Änderung § 5 AntiDHG vom 08.11.2006

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§ 5 AntiDHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 5 AntiDHG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 80 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Hilfe bei Wohnsitz im Ausland, Härteausgleich


(Text alte Fassung)

Die §§ 64, 64a Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, §§ 64d sowie 64f und 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde tritt.

(Text neue Fassung)

Die §§ 64, 64a Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, §§ 64d sowie 64f und 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde tritt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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