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§ 15a - Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 1a G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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§ 15a Verpflichtung
(1) 1Wird eine Einladung zu einem Gespräch durch die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen, kann die Agentur für Arbeit diese Person durch schriftlichen Verwaltungsakt zu Folgendem verpflichten:
- 1.
- zur Vornahme von erforderlichen Eigenbemühungen,
- 2.
- zur Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder eines nach § 16e geförderten Arbeitsverhältnisses,
- 3.
- zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Erbringt die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die aus dem Kooperationsplan folgenden Schritte zur Eingliederung in Arbeit nicht, verpflichtet die Agentur für Arbeit sie durch schriftlichen Verwaltungsakt zur Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlungen.
(3) Wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann, verpflichtet die Agentur für Arbeit die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person durch schriftlichen Verwaltungsakt zur Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlungen.
(4) 1In der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat die Agentur für Arbeit zu bestimmen, welche konkreten Eigenbemühungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person in welcher Häufigkeit zu erbringen hat und in welcher Form und Frist diese nachzuweisen sind. 2Die nach Satz 1 bestimmte Häufigkeit und Frist müssen angemessen sein.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 16. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 107 m.W.v. 1. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 15a SGB II
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.07.2026 | Artikel 1 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107 |
| aktuell vorher | 01.07.2023 | Artikel 1 Bürgergeld-Gesetz vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2328 |
| aktuell vorher | 01.08.2016 | Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1824 |
| aktuell vorher | 01.08.2006 | Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 BGBl. I S. 1706 |
| aktuell | vor 01.08.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15a SGB II
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15a SGB II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB II selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 222
§ 44a AufenthG Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (vom 29.07.2026)
... Sozialgesetzbuch bezieht und ihn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet, 3. er in besonderer Weise ... nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Maßnahmen nach den §§ 15 und 15a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall folgen. Sofern der ...
§ 45a AufenthG Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung (vom 01.07.2026)
... Sozialgesetzbuch bezieht und ihn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme an der Maßnahme verpflichtet. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ...
Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV)
V. v. 04.05.2016 BAnz AT 04.05.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 118
§ 4 DeuFöV Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung (vom 01.07.2026)
... vorliegt. (2) Personen nach § 2, die aufgrund einer Verpflichtung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung verpflichtet sind, sind nach ...
§ 6 DeuFöV Erteilung, Form und Inhalt der Teilnahmeberechtigung (vom 01.07.2026)
... in die Teilnahmeberechtigung aufzunehmen, dass die Teilnahme aufgrund einer Verpflichtung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtend ist. Telefonnummer und E-Mail-Adresse sind aufzunehmen, wenn die oder der ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
§ 10 SGB VIII Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen (vom 28.02.2025)
... vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 1 BürgerGG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... „§ 7b Erreichbarkeit". b) Die Angaben zu den §§ 15 und 15a werden wie folgt gefasst: „§ 15 Potenzialanalyse und Kooperationsplan ... folgt gefasst: „§ 15 Potenzialanalyse und Kooperationsplan § 15a Schlichtungsverfahren". c) Nach der Angabe zu § 16i werden folgende Angaben ... zu erforderlichen Mitwirkungshandlungen mit Rechtsfolgenbelehrung." 17. § 15a wird wie folgt gefasst: „§ 15a Schlichtungsverfahren (1) Ist ... Rechtsfolgenbelehrung." 17. § 15a wird wie folgt gefasst: „ § 15a Schlichtungsverfahren (1) Ist die Erstellung oder die Fortschreibung eines ...
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
Artikel 1 13. SGBIIuaÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... „§ 3a Vorrang der Vermittlung". b) Die Angabe zu § 15a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 15a Verpflichtung". ... b) Die Angabe zu § 15a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 15a Verpflichtung". c) Die Angabe zu § 16e wird durch die folgende Angabe ... abgewichen werden." c) Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen. 13. § 15a wird durch den folgenden § 15a ersetzt: „§ 15a Verpflichtung ... Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen. 13. § 15a wird durch den folgenden § 15a ersetzt: „§ 15a Verpflichtung (1) Wird eine Einladung zu einem ... 13. § 15a wird durch den folgenden § 15a ersetzt: „ § 15a Verpflichtung (1) Wird eine Einladung zu einem Gespräch durch die ...
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 3a EGRBEG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... „Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, §§ 14 bis 16, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie ...
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 ArbGrdFortG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... a) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 15a Sofortangebot". b) Der Angabe „Unterabschnitt 1 Arbeitslosengeld II" ... Hilfebedürftige zu beantragen hat." 13. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Sofortangebot Erwerbsfähigen ... 13. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Sofortangebot Erwerbsfähigen Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre ... eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder ...
Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK)
G. v. 08.09.2005 BGBl. I S. 2729
Artikel 1 KICK Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Leistungen nach § 3 Abs. 2 und §§ 14 bis 16 des Zweiten Buches gehen den Leistungen nach diesem Buch vor." d) Nach ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 1 9. SGBIIÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst: „§ 15a (weggefallen)". b) Nach ... a) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst: „§ 15a (weggefallen)". b) Nach der Angabe zu § 16g wird folgende Angabe ... Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen sind hierbei zu beteiligen." 13. § 15a wird aufgehoben. 14. In § 16b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, die ...
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