Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen (IndElektroAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1144; aufgehoben durch § 33 V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1678
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-304 Berufliche Bildung
|

§ 4 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Anzeige