Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des AntiDHG am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 19 des SGBXIIuXIVÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AntiDHG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AntiDHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
AntiDHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anspruch auf Hilfe
§ 2 Krankenbehandlung
§ 3 Finanzielle Hilfe
§ 4 Hilfe für Hinterbliebene
§ 5 Härteausgleich, Hilfe bei Wohnsitz im Ausland
§ 6 Zusammentreffen mit anderen Ansprüchen, Übertragbarkeit
§ 7 Beginn, Änderung und Zahlung der Hilfe
§ 7a Bestandsschutz
§ 8 Anpassung
§ 9 Übergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche
§ 10 Kostenträger
§ 11 Zuständigkeit, Verfahren
§ 12 Rechtsweg
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Übergangsvorschriften
(Text neue Fassung)

§ 13 Besitzstände
§§ 14 und 15 (Änderungsvorschriften)
§ 16 Inkrafttreten
(heute geltende Fassung) 

§ 2 Krankenbehandlung


vorherige Änderung nächste Änderung

Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten für die durch die Hepatitis-C-Virus-Infektion verursachten gesundheitlichen Folgen Heil- und Krankenbehandlung in entsprechender Anwendung der §§ 10 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes.



Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten für die durch die Hepatitis-C-Virus-Infektion verursachten gesundheitlichen Folgen Krankenbehandlung in entsprechender Anwendung der §§ 41 bis 61 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Übergangsvorschriften




§ 13 Besitzstände


(1) Solange die Hilfen nach § 3 Abs. 2 und § 4 nicht die Höhe der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Bundes-Seuchengesetz gezahlten Leistungen erreichen, wird der jeweilige Differenzbetrag als Besitzstand weiter gezahlt.

vorherige Änderung

(2) 1 Soweit Ansprüche auf Hilfen nach diesem Gesetz bestehen, ist Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe c des Einigungsvertrages nicht mehr anzuwenden. 2 Nach dem Bundes-Seuchengesetz festgestellte Ansprüche erlöschen, soweit sie auf einem Tatbestand des § 1 dieses Gesetzes beruhen. 3 Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geleisteten Zahlungen nach dem Bundes-Seuchengesetz werden, soweit sie auf einem Tatbestand des § 1 beruhen, jedoch so lange weiter gewährt, bis über Ansprüche nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und § 4 entschieden wurde; sie sind auf Zahlungen nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und § 4 für denselben Zeitraum anzurechnen. 4 Dies gilt entsprechend für bisher gewährte Heil- und Krankenbehandlung.



(2) Geschädigte, deren Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung bis zum 31. Dezember 2023 nach diesem Gesetz bestandskräftig festgestellt worden ist, erhalten ab dem 1. Januar 2024 Leistungen nach § 143 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.

(3)
1 Soweit Ansprüche auf Hilfen nach diesem Gesetz bestehen, ist Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe c des Einigungsvertrages nicht mehr anzuwenden. 2 Nach dem Bundes-Seuchengesetz festgestellte Ansprüche erlöschen, soweit sie auf einem Tatbestand des § 1 dieses Gesetzes beruhen. 3 Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geleisteten Zahlungen nach dem Bundes-Seuchengesetz werden, soweit sie auf einem Tatbestand des § 1 beruhen, jedoch so lange weiter gewährt, bis über Ansprüche nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und § 4 entschieden wurde; sie sind auf Zahlungen nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und § 4 für denselben Zeitraum anzurechnen. 4 Dies gilt entsprechend für bisher gewährte Heil- und Krankenbehandlung.