Änderung § 15a SGB II vom 01.08.2016

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§ 15a SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung
§ 15a SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824

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§ 15a Sofortangebot


(Text neue Fassung)

§ 15a (aufgehoben)


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Erwerbsfähigen Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, weder nach diesem Buch noch nach dem Dritten Buch bezogen haben, sollen bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit angeboten werden.



 



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