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Teil 1 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen (IndElektroAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1144; aufgehoben durch § 33 V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1678
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-304 Berufliche Bildung
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Teil 1 Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe



Die Ausbildungsberufe

1.
Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme,

2.
Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik,

3.
Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik,

4.
Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme,

5.
Systeminformatiker/Systeminformatikerin,

6.
Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme

werden gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.


§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung, Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse (Qualifikationen) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8, 9, 12, 13, 16, 17, 20, 21, 24, 25, 28 und 29 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(3) Die gemeinsamen Kernqualifikationen gemäß den §§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 und die berufsspezifischen Fachqualifikationen gemäß den §§ 6, 10, 14, 18, 22 und 26 Abs. 1 Nr. 12 bis 17 haben jeweils einen Umfang von 21 Monaten und werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit integriert auch unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsaspekts vermittelt.

(4) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifikationen ist die berufliche Handlungskompetenz in einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt.


§ 4 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 5 Berichtsheft



Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.