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Änderung § 64 FGO vom 01.01.2018

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§ 64 FGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 64 FGO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208

(Textabschnitt unverändert)

§ 64


(Text alte Fassung)

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

(Text neue Fassung)

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.