§ 23 Verfügbarkeit als Universaldienstleistung und Grundstückseigentümererklärung
Für das Angebot von Übertragungswegen, die als Universaldienstleistung festgelegt sind, finden die §§ 9 und 36 entsprechende Anwendung. Für die Nutzung von Grundstücken im Zusammenhang mit dem Angebot von Übertragungswegen gilt § 10 entsprechend.