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§ 45 - Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)

G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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§ 45



(1) Ansprüche nach diesem Gesetz werden nicht befriedigt, solange der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hat, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält.

(2) Die Bundesregierung kann bestimmen, welche Staaten, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält, behandelt werden, als ob mit ihnen diplomatische Beziehungen unterhalten würden.

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Zitierungen von § 45 BRüG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 BRüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRüG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5a BRüG
... die Bundesrepublik Deutschland am 8. Oktober 1964 diplomatische Beziehungen unterhält. § 45 Abs. 2 findet entsprechende ...
§ 44a BRüG
... Deutschland zu diesem Zeitpunkt keine diplomatischen Beziehungen unterhält. § 45 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (4) Der Antrag auf Härteausgleich kann von ...