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§ 2 - Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG)

§ 2 Krankenbehandlung



Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten für die durch die Hepatitis-C-Virus-Infektion verursachten gesundheitlichen Folgen Krankenbehandlung in entsprechender Anwendung der §§ 41 bis 61 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.





 

Frühere Fassungen von § 2 AntiDHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 19 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 48 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
aktuellvor 01.01.2024früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 AntiDHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AntiDHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AntiDHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 19 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes
... 2019 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 werden die Wörter „Heil- und Krankenbehandlung in entsprechender Anwendung der ...

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 48 SozERG Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes (vom 29.12.2023)
... 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: ... geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Krankenbehandlung". b) ... geändert: a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: „ § 2 Krankenbehandlung". b) (aufgehoben) 2. § 3 Absatz 4 wird wie ...