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Synopse aller Änderungen des Rechtsträger-Abwicklungsgesetz am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 215 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RTrAbwG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 215 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Ausgeschlossene Ansprüche


(1) Folgende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden:

1. Ansprüche aus Dienstverhältnissen, soweit es sich nicht um Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Absatz 2) oder um Ansprüche auf angemessene Vergütung für nach dem 8. Mai 1945 geleistete Dienste handelt;

2. Ansprüche auf Zahlung von Renten, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, für die Zeit vor dem 1. April 1950; für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend;

3. Ansprüche auf Zahlung von Ausgleichs-, Stützungs- und sonstigen Beträgen, welche ganz oder teilweise aus Reichsmitteln erfüllt wurden, die den öffentlichen Rechtsträgern (§ 1) zur Verfügung zu stellen waren;

4. Ansprüche auf Entschädigung, die aus der Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder aus ähnlichen wirtschaftlichen Nachteilen hergeleitet werden, die auf Grund von hoheitlichen Maßnahmen der öffentlichen Rechtsträger (§ 1) entstanden sind; dies gilt nicht, wenn die Entschädigung durch den öffentlichen Rechtsträger schriftlich und unanfechtbar festgesetzt oder dem Grunde nach zuerkannt ist;

5. Ansprüche, die aus Maßnahmen entstanden sind, die öffentliche Rechtsträger (§ 1) zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben;

6. Ansprüche, die auf Maßnahmen, Handlungen oder Unterlassungen beruhen, die auf eine nach dem 8. Mai 1945 ausgeübte Tätigkeit von nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Dienststellen der öffentlichen Rechtsträger (§ 1) zurückzuführen sind;

7. Ansprüche auf Zahlung von Zinsen für die Zeit nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes; dies gilt nicht für Zinsen, die für die in § 10 Nr. 2 und 3 bezeichneten Ansprüche zu entrichten sind sowie für Zinsleistungen auf die Hypothekengewinnabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz.

(2) Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung können für die Zeit vom 1. April 1950 ab geltend gemacht werden, Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung jedoch nur von Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anspruchsberechtigt sind oder wären, wenn der Versorgungsfall vorher eingetreten wäre. Bei der Bemessung der nach Eintritt des Versorgungsfalles zu gewährenden Alters- und Hinterbliebenenversorgung werden Zeiten bis längstens 8. Mai 1945, in den Fällen jedoch, in denen über diesen Zeitpunkt hinaus eine Weiterbeschäftigung bei dem gleichen öffentlichen Rechtsträger erfolgt ist, Zeiten bis zur Beendigung dieser Tätigkeit zugrunde gelegt. Die nach Satz 2 berücksichtigte Zeit einer Beschäftigung nach dem 8. Mai 1945 wird auch für die Feststellung der Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Dienstzeit berücksichtigt; bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der am 8. Mai 1945, im Falle einer Weiterbeschäftigung (Satz 2) jedoch der bei Beendigung dieser Tätigkeit bestehende Familienstand und vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an in allen Fällen der Familienstand zugrunde zu legen, der bei Inkrafttreten besteht. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen tritt für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an ein Zuschlag von neunzig vom Hundert.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Sofern Personen, die nach Absatz 2 Satz 1 Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung geltend machen können, Versorgungsleistungen nach Kapitel I des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen und den ergänzenden Übergangs- und Schlußvorschriften zustanden oder zustehen, gelten ihre Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Absatz 2 Satz 1) an den Träger der Versorgungslast in der Höhe als abgetreten, in der dieser Zahlungen an diese Personen geleistet hat oder leistet. Gelten Personen nach § 72 des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes als nachversichert, so gelten die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Ansprüche an den Träger der Versorgungslast in Höhe der Versorgungsbezüge als abgetreten, die sich bei Anwendung des Kapitels I des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes und der ergänzenden Übergangs- und Schlußvorschriften auf diese Personen ergeben würden; übersteigt der gemäß § 19 Abs. 3 Sätze 1 und 2 und Abs. 4 zu zahlende Kapitalbetrag den Kapitalbetrag der auf Grund der Nachversicherung gewährten oder zu gewährenden Rente, so hat ihn der Träger der Versorgungslast insoweit dem nach Absatz 2 Satz 1 Berechtigten oder dessen Erben auszukehren. In den Fällen der Sätze 1 und 2 verbleibt es wegen der über den abgetretenen Teil hinausgehenden Ansprüche bei § 77 Abs. 1 des in Satz 1 bezeichneten, auch im übrigen unberührt bleibenden Gesetzes. Die Bundesminister der Finanzen und des Innern werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Durchführung der Sätze 1 und 2, und zwar zu Satz 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, zu regeln.

(Text neue Fassung)

(3) Sofern Personen, die nach Absatz 2 Satz 1 Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung geltend machen können, Versorgungsleistungen nach Kapitel I des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen und den ergänzenden Übergangs- und Schlußvorschriften zustanden oder zustehen, gelten ihre Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Absatz 2 Satz 1) an den Träger der Versorgungslast in der Höhe als abgetreten, in der dieser Zahlungen an diese Personen geleistet hat oder leistet. Gelten Personen nach § 72 des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes als nachversichert, so gelten die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Ansprüche an den Träger der Versorgungslast in Höhe der Versorgungsbezüge als abgetreten, die sich bei Anwendung des Kapitels I des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes und der ergänzenden Übergangs- und Schlußvorschriften auf diese Personen ergeben würden; übersteigt der gemäß § 19 Abs. 3 Sätze 1 und 2 und Abs. 4 zu zahlende Kapitalbetrag den Kapitalbetrag der auf Grund der Nachversicherung gewährten oder zu gewährenden Rente, so hat ihn der Träger der Versorgungslast insoweit dem nach Absatz 2 Satz 1 Berechtigten oder dessen Erben auszukehren. In den Fällen der Sätze 1 und 2 verbleibt es wegen der über den abgetretenen Teil hinausgehenden Ansprüche bei § 77 Abs. 1 des in Satz 1 bezeichneten, auch im übrigen unberührt bleibenden Gesetzes. Die Bundesminister der Finanzen und des Innern, für Bau und Heimat werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Durchführung der Sätze 1 und 2, und zwar zu Satz 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, zu regeln.

(4) Ansprüche der unter § 9 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Personen auf Zahlung von Renten können nur für die Zeit vom Ersten des Monats ab geltend gemacht werden, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen haben.



§ 27 Sonstige öffentliche Rechtsträger


(1) 1 Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögensgegenstände von Körperschaften - mit Ausnahme von Gebietskörperschaften -, von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ihren letzten Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten und die vor dem 9. Mai 1945 nach deutschem Recht errichtet und bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes handlungsunfähig geworden sind, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Sicherstellung und Erhaltung der Vermögensgegenstände und zur Erfüllung von Verbindlichkeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes in die treuhänderische Verwaltung des Bundes über. 2 Der zuständige Bundesminister kann mit der Verwaltung eine ihm nachgeordnete Dienststelle oder eine seiner Aufsicht unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts oder, im Einvernehmen mit der vorgesetzten obersten Dienstbehörde oder der zuständigen Aufsichtsbehörde, eine andere Bundesdienststelle oder juristische Person des öffentlichen Rechts beauftragen. 3 Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend mit Ausnahme der §§ 1, 2 Satz 1, §§ 20, 21. 4 Die treuhänderische Verwaltung durch den Bund endet mit einer endgültigen Regelung der Rechtsverhältnisse an diesen Vermögensgegenständen im Rahmen der Wiedervereinigung Deutschlands oder einer friedensvertraglichen Regelung im Sinne des Artikels 7 des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom 26. Mai 1952 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 301, 305).

(2) Artikel 3 des Gesetzes zum Zweiten Abkommen vom 16. August 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über gewisse Angelegenheiten, die sich aus der Bereinigung deutscher Dollarbonds ergeben, vom 26. April 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 461) findet auf die in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Rechtsträger keine Anwendung.

vorherige Änderung

(3) 1 Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögensgegenstände, die am 8. Mai 1945 Gebietskörperschaften mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, jedoch in den Gebieten innerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 zustanden einschließlich der aus diesen Vermögensgegenständen gezogenen Nutzungen, der aus ihrer Veräußerung erzielten Erlöse und einschließlich der Vermögensgegenstände, die auf Grund eines diesen Gebietskörperschaften am 8. Mai 1945 gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines diesen Gebietskörperschaften zu diesem Zeitpunkt gehörenden Gegenstandes erworben worden sind, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Sicherstellung und Erhaltung des Bestandes der Vermögensgegenstände in die treuhänderische Verwaltung des Bundes über. 2 Dies gilt nicht für Vermögensgegenstände, über die nach dem 8. Mai 1945 rechtswirksam verfügt worden ist. 3 Rechte Dritter bleiben unberührt. 4 Im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertritt der Bundesminister des Innern die Gebietskörperschaften gerichtlich und außergerichtlich. 5 Er kann mit der Verwaltung eine ihm nachgeordnete Dienststelle oder eine seiner Aufsicht unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts oder, im Einvernehmen mit der vorgesetzten obersten Dienstbehörde oder der zuständigen Aufsichtsbehörde, eine andere Bundesdienststelle oder juristische Person des öffentlichen Rechts beauftragen. 6 Über Vermögensgegenstände (Satz 1), die der treuhänderischen Verwaltung des Bundes unterliegen, darf nicht zum Zwecke der Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gebietskörperschaften verfügt werden; der Bundesminister des Innern und die von ihm beauftragten Dienststellen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind jedoch berechtigt, alle Handlungen vorzunehmen, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind. 7 Die Vorschriften dieses Gesetzes finden mit Ausnahme des § 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 und der §§ 5, 23 und 26, die sinngemäß gelten, keine Anwendung. 8 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) 1 Die in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Vermögensgegenstände, die Kulturgüter sind, insbesondere Archiv-, Bibliotheks-, Museumsbestände und sonstige Kunstsammlungen oder wissenschaftliche Sammlungen einschließlich Inventar, gehen zur Sicherstellung und Erhaltung der Vermögensgegenstände in die treuhänderische Verwaltung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz über. 2 Im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß diese treuhänderische Verwaltung über einzelne Kulturgüter auch dann endet, wenn sie auf Grund einer Entscheidung des Bundesministers des Innern an Personen oder Stellen in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) übertragen werden.



(3) 1 Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögensgegenstände, die am 8. Mai 1945 Gebietskörperschaften mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, jedoch in den Gebieten innerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 zustanden einschließlich der aus diesen Vermögensgegenständen gezogenen Nutzungen, der aus ihrer Veräußerung erzielten Erlöse und einschließlich der Vermögensgegenstände, die auf Grund eines diesen Gebietskörperschaften am 8. Mai 1945 gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines diesen Gebietskörperschaften zu diesem Zeitpunkt gehörenden Gegenstandes erworben worden sind, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Sicherstellung und Erhaltung des Bestandes der Vermögensgegenstände in die treuhänderische Verwaltung des Bundes über. 2 Dies gilt nicht für Vermögensgegenstände, über die nach dem 8. Mai 1945 rechtswirksam verfügt worden ist. 3 Rechte Dritter bleiben unberührt. 4 Im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertritt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat die Gebietskörperschaften gerichtlich und außergerichtlich. 5 Er kann mit der Verwaltung eine ihm nachgeordnete Dienststelle oder eine seiner Aufsicht unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts oder, im Einvernehmen mit der vorgesetzten obersten Dienstbehörde oder der zuständigen Aufsichtsbehörde, eine andere Bundesdienststelle oder juristische Person des öffentlichen Rechts beauftragen. 6 Über Vermögensgegenstände (Satz 1), die der treuhänderischen Verwaltung des Bundes unterliegen, darf nicht zum Zwecke der Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gebietskörperschaften verfügt werden; der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und die von ihm beauftragten Dienststellen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind jedoch berechtigt, alle Handlungen vorzunehmen, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind. 7 Die Vorschriften dieses Gesetzes finden mit Ausnahme des § 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 und der §§ 5, 23 und 26, die sinngemäß gelten, keine Anwendung. 8 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) 1 Die in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Vermögensgegenstände, die Kulturgüter sind, insbesondere Archiv-, Bibliotheks-, Museumsbestände und sonstige Kunstsammlungen oder wissenschaftliche Sammlungen einschließlich Inventar, gehen zur Sicherstellung und Erhaltung der Vermögensgegenstände in die treuhänderische Verwaltung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz über. 2 Im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß diese treuhänderische Verwaltung über einzelne Kulturgüter auch dann endet, wenn sie auf Grund einer Entscheidung des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat an Personen oder Stellen in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) übertragen werden.

(5) 1 Unbeschadet des Absatzes 1 gehen die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögensgegenstände, die von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Bereich von Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland am 1. Juli 1965 weder diplomatische noch konsularische noch durch beiderseitige amtliche Handelsvertretungen gepflegte Beziehungen unterhielt, oder von Rechtsnachfolgern auf Grund von vor dem 9. Mai 1945 entstandenen Rechten beansprucht werden, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Sicherstellung und Erhaltung der Vermögensgegenstände in die vorläufige treuhänderische Verwaltung des Bundes über. 2 Das gleiche gilt für die aus diesen Vermögensgegenständen gezogenen Nutzungen, die aus ihrer Veräußerung erzielten Erlöse und für die Vermögensgegenstände, die auf Grund eines von diesen öffentlichen Rechtsträgern beanspruchten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines von diesen öffentlichen Rechtsträgern beanspruchten Gegenstandes erworben worden sind. 3 Die Kosten der Verwaltung sind aus dem verwalteten Vermögen zu decken. 4 Die Verwaltung unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof. 5 Die Vorschriften dieses Gesetzes finden mit Ausnahme der §§ 5, 23 und 26, die sinngemäß gelten, keine Anwendung. 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 und - soweit es sich um Gebietskörperschaften handelt - Absatz 3 Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend. 7 Die Verwaltung endet mit einer endgültigen zwischenstaatlichen Regelung der Rechtsverhältnisse an den Vermögensgegenständen.

(6) Absatz 1 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen.