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Änderung § 72 SGB II vom 01.08.2016

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§ 72 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung
§ 72 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 72 Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze


(Text neue Fassung)

§ 72 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 ist an erwerbsfähige Leistungsberechtigte geleistetes Arbeitslosengeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit es aufgrund des § 440 des Dritten Buches für einen Zeitraum geleistet wird, in dem sie und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen nach diesem Buch ohne Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes erhalten haben.