(1) Über die Eintragung des Archivgutes in das Verzeichnis (§
10 Abs. 1) entscheidet die oberste Landesbehörde.
(2) §
2 Abs. 2, §§
3 und
4 gelten entsprechend.
(3) Bei Archivgut, das sich auf die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, der zonalen Verwaltungsorgane, des Deutschen Reiches, Preußens, des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Bundes bezieht, ist vor der Entscheidung auch das Bundesarchiv zu hören.
§ 21 KultgSchG ... zur Durchführung des § 2 Abs. 2, der §§ 4, 5, 6, 9 Abs. 3, des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2 und des § 22 Abs. 4 zu ...