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Änderung § 5 AntiDHG vom 01.01.2024

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§ 5 AntiDHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 5 AntiDHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 48 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Hilfe bei Wohnsitz im Ausland, Härteausgleich


(Text neue Fassung)

§ 5 Härteausgleich, Hilfe bei Wohnsitz im Ausland


vorherige Änderung

Die §§ 64, 64a Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, §§ 64d sowie 64f und 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde tritt.



§ 100 und § 101 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung)