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§ 6a - Mykotoxin-Höchstmengenverordnung (MHmV)

§ 6a Übergangsvorschrift



Lebensmittel im Sinne des § 2, die nach den bis zum 13. Februar 2004 geltenden Vorschriften hergestellt wurden, dürfen noch bis zum 1. September 2005 verarbeitet oder in den Verkehr gebracht werden.

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