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Änderung § 20 FGO vom 05.08.2009

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§ 20 FGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 20 FGO n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20


(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen

1. Geistliche und Religionsdiener,

2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,

3. Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht tätig gewesen sind,

4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,

5. Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal beschäftigen,

(Text alte Fassung)

6. Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.

(Text neue Fassung)

6. Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.

(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.