(1) Jede Eintragung und ihre Veränderung ist den Eigentümern und Besitzern der eingetragenen Archivbestände sowie dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien und der zuständigen staatlichen Archivverwaltung mitzuteilen. Ist das Bundesarchiv gehört worden, so ist auch ihm die Entscheidung mitzuteilen.
(2) §
6 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 21 KultgSchG ... Abs. 2, der §§ 4, 5, 6, 9 Abs. 3, des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2 und des § 22 Abs. 4 zu ...