(1) Betreiber fester öffentlicher Telekommunikationsnetze und marktbeherrschende Anbieter von Sprachtelefondienst haben folgende Qualitätskennwerte zu erheben:
- 1.
- Frist für die erstmalige Bereitstellung des Netzzugangs (Regelbereitstellungsfrist),
- 2.
- Fehlermeldung pro Anschlußleitung pro Jahr,
- 3.
- Reparaturzeit (Regelentstörfrist),
- 4.
- Häufigkeit des erfolglosen Verbindungsaufbaus,
- 5.
- Verbindungsaufbauzeit,
- 6.
- Reaktionszeiten bei vermittelten Diensten,
- 7.
- Reaktionszeiten bei Auskunftsdiensten,
- 8.
- Anteil betriebsbereiter öffentlicher Münz- und Kartentelefone,
- 9.
- Abrechnungsgenauigkeit.
(2) Der Qualitätskennwert nach Absatz 1 Nr. 7 ist auch von den Anbietern von Auskunftsdiensten zu erheben, die diese Dienstleistung unter einer Rufnummer anbieten, die mit den Ziffern 118 beginnt.
(3) Definition, Meßgröße und Meßmethode richten sich nach dem Anhang zu §
32 Abs. 3. Bis zu einer Einigung über die Definition und die anzuwendende Meßmethode auf europäischer Ebene werden Definition, Meßgröße und Meßmethode für den Qualitätskennwert nach Nummer 9 durch die Regulierungsbehörde festgelegt. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Anforderungen in ihrem Amtsblatt.