Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2009 BGBl. I S. 399
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
|

Anlage 2 (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter/zur Ausbaufacharbeiterin


Anlage 2 wird in 8 Vorschriften zitiert

I.
Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr -

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 1. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 11 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 11 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 11 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 11 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 11 Nr. 5)
a) Ziel des Arbeitsauftrages erkennen
b) Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz
von Arbeitsmitteln planen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen
d) Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen
e) ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
f) Arbeitsberichte erstellen
6 *)
6Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 11 Nr. 6)
Arbeitsplatz auf der Baustelle:
a) Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen,
ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
b) Arbeitsplatz sichern
Arbeits- und Schutzgerüste:
c) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben auf-
bauen, unterhalten und abbauen
d) bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits-
und Schutzgerüsten mitwirken
Werkzeuge und Geräte:
e) Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten veran-
lassen
f) Störungen an Geräten erkennen und melden
g) Werkzeuge warten
7Prüfen, Lagern und
Auswählen von Bau-
und Bauhilfsstoffen
(§ 11 Nr. 7)
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein- und
Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Ver-
wendbarkeit prüfen
b) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Formge-
nauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und
Anbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der Baustelle
transportieren und lagern
8Lesen und Anwenden
von Zeichnungen, An-
fertigen von Skizzen
(§ 11 Nr. 8)
a) Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden
b) Ausführungsskizzen anfertigen
c) Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen er-
mitteln
9Durchführen
von Messungen
(§ 11 Nr. 9)
a) Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab
durchführen
b) Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauch-
waage, übertragen
c) Geraden ausfluchten
d) Meßpunkte anlegen und sichern
e) rechte Winkel anlegen und prüfen
f) Bauteile abstecken
10Bearbeiten von Holz
und Herstellen von
Holzbauteilen
(§ 11 Nr. 10)
a) Holz nach dem Verwendungszweck unterscheiden
b) Holz für Werkstücke messen und anreißen
c) Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen,
Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren,
bearbeiten
d) Holzverbindungen durch Blatt, Versatz und Zapfen
sowie durch Nageln und Schrauben herstellen
e) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok-
kenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel
anzeigen
f) Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen
20
11Herstellen von Bauteilen
aus Beton und Stahlbeton
(§ 11 Nr. 11)
Schalungen:
a) Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stüt-
zen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen,
mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig auf-
bauen
b) Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und
lagern
Bewehrungen:
c) Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden
von Betonstabstahl herstellen
d) Betonstahlmatten zuschneiden
e) Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen
Beton:
f) Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbar-
keit prüfen
g) Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen
und nachbehandeln
h) Oberflächen nacharbeiten
i) kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile transportie-
ren und einbauen
k) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok-
kenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel
anzeigen
l) Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtig-
keit abdichten
12Herstellen von Bau-
körpern aus Steinen
(§ 11 Nr. 12)
a) Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen
herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
b) Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen
herstellen
c) Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus kleinfor-
matigen Steinen sowie mit Fertigteilen überdecken
d) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trok-
kenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel
anzeigen
e) Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit abdich-
ten
f) Mauerwerk mit verschiedenen Belägen versehen
13Einbauen von Dämm-
stoffen für den Wärme-,
Kälte-, Schall- und Brand-
schutz
(§ 11 Nr. 14)
a) Dämmstoffe nach dem Verwendungszweck unter-
scheiden und vorbereiten
b) Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
c) Oberflächenschutz für Dämmungen vorbereiten und
anbringen
18
14Herstellen von Putzen
und Stuck
(§ 11 Nr. 15)
a) Untergrund beurteilen
b) Einbauteile einsetzen und Putzprofile ansetzen, Be-
wegungsfugen anlegen
c) Spritzbewurf von Hand auftragen
d) einlagigen Putz herstellen
e) gerades Stuckprofil ziehen
15Herstellen von Estrichen
(§ 11 Nr. 16)
a) Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen
b) Trenn- und Dämmschichten einbauen
c) Höhenlehren ausrichten
d) rechtwinklige Aussparungen herstellen und einbringen
e) Schienen und Rahmen einbauen
f) Schein-, Rand- und Bewegungsfugen nach Vorga-
ben anlegen
g) Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und
glätten
h) Estrich nachbehandeln
16Ansetzen und Verlegen
von Fliesen und Platten
(§ 11 Nr. 17)
a) Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen
b) Fliesen und Platten schneiden sowie Ausschnitte
und Löcher herstellen
c) Fliesen und Platten im Dickbettverfahren ansetzen,
verlegen und verfugen
d) Fliesen und Platten im Dünnbettverfahren ansetzen,
verlegen und verfugen
e) Fugen an Bau- und Einbauteilen sowie an Rohr-
durchführungen anlegen, vorbereiten und schließen
17Herstellen von Bauteilen
im Trockenbau
(§ 11 Nr. 18)
a) Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maß-
haltigkeit beurteilen
b) Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Trag-
fähigkeit vorbehandeln
c) Gipsmörtel anmachen
d) Unterkonstruktionen für Einfachständerwände her-
stellen
e) Beplankungen, insbesondere mit Gipskarton- und
Gipsfaserplatten, herstellen
f) Wand-Trockenputz ansetzen
g) Fugen verspachteln
18 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertig-
keiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10,
11 oder 13-17 unter Berücksichtigung betriebsbeding-
ter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfort-
schritts vertieft vermittelt werden.
8


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 17 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


II.
Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
A.
Schwerpunkt Zimmerarbeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 2. Ausbildungsjahr
1234
1Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 11 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
6 *)
2Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 11 Nr. 6)
Einrichten:
a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Aus-
wählen von Bau- und
Bauhilfsstoffen
(§ 11 Nr. 7)
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-
ständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
d) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Be-
rücksichtigung der örtlichen statischen Gegebenhei-
ten und nach Herstellerangaben lagern
4Lesen und Anwenden von
Zeichnungen, Anfertigen
von Skizzen
(§11 Nr. 8)
a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gege-
benheiten auf der Baustelle prüfen
b) Aufmaßskizzen anfertigen
5Durchführen
von Messungen
(§ 11 Nr. 9)
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß-
instrumenten einmessen
6Prüfen und Vorbereiten
von Untergründen
(§ 11 Nr. 13)
a) Untergründe auf Ebenheit, Höhenlage und Maß-
haltigkeit prüfen
b) Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
c) Untergründe vorbereiten
2 *)
7 Bearbeiten von Holz
und Herstellen von Holz-
bauteilen
(§ 11 Nr. 10)
Holzkonstruktionen:
a) Hölzer und Holzwerkstoffe prüfen, auswählen und
lagern
b) Verbindungsmittel auswählen und einsetzen
c) Hölzer anreißen, ausarbeiten und zusammenbauen,
insbesondere Knotenpunkte herstellen
d) Abbund herstellen, insbesondere unter Berücksichti-
gung des konstruktiven Holzschutzes
e) Dachflächen über quadratischen und rechteckigen
Grundrissen ausmitteln
f) Holzkonstruktionen, insbesondere aus Vollholz, Kon-
struktionsvollholz und Brettschichtholz, für Decken,
Dächer, Fachwerk und Holzrahmenbau, herstellen
g) Dachkonstruktionen, die Austragen und Schiften
erfordern, mit gleicher Neigung in unterschiedlichen
Ausführungen herstellen
23
Unterkonstruktionen und Bekleidungen:
h) Unterkonstruktionen, Innenbekleidungen und aus-
steifende Scheiben herstellen
i) Fußböden herstellen, insbesondere aus Holzwerk-
stoffplatten, Dielen und Verbundelementen
k) Dachgesimse an Traufen und Ortgängen, insbeson-
dere aus Holz, herstellen
3
Bearbeiten und Schützen von Holzoberflächen:
l) Holzoberflächen mit handgeführten Maschinen be-
arbeiten
m) Holzoberflächen imprägnieren, lasieren und ver-
siegeln
2
Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen:
n) Türen, Tore und Verschläge herstellen und einbauen
o) gerade Treppen herstellen und einbauen
4
Einsetzen und Warten von Holzbearbeitungsmaschi-
nen und Werkzeugen:
p) Handwerkzeuge schärfen und instandhalten
q) Handmaschinen einsetzen und warten, Maschinen-
werkzeuge wechseln
r) stationäre Holzbearbeitungsmaschinen einsetzen
und warten
2
Schalungen:
s) Schalungen für gerade Treppen herstellen
2
8Einbauen von Dämm-
stoffen für den Wärme-,
Kälte-, Schall- und Brand-
schutz
(§ 11 Nr. 14)
a) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen
prüfen
b) Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben
verarbeiten
c) Dämmstoffe einbauen und befestigen
2
9Herstellen von Bauteilen
im Trockenbau
(§ 11 Nr. 18)
a) Montagewände, Unterdecken, Decken- und Wand-
bekleidungen, insbesondere unter Beachtung der
Winddichtigkeit und Hinterlüftung, herstellen
b) Vorsatzschalen auf Holzkonstruktionen herstellen
c) Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse her-
stellen
d) Träger und Stützen bekleiden
e) Bewegungsfugen ausbilden
f) Bodensysteme einschließlich Unterkonstruktion ein-
bauen
4
10Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 11 Nr. 19)
a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
b) Tagesbericht erstellen
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-
digungen schützen
2 *)


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


II.
Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
B.
Schwerpunkt Stukkateurarbeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 2. Ausbildungsjahr
1234
1Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 11 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
6 *)
2Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 11 Nr. 6)
Einrichten:
a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
  Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
3Prüfen, Lagern und
Auswählen von Bau-
und Bauhilfsstoffen
(§ 11 Nr. 7)
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollstän-
digkeit, Beschädigung, Maßhaltigkeit und Verfalldatum
prüfen
d) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Berück-
sichtigung der örtlichen statischen Gegebenheiten und
nach Herstellerangaben lagern
4Lesen und Anwenden von
Zeichnungen, Anfertigen
von Skizzen
(§ 11 Nr. 8)
a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegeben-
heiten auf der Baustelle prüfen
b) Aufmaßskizzen anfertigen
c) Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung
gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
5Durchführen
von Messungen
(§ 11 Nr. 9)
a) Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß-
instrumenten einmessen
b) Bauwerke und Bauteile nach Koordinaten einmessen
6Prüfen und Vorbereiten
von Untergründen
(§ 11 Nr. 13)
a) Untergründe prüfen, insbesondere auf Haft- und
Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen,
Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit
b) Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
c) Untergründe vorbereiten
2 *)
7Einbauen von Dämm-
stoffen für den Wärme-,
Kälte-, Schall- und Brand-
schutz
(§ 11 Nr. 14)
a) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen
prüfen
b) Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben
verarbeiten
c) Dämmstoffe einbauen und befestigen
2
8 Herstellen von Putzen
und Stuck
(§ 11 Nr. 15)
Putze:
a) Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen
b) Putzlehren anbringen und ausrichten
c) Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
d) Kunstharzputze auswählen und auftragen
e) Putze nachbehandeln
f) Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen her-
stellen
8
Drahtputzarbeiten:
g) Drahtputzwände, Drahtputzdecken und Drahtputz-
bögen herstellen
3
Stuckarbeiten:
h) Profilformen auswählen, Schablonen herstellen
i) Stuckprofile am Tisch ziehen
k) Stuckprofile zuschneiden, versetzen und einputzen
l) Formen nach Modell anfertigen und Abgüsse her-
stellen
15
Sanieren und Instandsetzen von Putz und Stuck:
m) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
n) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
o) Altsubstanz entfernen
2
9 Herstellen von Bauteilen
im Trockenbau
(§ 11 Nr. 18)
a) Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und
Strahlenschutzes anwenden
Wände aus Gipswandbauplatten:
b) Wände aus Gipswandbauplatten setzen
c) Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse her-
stellen
d) Öffnungen und Schlitze herstellen und schließen
e) vorgefertigte Bauteile einbauen
f) Fugen schließen
12
Trockenbau:
g) Flächen mit Wand-Trockenputz für unterschiedliche
Anforderungen bekleiden
h) Montagewände, insbesondere aus Gipskarton- und
Gipsfaserplatten, herstellen
i) Vorsatzschalen, insbesondere angesetzte Vorsatz-
schalen, herstellen
k) Zargen montieren
10Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 11 Nr. 19)
a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
b) Tagesbericht erstellen
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-
digungen schützen
2 *)


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


II.
Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
C.
Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 2. Ausbildungsjahr
1234
1Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 11 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
6 *)
2Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 11 Nr. 6)
Einrichten:
a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
  Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
3Prüfen, Lagern und
Auswählen von Bau-
und Bauhilfsstoffen
(§ 11 Nr. 7)
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b) Fliesen, Platten und Mosaike im Hinblick auf die Ge-
staltung von Flächen auswählen
c) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
d) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollstän-
digkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4Lesen und Anwenden von
Zeichnungen, Anfertigen
von Skizzen
(§ 11 Nr. 8)
a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegeben-
heiten auf der Baustelle prüfen
b) Aufmaßskizzen anfertigen
c) Wand- und Bodenflächen unter Berücksichtigung
gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
d) Verlegepläne skizzieren und anwenden
5Durchführen
von Messungen
(§ 11 Nr. 9)
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß-
instrumenten einmessen
6Prüfen und Vorbereiten
von Untergründen
(§ 11 Nr. 13)
a) Untergründe auf Beschaffenheit der Oberfläche prü-
fen, insbesondere auf Beschädigungen, Verunreini-
gungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saug-
fähigkeit
b) Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
c) Untergründe vorbereiten
3 *)
7Einbauen von Dämm-
stoffen für den Wärme-,
Kälte-, Schall- und Brand-
schutz
(§ 11 Nr. 14)
a) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen
prüfen
b) Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben
verarbeiten
c) Dämmstoffe einbauen und befestigen
4
8Herstellen von Putzen
und Stuck
(§ 11 Nr. 15)
a) Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen
b) Putzlehren anbringen und ausrichten
c) Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
d) Putze nachbehandeln
e) Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen her-
stellen
f) Wärmedämmverbundsysteme zur Aufnahme von
Fliesen, Platten und Mosaiken herstellen
4
9Herstellen von Estrichen
(§ 11 Nr. 16)
a) Haftbrücken aufbringen
b) Zusatzmittel auswählen
c) Estrichmörtel mit unterschiedlichen Bindemitteln
herstellen
 
  d) Gefälle- und Ausgleichestriche herstellen
e) Estriche zur Aufnahme von Fliesen, Platten, Mo-
saiken, Formstücken und Profilen sowie von Natur-
und Werksteinen von Hand und maschinell unter
Beachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten
und abziehen
f) Bewehrungen einbauen
g) Fertigteilestriche einbauen
h) Aussparungen für unterschiedliche geometrische
Formen herstellen und einbringen
i) Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen, ein-
bauen und befestigen
k) Schein-, Rand- und Bewegungsfugen mit und ohne
Profil anlegen und schließen
l) Schwindfugen von Hand und maschinell einschnei-
den
m) Estriche nachbehandeln
n) Bauteile gegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nicht-
drückendes Wasser abdichten
4
10Ansetzen und Verlegen
von Fliesen und Platten
(§ 11 Nr. 17)
a) Fliesen, Platten, Mosaike, Formstücke und Profile
von Hand und maschinell bearbeiten
b) Mörtelgruppe auswählen
c) Bindemittel, Zuschlag und Zusatzmittel für Mörtel
auswählen
d) Dick- und Dünnbettmörtel herstellen
e) Bekleidungen und Beläge für gegliederte, vertikale,
horizontale und geneigte Flächen herstellen
f) Fliesen, Platten und Mosaike mit hydraulischen
Mörteln und Harzen verfugen
g) Bewegungsfugen anlegen, Fugen mit elastischen
Füllstoffen schließen
h) Bauteile unter Verwendung verschiedener Systeme
gegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nichtdrücken-
des Wasser abdichten
i) Abdichtungen im Verbund mit Bekleidungen und
Belägen aus Fliesen, Platten und Mosaiken ausführen
24
11Herstellen von Bauteilen
im Trockenbau
(§ 11 Nr. 18)
a) Montagewände und Vorsatzschalen zur Aufnahme
von Fliesen, Platten und Mosaiken herstellen
b) vorgefertigte Bauteile, insbesondere Sanitärsystem-
bauteile, Tragkonstruktionen und Installationsteile,
montieren
c) Ummantelungen und Bekleidungen herstellen und
montieren
d) Öffnungen für Sanitär, Elektro-, Heizungs- und Klima-
installationen herstellen und Anschlüsse anarbeiten
e) Ecken und Anschlüsse herstellen
f) Bauteile ab- und ausbauen
5
12Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 11 Nr. 19)
a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
b) Tagesbericht erstellen
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-
digungen schützen
2 *)


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


II.
Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
D.
Schwerpunkt Estricharbeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 2. Ausbildungsjahr
1234
1Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 11 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
6 *)
2Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 11 Nr. 6)
Einrichten:
a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
  Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
3Prüfen, Lagern und
Auswählen von Bau-
und Bauhilfsstoffen
(§ 11 Nr. 7)
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b) Platten, Bahnen und Laminate für Bodenbeläge im
Hinblick auf die Gestaltung von Flächen auswählen
c) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
d) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollstän-
digkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4Lesen und Anwenden von
Zeichnungen, Anfertigen
von Skizzen
(§ 11 Nr. 8)
a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegeben-
heiten auf der Baustelle prüfen
b) Aufmaßskizzen anfertigen
c) Wand- und Bodenflächen unter Berücksichtigung
gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
d) Verlegepläne skizzieren und anwenden
5Durchführen
von Messungen
(§ 11 Nr. 9)
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß-
instrumenten einmessen
6Prüfen und Vorbereiten
von Untergründen
(§ 11 Nr. 13)
a) Untergründe auf Beschaffenheit der Oberfläche prü-
fen, insbesondere auf Beschädigungen, Verunreini-
gungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saug-
fähigkeit
b) Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
c) Untergründe vorbereiten
4 *)
7Einbauen von Dämm-
stoffen für den Wärme-,
Kälte-, Schall- und Brand-
schutz
(§ 11 Nr. 14)
a) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen
prüfen
b) Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben
verarbeiten
c) Dämmstoffe einbauen und befestigen
6
8Herstellen von Estrichen
(§ 11 Nr. 16)
Estriche:
a) Haftbrücken aufbringen
b) Zusatzmittel auswählen
c) Estrichmörtel mit unterschiedlichen Bindemitteln
herstellen
d) Gefälle- und Ausgleichestriche herstellen
e) Verbundestriche, Estriche auf Trennschichten und
schwimmende Estriche von Hand und maschinell
unter Beachtung der Mindestdicke einbringen, ver-
dichten und abziehen
f) Bewehrungen einbauen
20
g) Aussparungen für unterschiedliche geometrische
Formen herstellen und einbringen
h) Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen, ein-
bauen und befestigen
i) Schein-, Rand- und Bewegungsfugen mit und ohne
Profil anlegen und schließen
k) Schwindfugen von Hand und maschinell einschnei-
den
I) Estriche nachbehandeln
m) Fertigteilestriche unterschiedlicher Systeme einbauen
 
Beläge aus Platten, Bahnen und Laminaten:
n) Kleber auswählen
o) Beläge zuschneiden und verkleben
p) Beläge verschweißen, verschmelzen und verfugen
q) Beläge pflegen
r) Sockel aus unterschiedlichen Materialien anbringen
10
9Herstellen von Bauteilen
im Trockenbau
(§ 11 Nr. 18)
a) Sonderkonstruktionen für Böden mit unterschied-
lichen Aufbauhöhen herstellen
b) Bewegungsfugen ausbilden
c) Bauteile ab- und ausbauen
4
10Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 11 Nr. 19)
a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
b) Tagesbericht erstellen
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-
digungen schützen
2 *)


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


II.
Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
E.
Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 2. Ausbildungsjahr
1234
1Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 11 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
6 *)
2Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 11 Nr. 6)
Einrichten:
a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
  Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
3Prüfen, Lagern und
Auswählen von Bau-
und Bauhilfsstoffen
(§ 11 Nr. 7)
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertig-
teilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollstän-
digkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4Lesen und Anwenden von
Zeichnungen, Anfertigen
von Skizzen
(§ 11 Nr. 8)
a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegeben-
heiten auf der Baustelle prüfen
b) Aufmaßskizzen anfertigen
5Durchführen
von Messungen
(§ 11 Nr. 9)
Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten ein-
messen
6Prüfen und Vorbereiten
von Untergründen
(§ 11 Nr. 13)
a) Untergründe prüfen, insbesondere auf Beschädigun-
gen und Verunreinigungen
b) Untergründe auf Feuchtigkeit und vorhandenen
Korrosionsschutz prüfen
c) Untergründe vorbereiten
2 *)
7 Einbauen von Dämm-
stoffen für den Wärme-,
Kälte-, Schall- und Brand-
schutz
(§ 11 Nr. 14)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen:
a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen instandhalten,
Reparaturen veranlassen
2
Materialien des Oberflächenschutzes:
b) Kunststoffe auswählen
c) Kunststoffschläuche bearbeiten und verbinden
d) Stahl und Nichteisenmetalle auswählen, Korrosions-
verhalten beurteilen
e) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen anreißen
und bearbeiten, insbesondere schneiden, stanzen,
bohren, kanten, sicken, runden, bördeln, falzen,
schweifen und durchsetzen
f) Metallteile, insbesondere mit Schrauben, Stiften und
Nieten, verbinden
10
Unterkonstruktionen:
g) Stütz- und Tragkonstruktionen, insbesondere Stege,
Schienen und Ringe, herstellen
2
Schablonen und Formstücke:
h) Aufrisse und Abwicklungen für Schablonen herstellen
i) Maße für Formstücke an betriebstechnischen An-
lagen und in der Haustechnik ermitteln
k) Modelle für Formstücke aufreißen und abwickeln
l) vorgefertigte Teile und Formstücke montieren
7
Dämmungen:
m) Voraussetzungen zum Dämmen, insbesondere Vor-
leistungen anderer Gewerke, nach einschlägigen
Regelwerken prüfen und entsprechende Maßnah-
men veranlassen
n) Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben
lagern und verarbeiten
o) Dämmstoffe insbesondere an Rohrleitungen, Behäl-
tern, Decken und Wänden sowie an Formstücken,
insbesondere an Krümmern, Abzweigen und Über-
gängen, befestigen
6
Ummantelungen:
p) Werkstoffe für Ummantelungen auswählen, verarbei-
ten und nach Herstellerangaben lagern
q) Befestigungsmittel zur Ummantelung auswählen
r) vorgefertigte Bleche montieren
s) Folien und Bahnen zuschneiden und anbringen
t) Dämmstoffe mit Bandagen umwickeln
u) vorgefertigte Teile einpassen, ausrichten und be-
festigen
v) Klebebänder und Beschichtungen zur Verhinderung
von Kontaktkorrosion anbringen
6
Kälteschutz:
w) Innenauskleidungen für Kühlräume herstellen und
montieren
x) Untergrund zum Aufbringen der Dampfbremse vor-
bereiten, Dampfbremsen herstellen und montieren
4
Abdichtungen:
y) Auswirkung der Witterungsverhältnisse auf die Aus-
führung sowie das Ergebnis der Arbeit beurteilen
z) Bauteile nach unterschiedlichen Abdichtverfahren
gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser
abdichten
2
8Herstellen von Bauteilen
im Trockenbau
(§ 11 Nr. 18)
a) Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und
Strahlenschutzes anwenden
b) Vorsatzschalen aus Gipskarton- und Gipsfaserplat-
ten herstellen
c) Ummantelungen, insbesondere aus Gipskarton- und
Gipsfaserplatten, herstellen
d) Bauteile ab- und ausbauen
3
9Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 11 Nr. 19)
a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
b) Tagesbericht erstellen
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-
digungen schützen
2 *)


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 und 8 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
F.
Schwerpunkt Trockenbauarbeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 2. Ausbildungsjahr
1234
1Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 11 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allge-
meine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
6 *)
2Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 11 Nr. 6)
Einrichten:
a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen ver-
anlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden,
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor
Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung
von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verun-
reinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witte-
rungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie
vor Diebstahl sichern
  Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
3Prüfen, Lagern und
Auswählen von Bau-
und Bauhilfsstoffen
(§ 11 Nr. 7)
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen ermitteln, diese
anfordern und bereitstellen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollstän-
digkeit, Beschädigung, Maßhaltigkeit und Verfalldatum
prüfen
d) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Berück-
sichtigung der örtlichen statischen Gegebenheiten und
nach Herstellerangaben lagern
4Lesen und Anwenden von
Zeichnungen, Anfertigen
von Skizzen
(§ 11 Nr. 8)
a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegeben-
heiten auf der Baustelle prüfen
b) Aufmaßskizzen und Verlegepläne anfertigen
c) Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung
gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
5Durchführen
von Messungen
(§ 11 Nr. 9)
a) Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meß-
instrumenten einmessen
b) Bauwerke und Bauteile nach Koordinaten einmessen
c) Abweichungen von Sollwerten feststellen und doku-
mentieren
6Prüfen und Vorbereiten
von Untergründen
(§ 11 Nr. 13)
a) Untergründe prüfen, insbesondere auf Haft- und
Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen,
Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit
b) Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
c) Untergründe vorbereiten
2 *)
7Einbauen von Dämm-
stoffen für den Wärme-,
Kälte-, Schall- und Brand-
schutz
(§ 11 Nr. 14)
a) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen
prüfen
b) Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben
verarbeiten
c) Dämmstoffe einbauen und befestigen
4
8Herstellen von Bauteilen
im Trockenbau
(§ 11 Nr. 18)
a) Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und
Strahlenschutzes anwenden
Wände aus Gipswandbauplatten:
b) Wände aus Gipswandbauplatten setzen
c) Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse her-
stellen
d) Öffnungen und Schlitze herstellen und schließen
e) vorgefertigte Bauteile einbauen
f) Fugen schließen
8
Trockenbaukonstruktionen:
g) Flächen mit Wand-Trockenputz für unterschiedliche
Anforderungen bekleiden
h) Montagewände aus unterschiedlichen Materialien
und Systemen, insbesondere aus Gipskarton- und
Gipsfaserplatten, herstellen
i) Unterdecken und Deckenbekleidungen aus Gips-
karton- und Gipsfaserplatten herstellen
k) Vorsatzschalen aus unterschiedlichen Materialien
und Systemen, insbesondere aus Gipskarton- und
Gipsfaserplatten, herstellen
l) Au ßenwandbekleidungen herstellen
m) Verkofferungen und Schürzen herstellen und montie-
ren
n) Öffnungen, insbesondere für Sanitär-, Elektro-,
Heizungs- und Klimainstallationen, herstellen und
Anschlüsse anarbeiten
o) Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse her-
stellen
p) Zargen montieren
q) Abdichtungen gegen nichtdrückendes Wasser her-
stellen
r) Fertigteile, insbesondere Trockenstuckprofilleisten
und Bauteile in Falttechnik, montieren
s) Fugen ausbilden
t) Fugen von Hand schließen
26
Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukon-
struktionen:
u) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
v) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
w) Altsubstanz entfernen
4
9Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 11 Nr. 19)
a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
b) Tagesbericht erstellen
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschä-
digungen schützen
2 *)


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 und 8 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauWiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BauWiAusbV Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
... Die Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen ...
§ 16 BauWiAusbV Abschlußprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...
§ 42 BauWiAusbV Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
§ 47 BauWiAusbV Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
... Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 8 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
§ 52 BauWiAusbV Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
... Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 9 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
§ 57 BauWiAusbV Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
... Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 10 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
§ 62 BauWiAusbV Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
§ 67 BauWiAusbV Abschlußprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 12 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ...