Werden Endeinrichtungen eines Kunden nach §
59 Abs. 6 Satz 1 des
Telekommunikationsgesetzes abgeschaltet, so hat der Anbieter des Netzzugangs den Kunden unverzüglich unter Angabe der Gründe und unter Hinweis auf sein Widerspruchsrecht nach §
59 Abs. 6 Satz 2 des
Telekommunikationsgesetzes über die Abschaltung zu unterrichten. Sobald die beanstandete Endeinrichtung von der Abschlußeinrichtung getrennt worden ist, ist der Zugang wieder bereitzustellen.