1Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger dürfen die ihnen nach
§ 282b Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundesagentur übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken zur Verbesserung der
- 1.
- Ausbildungsvermittlung,
- 2.
- Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder
- 3.
- Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.
2Die zu diesen Zwecken übermittelten Daten sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 120 2. DSAnpUG-EU Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... 6 Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung". b) Die Angabe zu § 50a wird wie folgt gefasst: „§ 50a Speicherung, Veränderung, Nutzung, ... b) Die Angabe zu § 50a wird wie folgt gefasst: „ § 50a Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung ... 24" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 4. § 50a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 50a Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung ...