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Änderung § 77 FGO vom 01.07.2014

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§ 77 FGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 77 FGO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 77


(Text alte Fassung)

(1) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. Den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(2) Den Schriftsätzen sind die Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. 2 Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. 3 Den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 4 Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(2) 1 Den Schriftsätzen sind die Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. 2 Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)