(1) - (5) (aufgehoben)
(6) Hat zu dem in Artikel
15 Abs. 2 genannten Zeitpunkt eine Hauptverhandlung vor dem Landgericht im ersten Rechtszug in der Besetzung mit zwei Richtern (§
76 Abs. 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) begonnen, so wird sie in dieser Besetzung zu Ende geführt.
(7) - (9) (aufgehoben)
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1993 in Kraft.
(2) §
76 Abs. 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes und §
33b Abs. 2 des
Jugendgerichtsgesetzes, die durch dieses Gesetz eingefügt werden, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Artikel
14 Absatz 6 dieses Gesetzes tritt einen Monat nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist außer Kraft.