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Änderung § 22c SGB II vom 01.04.2011

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§ 22c SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 22c SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22c Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung


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(1) 1 Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sollen die Kreise und kreisfreien Städte insbesondere

1. Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken und

2. geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter

einzeln oder kombiniert berücksichtigen. 2 Hilfsweise können auch die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes berücksichtigt werden. 3 In die Auswertung sollen sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten einfließen. 4 Die Methodik der Datenerhebung und -auswertung ist in der Begründung der Satzung darzulegen.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte müssen die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft mindestens alle zwei Jahre und die durch Satzung bestimmten Werte für die Heizung mindestens jährlich überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen.