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2. Abschnitt - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2009 BGBl. I S. 399
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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Zweiter Teil Vorschriften für die Ausbildungsberufe Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin und Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin

2. Abschnitt Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin

§ 11 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

7.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen,

8.
Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,

9.
Durchführen von Messungen,

10.
Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzbauteilen,

11.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,

12.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,

13.
Prüfen und Vorbereiten von Untergründen,

14.
Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,

15.
Herstellen von Putzen und Stuck,

16.
Herstellen von Estrichen,

17.
Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,

18.
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,

19.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.


§ 12 Ausbildungsrahmenplan



Die in § 11 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Zimmerarbeiten", "Stukkateurarbeiten", "Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten", "Estricharbeiten", "Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten" und "Trockenbauarbeiten" nach der in der Anlage 2 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 13 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 14 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 15 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Umfaßt das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.

(3) Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 2 Abschnitt I unter den laufenden Nummern 1 bis 17 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte planen, Baustoffe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz sichern, den Gesundheitsschutz beachten und die Ausführung der Aufgabe mündlich oder schriftlich begründen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1.
Herstellen von Wand-Trockenputz,

2.
Herstellen eines Holzbauteils mit mindestens zwei unterschiedlichen Holzverbindungen,

3.
Herstellen eines geraden Stuckprofils,

4.
Herstellen einer Unterkonstruktion einschließlich Beplankung,

5.
Herstellen eines Verbundestrichs,

6.
Herstellen einer Dämmung mit Ummantelung,

7.
Ansetzen von Fliesen im Dickbett- oder Dünnbettverfahren,

8.
Verlegen von Bodenfliesen im Dickbettverfahren.

(5) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2, so soll die Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(6) Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung nach Absatz 5 ergeben sich aus § 16 Abs. 1 bis 4.


§ 16 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

1.
im Schwerpunkt Zimmerarbeiten:

a)
Herstellen eines Dachkonstruktionsteiles für ein Satteldach oder Walmdach,

b)
Herstellen einer Balkenlage mit Auswechslung oder

c)
Herstellen einer Fachwerkwand;

2.
im Schwerpunkt Stukkateurarbeiten:

Herstellen einer Wand- oder Deckenfläche aus einer Kombination von Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten;

3.
im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten:

a)
Verlegen von Bodenfliesen oder -platten im Dickbettverfahren einschließlich Vorbereiten des Untergrundes und Ansetzen von Sockelfliesen,

b)
Ansetzen von Wandfliesen oder -platten im Dickbettverfahren einschließlich Spritzbewurf und Verfugen oder

c)
Ansetzen von Wandfliesen und Verlegen von Bodenfliesen im Dünnbettverfahren und Verfugen;

4.
im Schwerpunkt Estricharbeiten:

a)
Herstellen eines Ausgleichestrichs mit verschiedenen Neigungen,

b)
Herstellen eines Verbundestrichs mit Hohlkehle oder Wandanschluß aus Estrich oder

c)
Verlegen eines Bodenbelages aus Bahnen oder Platten;

5.
im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten:

Anbringen von Dämmstoffen an Rohrleitungen sowie Herstellen und Montieren einer Ummantelung mit zwei Abwicklungen;

6.
im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten:

Herstellen einer Wand- und Deckenkonstruktion mit Spachtelarbeiten.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben, Bauwerke im Ausbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben und Bauwerke im Ausbau soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben:

a)
im Schwerpunkt Zimmerarbeiten:

aa)
Hölzer und Holzwerkstoffe,

bb)
Schützen von Holzoberflächen,

cc)
Holzbearbeitungsmaschinen,

dd)
Holzkonstruktionen für Decken, Dächer, Fachwerk und Holzrahmenbau,

ee)
Türen, Tore, Verschläge und gerade Treppen;

b)
im Schwerpunkt Stukkateurarbeiten:

aa)
Putzmörtel und Kunstharzputze,

bb)
Auftragen von Innen- und Außenputzen,

cc)
Drahtputzkonstruktionen,

dd)
Ziehen und Ansetzen von Stuckprofilen,

ee)
Herstellen von Wänden in Trockenbauweise,

ff)
Sanieren und Instandsetzen von Putz und Stuck;

c)
im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten:

aa)
Fliesen, Platten, Mosaike, Formstücke und Profile,

bb)
Mörtelgruppen, Dick- und Dünnbettmörtel,

cc)
Prüfen und Vorbereiten von Untergründen,

dd)
Bekleidungen und Beläge für gegliederte, vertikale, horizontale und geneigte Flächen,

ee)
Bewegungsfugen,

ff)
Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser,

gg)
Abdichten im Verbund mit Bekleidungen und Belägen;

d)
im Schwerpunkt Estricharbeiten:

aa)
Mörtelgruppen, Estrichmörtel,

bb)
Prüfen und Vorbereiten von Untergründen,

cc)
Gefälle- und Ausgleichestriche, Verbundestriche, Estriche auf Trennschichten, schwimmende Estriche und Fertigteilestriche,

dd)
Schein-, Rand-, Bewegungs- und Schwindfugen,

ee)
Beläge aus Platten, Bahnen und Laminaten;

e)
im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten:

aa)
Dämmstoffe, Werkstoffe für Ummantelungen und Unterkonstruktionen, Materialien des Oberflächenschutzes,

bb)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

cc)
Unterkonstruktionen,

dd)
Aufrisse und Abwicklungen von Schablonen für Formstücke,

ee)
Herstellen von Dämmungen und Ummantelungen,

ff)
Kälteschutz;

f)
im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten:

aa)
Trockenputz, Gipskarton- und Gipsfaserplatten,

bb)
Wände aus Gipswandbauplatten,

cc)
Montagewände,

dd)
Unterdecken und Deckenbekleidungen, Verkofferungen und Schürzen,

ee)
Wand-Trockenputz und Vorsatzschalen;

2.
im Prüfungsbereich Bauwerke im Ausbau:

a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile,

b)
Beurteilen von Untergründen,

c)
Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,

d)
Holz- und Trockenbaukonstruktionen,

e)
Beschichten und Bekleiden von Oberflächen,

f)
Abdichten gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser,

g)
angrenzende Arbeiten im Hochbau;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

1.
im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben 100 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Bauwerke im Ausbau 100 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 40 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben 40 vom Hundert,

2.
Prüfungsbereich Bauwerke im Ausbau 40 vom Hundert,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.