokumentation.

(8) Für die Arbeitsaufgabe 3 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Demontieren und Montieren einer fahrzeugtechnischen Baugruppe, Erstellen einer Dokumentation.

(9) Abweichend von den Absätzen 6 bis 8 können andere Tätigkeiten zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Absatz 4 genannten Nachweise ermöglichen.

(10) Die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit sollen das Fachgespräch in insgesamt zehn Minuten und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 180 Minuten durchgeführt werden.


§ 10 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Kundenauftrag,

2.
Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik,

3.
Diagnosetechnik,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder Vorgaben selbstständig planen und umsetzen,

b)
Informationssysteme nutzen, mit Kunden kommunizieren,

c)
Kraftfahrzeuge und Systeme bedienen und erklären,

d)
Funktionen überprüfen, Diagnosesysteme einsetzen, Fehler und Störungen diagnostizieren,

e)
Systeme untersuchen, instand setzen und nachrüsten,

f)
Mess- und Prüfprotokolle anfertigen und analysieren,

g)
fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen und die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben auch unter wirtschaftlichen Aspekten begründen

kann;

2.
der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag vier gleichwertige Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen und aus mehreren Teilaufgaben bestehen können, bearbeiten sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann; zwei der Arbeitsaufgaben sollen sich auf den gewählten Schwerpunkt beziehen;

3.
es sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

A.
in allen Schwerpunkten

für die Arbeitsaufgabe 1:

Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen am Fahrzeugsystem unter Einbeziehung der Abgaszusammensetzung einschließlich der Recherche von Reparaturinformationen mit Hilfe branchenbezogener Instrumente, Auswerten der Mess- und Prüfdaten sowie Erstellen einer Dokumentation;

für die Arbeitsaufgabe 2:

Instandhalten von Fahrzeugsystemen einschließlich der Recherche von Reparaturdaten und Erstellen einer Dokumentation;

B.
im Schwerpunkt Personenkraftwagentechnik:

für die Arbeitsaufgabe 3:

Untersuchen von Personenkraftwagen nach straßenverkehrsrechtlichen und straßenverkehrszulassungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere Überprüfung der Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit und Einhaltung der gesetzlichen Emissionsvorschriften sowie Beurteilung von Schäden und Verschleißzuständen einschließlich der Recherche von Daten und Erstellen einer Dokumentation oder Überprüfen der Fahrzeugsysteme von Personenkraftwagen unter Einbeziehung der herstellerspezifischen Dokumente sowie Anfertigen einer Dokumentation der durchgeführten Prüfarbeiten;

für die Arbeitsaufgabe 4:

Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen an Systemen von Personenkraftwagen, insbesondere unter Verwendung von Diagnosesystemen sowie Beurteilen der Ergebnisse unter Einbeziehung eingrenzender Kundenbefragung einschließlich der Recherche von Daten und Erstellen einer Dokumentation an mindestens einem der folgenden Systeme:

a)
Bremssystem,

b)
Fahrwerkssystem,

c)
Komfortsystem oder

d)
Sicherheitssystem;

C.
im Schwerpunkt Nutzfahrzeugtechnik: für die Arbeitsaufgabe 3:

Untersuchen von Nutzfahrzeugen nach straßenverkehrsrechtlichen und straßenverkehrszulassungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere Überprüfen der Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit, Funktion der Kontrollsysteme und Einhaltung der gesetzlichen Emissionsvorschriften sowie Beurteilung von Schäden und Verschleißzuständen einschließlich der Recherche von Daten und Erstellen einer Dokumentation oder Überprüfen der Fahrzeugsysteme von Nutzfahrzeugen unter Einbeziehung der herstellerspezifischen Dokumente sowie Anfertigen einer Dokumentation der durchgeführten Prüfarbeiten;

für die Arbeitsaufgabe 4:

Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen an Systemen von Nutzfahrzeugen, insbesondere unter Verwendung von Diagnosesystemen sowie Beurteilen der Ergebnisse unter Einbeziehung eingrenzender Kundenbefragung einschließlich der Recherche von Daten und Erstellen einer Dokumentation an mindestens einem der folgenden Systeme:

a)
Antriebssystem,

b)
Bremssystem,

c)
Komfortsystem,

d)
Sicherheitssystem oder

e)
Zusatzeinrichtungen;

D.
im Schwerpunkt Motorradtechnik:

für die Arbeitsaufgabe 3:

Untersuchen von Motorrädern nach straßenverkehrsrechtlichen und straßenverkehrszulassungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere Überprüfen der Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit und Einhaltung der gesetzlichen Emissionsvorschriften sowie Beurteilen von Schäden und Verschleißzuständen einschließlich der Recherche von Daten und Erstellen einer Dokumentation oder Überprüfen der Fahrzeugsysteme von Motorrädern unter Einbeziehung der herstellerspezifischen Dokumente sowie Anfertigen einer Dokumentation der durchgeführten Prüfarbeiten;

für die Arbeitsaufgabe 4:

Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen an Systemen von Motorrädern, insbesondere unter Verwendung von Diagnosegeräten sowie Beurteilen der Ergebnisse unter Einbeziehung eingrenzender Kundenbefragung einschließlich der Recherche von Daten und Erstellen einer Dokumentation an mindestens einem der folgenden Systeme:

a)
Motorsystem,

b)
Kraftübertragungssystem,

c)
Bremssystem oder

d)
Fahrwerkssystem;

E.
im Schwerpunkt Fahrzeugkommunikationstechnik:

für die Arbeitsaufgabe 3:

Untersuchen von Kraftfahrzeugen nach straßenverkehrsrechtlichen und straßenverkehrszulassungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere Überprüfen der Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit und Einhaltung der gesetzlichen Emissionsvorschriften sowie Beurteilen von Schäden und Verschleißzuständen einschließlich der Recherche von Daten und Erstellen einer Dokumentation oder Überprüfen und Codieren vernetzter Fahrzeugsysteme unter Einbeziehung der herstellerspezifischen Dokumente sowie Anfertigen einer Dokumentation der durchgeführten Prüfarbeiten;

für die Arbeitsaufgabe 4:

Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen an Systemen von Kraftfahrzeugen, insbesondere unter Verwendung von Diagnosesystemen sowie Beurteilung der Ergebnisse unter Einbeziehung eingrenzender Kundenbefragung an datenbusvernetzten Systemen, drahtlosen Signalübertragungsanlagen, Antennenanlagen oder an der Unterhaltungselektronik einschließlich der Recherche von Daten und Erstellen einer Dokumentation;

4.
andere Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 3 genannten Nachweise ermöglichen;

5.
die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt 20 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,

b)
Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen, zulassungsrechtliche Vorschriften sowie die Methoden der Instandhaltung unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements und der Grundsätze der Kundenorientierung anwenden und Ergebnisse bewerten,

c)
Problemanalysen durchführen,

d)
für die Instandhaltung erforderliche Ersatzteile, Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte sowie Werkstatteinrichtungen und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln und Herstellerangaben auswählen,

e)
die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen sowie

f)
Datensammlungen und branchenbezogene Software nutzen und auswerten

kann;

2.
aus folgenden Gebieten ist auszuwählen:

a)
Beschreiben kraftfahrzeugtechnischer Systeme, Erläutern der Funktionen und Analysieren der Verknüpfungen,

b)
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Ausführung von Instandhaltungsarbeiten an Kraftfahrzeugen und deren Systemen, insbesondere das Untersuchen, Warten, Prüfen, Demontieren, Montieren, Instandsetzen, Einstellen sowie Aus- und Umrüsten;

3.
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf Kundenaufträge beziehen sollen;

4.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Diagnosetechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,

b)
Informationen aus Funktions-, Schalt- und Vernetzungsplänen sowie Herstelleranweisungen, Datensammlungen und branchenbezogener Software sowie Informationen, Daten und Protokolle von den zur Störungs- und Fehlersuche eingesetzten Mess-, Prüf- und Diagnosegeräten, Systemtestern und Diagnosesystemen sowie aus Kundenhinweisen nutzen, auswerten und Ergebnisse bewerten,

c)
die Funktion von Systemen des Kraftfahrzeuges und deren Vernetzung beschreiben und analysieren

kann;

2.
die Vorgehensweise beim systematischen Eingrenzen und Bestimmen von Störungen, Fehlern und deren Ursachen in Systemen von Kraftfahrzeugen, insbesondere durch Messen, Prüfen und Diagnostizieren, ist zugrunde zu legen;

3.
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf Kundenaufträge beziehen sollen;

4.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Die Prüfungsbereiche in Teil 2 sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Kundenauftrag 50 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik 20 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Diagnosetechnik 20 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.


§ 11 Bestehensregelung



Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

1.
im Gesamtergebnis nach § 8 Abs. 2 sowie

2.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag und

3.
im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik, Diagnosetechnik und Wirtschafts- und Sozialkunde

mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik, Diagnosetechnik und Wirtschafts- und Sozialkunde müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.


§ 12 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 13 ändert mWv. 1. August 2007 KfzMechaAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1359) außer Kraft.


Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin



Abschnitt I: Berufliche Grundbildung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123/4
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
sowie Kontrollieren und
Bewerten von Arbeits-
ergebnissen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5)
a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-
nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Krite-
rien sowie nach Herstellervorgaben planen und fest-
legen
b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln
c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-
tragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-
tieren
d) Zeitbedarf ermitteln
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
f) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kon-
trollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen
zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen
4*)   
6Qualitätsmanagement
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6)
a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
anwenden
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten
dokumentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-
den
4*)   
7Messen und Prüfen an
Systemen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 7)
a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler
abschätzen
b) elektrische sowie elektronische Größen und Signale
an Baugruppen und Systemen messen, prüfen und
beurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren
c) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsan-
schlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen
d) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-
rungen prüfen
e) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,
Winkeln und Flächen auswählen und anwenden
f) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-
schrauben und Messuhren, messen, Einhaltung von
Toleranzen und Passungen prüfen
g) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen
h) physikalische Größen, insbesondere Drücke und
Temperaturen, messen, prüfen und Prüfergebnisse
dokumentieren
5*)   
8Betriebliche und techni-
sche Kommunikation
(§ 4 Abs. 2 Nr. 8)
a) Bedeutung der Information, Kommunikation und
Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsab-
lauf beurteilen und zur Vermeidung von Störungen
beitragen
b) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von
Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von
technischen Unterlagen und Informationen nutzen
c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der
Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-
stellen sowie deutsche und englische Fachausdrücke
anwenden
d) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgen-
den Funktionsbereichen sicherstellen
e) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;
digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen
f) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen iden-
tifizieren
g) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anfertigen
h) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und
Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia-
gramme lesen und anwenden
i) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anord-
nungspläne und Funktionspläne lesen und anwenden
j) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrauli-
scher Steuerungen und Kraftübertragungen lesen und
beachten
k) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit
sowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwenden
8*)   
9Kommunikation mit inter-
nen und externen Kunden
(§ 4 Abs. 2 Nr. 9)
a) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh-
men, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben be-
rücksichtigen
b) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs-
arbeiten beachten
c) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-
nung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen be-
achten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hin-
weisen
3*)   
10Bedienen von Fahrzeugen
und Systemen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 10)
a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Be-
dienung beachten und anwenden
b) Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklären
c) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden
d) Bedienelemente von Systemen anwenden, insbeson-
dere von Anlagen, Maschinen oder Geräten
3*)   
11Warten, Prüfen und Ein-
stellen von Fahrzeugen
und Systemen sowie von
Betriebseinrichtungen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 11)
a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-
linien beim Transport und beim Heben von Hand an-
wenden
b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, ab-
stellen, anheben, abstützen und sichern
c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbe-
sondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfül-
len, wechseln und zur Entsorgung beitragen, Arbeits-
schritte dokumentieren
d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen
und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dicht-
heit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prü-
fen, Arbeiten dokumentieren
e) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun-
gen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen
prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren
f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-
men messen und einstellen
g) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und Be-
triebseinrichtungen berücksichtigen
9   
12Montieren, Demontieren
und Instandsetzen von
Bauteilen, Baugruppen
und Systemen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 12)
a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb
nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederver-
wertbarkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch
ablegen
b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-
ordnen und auf Vollständigkeit prüfen
c) Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konser-
vieren und lagern
d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbeson-
dere Schraubverbindungen unter Beachtung der Tei-
lefolge und des Drehmomentes herstellen
e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Be-
trieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauig-
keit prüfen
f) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten,
Korrosionsschutz ergänzen und erneuern
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageab-
weichungen messen
h) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Be-
rücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen
und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und um-
formen
i) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke
und Bauteile bohren und senken
j) Innen- und Außengewinde herstellen und instand
setzen
k) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,
überprüfen, instand setzen und dokumentieren
16   


*)
im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Abschnitt II: Berufliche Fachbildung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3/4
1234
1 Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen sowie
Kontrollieren und Bewer-
ten von Arbeitsergebnis-
sen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5)
a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeits-
auftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauanlei-
tungen, der personellen und technischen Gegeben-
heiten planen, kontrollieren und bewerten
b) Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und
Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen
 2*)  
c) Arbeitsplatzbedarf festlegen, Werkzeuge und Prüfmit-
tel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen
d) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup-
pen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ihrer
Beseitigung einleiten
e) Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und
dokumentieren
f) Sicherheitshinweise der Hersteller, insbesondere bei
Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben, beachten
  4*) 
g) Arbeit im Team planen, Aufgaben aufteilen und Ergeb-
nisse der Zusammenarbeit auswerten
h) Kraftfahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten
   4*)
2 Qualitätsmanagement
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6)
a) Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeits-
qualität beachten
b) Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmit-
teln beachten und Maßnahmen einleiten
 2*)  
c) Verfahrensabläufe für Rückrufmaßnahmen oder
Nachbesserungen beachten und anwenden
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
  2*) 
e) Ursachen von Fehlern und Mängeln im Arbeitspro-
zess systematisch suchen, bewerten, beseitigen und
dokumentieren, Folgewirkungen von Fehlern und
Mängeln abschätzen
f) eigene und von anderen erbrachte Arbeitsergebnisse
überprüfen, bewerten und protokollieren
   4*)
3 Betriebliche und techni-
sche Kommunikation
(§ 4 Abs. 2 Nr. 8)
a) Kommunikations- und Informationssysteme nutzen
b) technische Informationen interpretieren, aufbereiten,
vermitteln, präsentieren und dokumentieren
c) Gesetze und Vorschriften, insbesondere über die Zu-
lassung im Straßenverkehr, beachten
d) elektrische, elektronische, elektropneumatische und
elektrohydraulische Schalt- und Funktionspläne von
Kraftfahrzeugen anwenden
 2*)  
e) Richtlinien für Garantie, Kulanz und Sachmängel-
haftung beachten
f) Vernetzungspläne identifizieren und anwenden
g) elektronische Informationssysteme und technische
Geräte aktualisieren
h) Service-Informationen auch aus englischsprachigen
Unterlagen und Datenbanken entnehmen und an-
wenden
   6*)
4 Kommunikation mit inter-
nen und externen Kunden
(§ 4 Abs. 2 Nr. 9)
a) mit Kunden situationsgerecht umgehen  2*)  
b) Störungs- und Schadensanalyse durch eingrenzende
Kundenbefragung durchführen
c) Kunden in die Bedienung von Kraftfahrzeugen und
Systemen einweisen
d) Kunden auf erforderliche Instandsetzungs- und War-
tungsarbeiten sowie weitere Serviceleistungen der
Hersteller und des Betriebes hinweisen
  2*) 
e) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher
Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten, zu-
lassungsrechtliche Vorschriften beachten
f) Kunden- und Lieferantenwünsche ermitteln, bewerten
und Maßnahmen zur Erfüllung einleiten
g) Kommunikationsregeln als Basis effizienter Teamar-
beit anwenden
   4*)
5 Bedienen und Inbetrieb-
nehmen von Kraftfahrzeu-
gen und deren Systemen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 13)
a) Menüfunktionen erkennen, anwenden und Informati-
ons-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheits-
systeme bedienen
b) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstattun-
gen codieren und in Betrieb nehmen
 2*)  
c) mechanische Notfunktionen anwenden
d) erhöhtes Gefährdungspotential an Kraftfahrzeugen
erkennen, Sicherheitsvorschriften anwenden
  2*) 
6 Warten, Prüfen und Ein-
stellen von Kraftfahrzeu-
gen und Systemen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 14)
a) Wartungs- und Prüfvorschriften nach Herstelleran-
gaben anwenden
b) Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher
auslesen
c) Wartungsarbeiten nach Wartungsplänen durchführen
 4  
d) Einstellarbeiten an Kraftfahrzeugen und Systemen
vornehmen
e) Ergebnisse interpretieren, dokumentieren und Maß-
nahmen zur Instandsetzung einleiten
  4 
7 Diagnostizieren von Feh-
lern, Störungen und deren
Ursachen sowie Beurteilen
der Ergebnisse
(§ 4 Abs. 2 Nr. 15)
a) Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen,
elektrischen, elektronischen, mechatronischen, pneu-
matischen und hydraulischen Systemen von Kraft-
fahrzeugen und deren Baugruppen feststellen
b) Fehler und Störungen und deren Ursachen mit Hilfe
von Schalt-, Anschluss- und Funktionsplänen ein-
grenzen und bestimmen
c) Standarddiagnoseroutinen anwenden; Fehler und
Störungen eingrenzen und bestimmen, insbesondere
durch Funktionskontrolle, Sinneswahrnehmungen,
Auslesen von Fehlerspeichern sowie Messen und
Prüfen elektrischer, elektronischer, hydraulischer, me-
chanischer und pneumatischer Größen; Zusammen-
setzung der Abgase interpretieren
d) Prüfprotokolle erstellen, Ergebnisse beurteilen und
dokumentieren
 6  
e) Informationsfluss zwischen den Datenübertragungs-
systemen berücksichtigen, Vernetzungspläne und
Fehlersuchprogramme anwenden
f) Fehler und Störungen in vernetzten Systemen ein-
grenzen und bestimmen
   6
8 Montieren, Demontieren
und Instandsetzen von
Kraftfahrzeugen, deren
Systemen, Baugruppen
und Bauteilen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 16)
a) Systeme und Baugruppen auf Funktion und Schäden
prüfen
b) Systeme, Baugruppen und Bauteile unter Berücksich-
tigung von Montageanleitungen demontieren und
montieren
c) Funktion von Sensoren und Aktoren, insbesondere
Signale, prüfen und messen
d) Arbeiten und Arbeitsschritte dokumentieren
 4  
e) elektrische, elektronische, mechanische, mecha-
tronische, pneumatische und hydraulische Systeme,
Baugruppen und Bauteile instand setzen
  4 
9 Aus-, Um- und Nachrüsten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 17)
a) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat-
tung nach gesetzlichen Vorschriften und technischen
Unterlagen dem Fahrzeugtyp zuordnen
b) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat-
tung für den Ein- oder Umbau vorbereiten, ein- oder
umbauen, anschließen, Funktion prüfen, die Integra-
tion in die vorhandenen Systeme vornehmen; Ände-
rungen dokumentieren
  4 
c) Kunden in die Bedienung einweisen und auf zulas-
sungsrechtliche Vorschriften hinweisen
   2
10 Untersuchen von Kraft-
fahrzeugen nach straßen-
verkehrsrechtlichen Vor-
schriften
(§ 4 Abs. 2 Nr. 18)
a) Kraftfahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prü-
fungen vorbereiten, Durchführung begleiten
 2  
b) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen
überprüfen, Mängel dokumentieren und erforderliche
Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
c) Soll- und Istwerte unter Anwendung der Diagnose-
systeme ermitteln, Einstellwerte erfassen, Einstellun-
gen durchführen und Ergebnisse dokumentieren
  4 


*)
im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Abschnitt III: Berufliche Fachbildung in Schwerpunkten

Schwerpunkt A: Personenkraftwagentechnik

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3/4
1234
 Diagnostizieren, Instand-
halten, Aus-, Um- und
Nachrüsten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 19)
a) Diagnosesysteme für Antriebs-, Fahrwerks-, Komfort-
und Sicherheitssysteme anwenden, Daten auslesen
und interpretieren
b) Expertensysteme anwenden, insbesondere geführte
Fehlersuche, Datenbank und Telediagnose, Hotline
nutzen
c) Software von Steuergeräten ermitteln und aktualisie-
ren, Rückstellungen und Grundeinstellungen an Fahr-
zeugsystemen durchführen, Lernwerte anpassen, Än-
derungen dokumentieren
   20*)
d) Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und
Niveauregelungssysteme prüfen, diagnostizieren und
einstellen, Regelung und Steuerung prüfen
e) Antriebsaggregate mit Motormanagementsystem und
Nebenaggregate prüfen, diagnostizieren und instand
setzen
f) automatisierte Schaltgetriebe und Automatikgetriebe
prüfen, diagnostizieren, instand setzen und einstellen
   16
g) Komfort- und Sicherheitssysteme prüfen, diagnosti-
zieren, instand setzen, einstellen und nach Kunden-
wünschen parametrieren, Ergebnisse dokumentieren
h) Datenkommunikationsleitungen instand setzen, ins-
besondere elektrische und optoelektronische Leitun-
gen
   10
i) Karosseriesysteme, insbesondere Türschließanlagen,
Verdeckanlagen und Schiebedächer, prüfen, diagnos-
tizieren, instand setzen und einstellen; mechanische
Notfunktionen anwenden
j) Lenksysteme prüfen und instand setzen
k) Allradantriebssysteme prüfen, instand setzen und
einstellen, Fahrwerksvermessung durchführen
   6


Schwerpunkt B: Nutzfahrzeugtechnik

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
1 2 3/4
1234
Diagnostizieren, Instand-
halten, Aus-, Um- und
Nachrüsten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 19)
a) Spezialmaschinen für die spanende Bearbeitung ein-
richten und umrüsten, Bauteile spanend bearbeiten
b) Bauteile und Profile in verschiedenen Schweißpositio-
nen durch unterschiedliche Schweißverfahren heften
und fügen sowie Bauteile und Profile thermisch tren-
nen
   2
c) Diagnosesysteme für Antriebs-, Brems-, Fahrwerks-,
Komfort- und Sicherheitssysteme und Zusatzeinrich-
tungen anwenden, Daten auslesen und interpretieren
d) Expertensysteme, insbesondere geführte Fehler-
suche, Datenbank und Telediagnose, anwenden, Hot-
line nutzen; fahrzeugspezifische Notrufsysteme be-
achten
e) Steuergeräte aktualisieren und parametrieren, Rück-
stellungen und Grundeinstellungen an Fahrzeugsys-
temen durchführen, Lernwerte anpassen, Änderun-
gen dokumentieren, Datenkommunikationsleitungen
instand setzen
f) Telematikdienste nutzen
   20*)
g) Antriebsaggregate mit Motormanagementsystem und
Nebenaggregaten prüfen, diagnostizieren und instand
setzen
h) Getriebesysteme, insbesondere mit hydraulischen,
pneumatischen und elektropneumatischen Schaltun-
gen, Automatikgetriebe mit integriertem Retarder,
Kupplungssysteme, Systeme zur Drehmomentanhe-
bung beim Anfahrvorgang und Verteilergetriebe, prü-
fen und instand setzen
i) elektropneumatische Systeme, insbesondere Brems-
anlagen, Federungen, Türbetätigungen und Druck-
luftversorgung, mit Sicherungs- und Trocknungssys-
temen prüfen, diagnostizieren sowie parametrieren,
Ergebnisse dokumentieren
j) Allradantriebssysteme prüfen und instand setzen
k) Nebenantriebe, insbesondere hydraulische Antriebe,
prüfen und instand setzen, Nebenantriebe parame-
trieren
   18
I) mechanische und elektrohydraulische Lenksysteme
von Fahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, insbeson-
dere Zweikreislenksysteme sowie Lenksysteme für
Vor- und Nachlaufachsen, vermessen, prüfen, instand
setzen, einstellen und kalibrieren
m) usatzeinrichtungen an Nutzkraftwagen, insbeson-
dere Hub- und Ladeeinrichtungen, instand setzen
n) hydraulische und elektromagnetische Zusatzbrems-
anlagen sowie Motorbremsanlagen prüfen und in-
stand setzen
o) mechanische Notfunktionen anwenden, Notfunktio-
nen zurückstellen, System prüfen
   12


Schwerpunkt C: Motorradtechnik

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3/4
1234
 Diagnostizieren, Instand-
halten, Aus-, Um- und
Nachrüsten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 19)
a) Diagnosesysteme für Antriebs- und Fahrwerkssys-
teme anwenden, Daten auslesen und interpretieren
b) Fehler und Störungen an elektrischen und elektroni-
schen Systemen unter Berücksichtigung von Kun-
denangaben durch Prüfen und Messen eingrenzen,
bestimmen und deren Ursachen feststellen
c) Fehler und Störungen an Verbrennungsmotoren von
Motorrädern unter Beachtung der Gemischaufberei-
tungs- und Abgasanlage auf Basis von Kundenanga-
ben durch Prüfen und Messen eingrenzen, bestim-
men und deren Ursachen feststellen, Ergebnisse do-
kumentieren
d) Fehler und Störungen an Bauteilen, Baugruppen und
Systemen der Kraftübertragungen von Motorrädern
durch Prüfen und Messen eingrenzen und bestimmen
und deren Ursachen feststellen
   20*)
e) Bauteile und Baugruppen an ein- und ausgebauten
Antriebssystemen demontieren, prüfen, vermessen,
instand setzen, einstellen, montieren sowie auf Funk-
tion prüfen
f) Rahmen, Radaufhängungssysteme und Fahrwerke
auf Verschleiß und Schäden, insbesondere auf Unfall-
schäden, prüfen, demontieren, montieren und einstel-
len, Ergebnisse dokumentieren
   8
g) Fahrwerksgeometrie prüfen, Fahrwerke abstimmen
und Ergebnisse dokumentieren
h) Räder und ihre Bauteile prüfen und instand setzen,
insbesondere zentrieren und auswuchten, zulas-
sungsrechtliche Bedingungen beachten
i) Bremssysteme warten, instand setzen und auf Funk-
tionsfähigkeit prüfen
j) Zusatzausrüstungen nachrüsten, insbesondere Ver-
kleidungen und Trägersysteme
k) leistungsverändernde Maßnahmen unter Berücksich-
tigung zulassungsrechtlicher Vorschriften und Her-
stellerangaben planen und durchführen
l) Motorräder für gesetzlich vorgeschriebene Geräusch-
und Abgasuntersuchungen vorbereiten
   18
m) Kunden bezüglich der technischen Machbarkeit von
Veränderungen unter besonderer Berücksichtigung
von technischen Regeln, Herstellervorschriften, Nor-
men und Gesetzen informieren und beraten
n) Teilebeschaffungen nach Kundenauftrag vorbereiten
und durchführen
   6*)


Schwerpunkt D: Fahrzeugkommunikationstechnik

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
1 2 3/4
1234
Diagnostizieren,
Instandhalten, Aus-,
Um- und Nachrüsten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 19)
a) Diagnosesysteme für Antriebs-, Brems-, Fahrwerks-,
Komfort-, Sicherheits- und Energiemanagement so-
wie Kommunikationssysteme anwenden, Daten aus-
lesen und interpretieren
b) Expertensysteme, insbesondere geführte Fehlersu-
che, Datenbank und Telediagnose anwenden, Hotline
nutzen
c) Steuergeräte aktualisieren und anpassen, Software-
systeme installieren und einrichten, Rückstellungen
und Grundeinstellungen an Fahrzeugsystemen durch-
führen, Lernwerte anpassen, Änderungen dokumen-
tieren
   20*)
d) Diagnosen in vernetzten Systemen auf Basis der Er-
gebnisse von Standarddiagnoseroutinen vornehmen,
insbesondere Botschaften in Datenbus-Systemen
analysieren und interpretieren, Störungen aufgrund
elektromagnetischer Unverträglichkeit erkennen
e) Telematikdienste nutzen, fahrzeugspezifische Notruf-
systeme prüfen und instand setzen, Telematiksys-
teme nachrüsten
   12
f) Komfortsysteme, Fahrzeuginformations- und Fahr-
zeugbediensysteme, insbesondere Memory- und
Sprachsysteme, diagnostizieren, instand setzen, ein-
stellen, nach Kundenwünschen parametrieren und
nachrüsten
g) Systeme, Komponenten und Schaltkreise der Signal-
verarbeitung für optische Übertragungssysteme diag-
nostizieren, instand setzen und nachrüsten
h) Fehler und Störungen an drahtlosen Signalübertra-
gungssystemen, Antennenanlagen und an der Unter-
haltungselektronik diagnostizieren und instand set-
zen, Kraftfahrzeuge mit drahtlosen Signalübertra-
gungssystemen, Antennenanlagen und Unterhal-
tungselektronik nachrüsten
   20


*)
im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.