(1) Betreiber fester öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter von Sprachtelefondienst, die bei diesen Dienstleistungen nicht über eine marktbeherrschende Stellung verfügen, müssen spätestens achtzehn Monate nach Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit die Qualitätskennwerte nach §
32 erheben.
(2) Die Statistiken sind der Regulierungsbehörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die Statistiken einmal jährlich in geeigneter Form in ihrem Amtsblatt.