§ 3 Finanzierungen durch den Bund
Zu den Aufwendungen für Leistungen, die dem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes (Träger) nach diesem Gesetz obliegen, kann der Bund Finanzierungen in Form von Zuwendungen oder Aufträgen nach Maßgabe der im Bundeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel und der für ihre Vergabe geltenden Richtlinien leisten.
Frühere Fassungen von § 3 EhfG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 21 EinglVerbG Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes ... bei der Erreichung ihrer entwicklungspolitischen Ziele ist." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 3 Finanzierungen durch den Bund". b) Das Wort „Zuwendungen" wird durch ...
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