Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben
§ 2 Nichtdiskriminierung
Marktbeherrschende Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haben diese Leistungen jedermann zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, es sei denn, daß unterschiedliche Bedingungen sachlich gerechtfertigt sind.
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