(1) Die Verordnung regelt die besonderen Rechte und Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit und derjenigen, die diese Leistungen vertraglich in Anspruch nehmen oder begehren (Kunden).
(2) Vereinbarungen, die zuungunsten des Kunden von dieser Verordnung abweichen, sind unwirksam.